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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: ---- Bez.: | Nr.: ---- Bez.: | ---- |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Den Vertretern/innen der Stadt in der nächsten Gesellschafterversammlung der Vermögens-
verwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) wird die
Weisung erteilt,
als Vertreter der VVH in der Gesellschafterversammlung der Herner Gesellschaft
für Wohnungsbau mbH
- Herrn Stadtverordneten Ulrich Syberg
und
anstelle von Herrn Stadtverordneten Ulrich Syberg
als Vertreterin im Verhinderungsfall
- Frau Stadtverordnete Elisabeth Majchrzak-Frensel
zu wählen.
Der/die Vertreter/in ist gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Herner Bau- und Betreuungsgesellschaft Herne mbH (HBB) gleichzeitig Vertreter/in in der Gesellschafterversammlung der HBB.
Die Wahl der Vertreter/innen gilt für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt. Scheidet ein/e gewählte/r Vertreter/in aus dem Rat der Stadt oder aus seinem/ihrem Amt, das zur Wahl geführt hat, aus, so endet seine/ihre Wahl als Vertreter/in der Stadt.
Für die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) gilt Folgendes:
Hinsichtlich der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte von 99 % an den Gesellschaftsanteilen der VVH werden die vom Rat der Stadt Herne für die Gesellschafterversammlung der VVH gewählten Vertreter/innen sowie der/die vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Bedienstete/r von der Geschäftsführung der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) für die Dauer der Wahlperiode des Rates zur ausschließlichen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der VVH schriftlich bevollmächtigt.
Dieselben Vertreter/innen, die die 99 % der Gesellschafterrechte von ewmr in der Gesellschafterversammlung der VVH wahrnehmen, nehmen die Gesellschafterrechte für 1 % Anteil am Stammkapital (direkte Beteiligung der Stadt Herne an der VVH) wahr.
Die Vertreter/innen der Stadt Herne und der ewmr in der Gesellschafterversammlung der VVH werden für die Dauer ihrer Wahlzeit und im Rahmen der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte für die ewmr und für die Stadt Herne vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit.
Sachverhalt:
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) hat im Dezember 2008 einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.829.268,00 € (entspricht einem prozentualen Anteil am Stammkapital von 10,93 %) an der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH erworben.
Gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesellschaftsvertrages übt die Gesellschafterversammlung der VVH das Vorschlags- und Entsendungsrecht für Mitglieder in Organe von Tochtergesellschaften oder Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, aus. Abweichend vom Gesellschaftsvertrag der VVH soll nur ein/e Vertreter/in von der VVH in die Gesellschafterversammlung der HGW entsandt werden.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 01.07.2014 (Vorlage 2014/0391) den Vertretern der Stadt in der Gesellschafterversammlung der VVH die Weisung erteilt, Frau Stadtverordnete Anke Hildenbrand als Vertreterin der VVH und Herrn Stadtverordneten Ulrich Syberg als Vertreter im Verhinderungsfall der VVH für die Gesellschafterversammlung der HGW zu wählen.
Die Stadtverordnete Anke Hildenbrand hat ihr Ratsmandat unwiderruflich niedergelegt.
Im Zuge der Mandatsnachfolge hat die SPD-Fraktion folgende Umbesetzungen beschlossen:
Gesellschafterversammlung Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW)
Der Stadtverordnete Ulrich Syberg soll anstelle von Frau Stadtverordnete Anke Hildenbrand in die Gesellschafterversammlung der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) bestellt werden.
Die Stadtverordnete Elisabeth Majchrzak-Frensel soll anstelle von Herrn Stadtverordneten Ulrich Syberg als stellvertretendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) bestellt werden.
Wie bereits aus dem Beschluss ersichtlich, ist der/die Vertreter/in gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Herner Bau- und Betreuungsgesellschaft Herne mbH (HBB) gleichzeitig Vertreter/in in der Gesellschafterversammlung der HBB.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine