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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2015/0751  

Betreff: Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Viktor Orbán
Anregung gem. § 24 GO NRW der "Die Republikaner, LV NRW"
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Herr Telkemeier
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 23 - Recht
Bearbeiter/-in: Telkemeier, Erwin   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bürgereingaben Vorberatung
03.12.2015 
des Ausschusses für Bürgereingaben beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
26.01.2016 
des Rates der Stadt abgelehnt   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Mit E-Mail vom 14.10.2015 regen „Die Republikaner, Landesverband NRW, die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Viktor Orbán an.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist der Antrag unzulässig, weil es der Partei nicht um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, um den Ansichten der Partei Publizität zu verschaffen.

 

Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (AZ: 2 L 272/12) entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. Der Antragsteller hatte sich mit gleichlautenden Anträgen an zahlreiche Städte und Gemeinden in und außerhalb von NRW gewandt. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass für das Begehren des Antragstellers ersichtlich kein Rechtschutzbedürfnis bestehe. Es könne nur derjenige zulässigerweise Klage erheben und Anträge auf einstweiligen Rechtschutz stellen, der ein rechtlich anerkanntes, schützenwertes Anliegen verfolge. Daran fehle es. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Offensichtlich fehle es hier an einer irgendwie gearteten persönlichen Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- und Beschwerdeführer, wie sie die Regelung in § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) immanent voraussetze. Nur dann sei es gerechtfertigt, einer solchen Beschlussanregung einen korrespondierenden, subjektiv öffentlichen Befassungs- oder Bescheidungsanspruch gegenüberzustellen. (ebenso VG Düsseldorf vom 10.01.2012 – I K 7098/11 und VG Münster vom 10.02.2012 – 1 K 2574/11)

 

Nach Informationen der Verwaltung liegen gleichlautende Anträge zumindest in den Städten Bielefeld, Bochum, Dortmund, Gelsenkirchen und Krefeld vor, sogar mit der gleichen fehlerhaften Anrede „OberSehr geehrter …“. Ferner hat der Landesverband NRW der Republikaner auf seiner Internetseite folgenden Text veröffentlicht:

Republikaner beantragen landesweit die Ehrenbürgerschaft von Victor Orbán              
In einer landesweiten Aktion beantragen die Republikaner, basierend auf der Gemeindeordnung NRW, Victor Orbán die Ehrenbürgerschaft in jeder Stadt zu verleihen…“

 

Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das OVG NRW (15 E 24/15) des Weiteren festgestellt, dass § 24 GO NRW dem/der Hauptverwaltungsbeamten keine Vorprüfungsbefugnis gibt, die es erlaubt, eine rechtsmissbräuchliche Eingabe gar nicht erst dem zuständigen Gremium vorzulegen. Die Behandlung aller Eingaben obliege vielmehr grundsätzlich den angegangenen Stellen.

 

 

Aus den vorgenannten Entscheidungen folgt, dass die Eingabe der Republikaner zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts dem Rat der Stadt gem. § 24 i. V. m. § 41 Abs. 1 Buchstabe d) GO NRW und dem zuständigen Ausschuss für Bürgereingaben gem. § 24 i. V. m. § 8 der Hauptsatzung vorgelegt werden müssen; beide Gremien können die Eingabe dann aus formalen Gründen als unzulässig zurückweisen.

 

Die Stellungnahme ist mit dem Fachbereich Recht und Bauordnung abgestimmt.

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2015-0751_A_REP NRW_Anregung Verleihung Ehrenbürgerschaft an Viktor Orban (745 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Viktor Orban - Beschlussauszug - AfB (30 KB) PDF-Dokument (74 KB)