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Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, nachstehenden Beschluss
zu fassen:
Die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Herne vom 07.12.1989,
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.11.2001, wird wie folgt geändert:
§ 2
Neufassung des Absatzes (3) Nicht
unter diese Satzung fallen Pappeln, Weiden und Birken
sowie Kulturobstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen,
Esskastanien und Birnbäumen.
§ 2 ist
zu ergänzen um Absatz (6) Diese
Satzung gilt nicht für Grundstücke mit einer Gesamtfläche von weniger als 500 m².
§ 5 (1)
Buchstabe e) wird ergänzt ...,
oder
§ 5
(1) einfügen von Buchstabe f) Bäume
die Einwirkung von Licht und Sonne unzumutbar beeinträchtigen (Eine Beeinträchtigung liegt zum Beispiel vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem
Licht benutzt werden können.) oder
§ 5 (1)
einfügen von Buchstabe g) Bäume
weniger als 6 m zu Außenwänden von bestehenden
Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen
Aufenthaltsräumen stehen.
Sachverhalt:
Durch
die Satzungsänderungen sollen,
Neufassung
von § 2 (3) Baumschutzsatzung:
Es
sollen die im Antrag erwähnten Baumarten als weniger schützenswert aus der
Satzung herausgenommen werden. Damit folgen wir den Festsetzungen der geltenden
Satzung (s. § 6 Absatz 3), die bereits Pappeln, Weiden usw., als nicht
zulässige Ersatzpflanzungen ausweisen.
Ergänzung
um § 2 (6) Baumschutzsatzung:
Wie
in anderen Städten (z. B. Bochum) sollen kleinere Grundstücke gänzlich von der
Satzung befreit werden, da hier bereits ein einzelner größer werdender Baum zu
unvertretbaren Beeinträchtigungen führen kann.
Ergänzung
um § 5 (1) f) und g) Baumschutzsatzung:
Zur
Vermeidung unnötiger Abwägungsprozesse sollten die Ausnahmetatbestände um die
hier gemachten Vorschläge erweitert werden. Erfahrungsgemäß werden gerade bei
Neubauten die Bäume zu nah an der Gebäude gepflanzt. Die vorgeschlagenen
Änderungen lassen es zu, dass Bäume einerseits unbegrenzt wachsen können, es
andererseits aber ins Benehmen der Eigentümer fällt, die Bäume zu entfernen,
wenn davon Beeinträchtigungen für das Gebäude und deren Bewohnerinnen und
Bewohner ausgeht. Dadurch wird verhindert, dass Bäume schon beseitigt werden,
wenn sie die in der Satzung ausgewiesenen Schutzmaßnahmen erreichen.
Kein
Grundstückseigentümer fällt ohne Not einen Baum. Demzufolge wird durch die
Satzungsänderung die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger unserer
Stadt gestärkt.