Ratsinformationssystem
Vorlage - 2016/0649
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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.:60101 Bez.:Allgemeine Finanzwirtschaft | Nr.:1 Bez.:Steuern und ähnliche Abgaben |
380.000 € |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.:--- Bez.:--- | Nr.:--- Bez.:--- | ---- |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Fünfte Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herne gemäß Anlage.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 26.01.2016 die Fortschreibung des Haushaltssanierungsplanes 2016 bis 2021 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Maßnahmen vorbehaltlich eigener Änderungsbeschlüsse umzusetzen.
Als zusätzliche Maßnahme sind ab 2017 die um ein Jahr vorgezogene Erhöhung der Vergnügungssteuer und die Erhöhung des Besteuerungsmaßstabes um 2 %-Punkte vorgesehen.
Der Steuersatz von 18 % der Einspielergebnisse der Geldspielgeräte ist seit dem 01.07.2014 unverändert. Es wird vorgeschlagen, den Steuersatz der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung auf 20 % des Einspielergebnisses zu erhöhen.
Entwicklung der Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte
Die Anzahl der aktiven Spielhallen ist im letzten Jahr unverändert bei 71 geblieben. Es gab lediglich geringfügige Schwankungen durch Betreiberwechsel. In allen Spielhallenbetrieben sind insgesamt 747 Geldspielgeräte aufgestellt.
Das bisher für 2016 ermittelte durchschnittliche Einspielergebnis aller Spielhallen beläuft sich auf ca. 20.700 Euro (pro Monat/je Spielhalle). Das ist eine Steigerung um 2.600 Euro gegenüber dem durchschnittlichen Einspielergebnis im Jahr 2013.
Bei dem bisherigen Steuersatz von 18 % vom durchschnittlichen Einspielergebnis beträgt die Vergnügungssteuer 3.726 Euro (pro Monat/je Spielhalle). Bei einem Steuersatz von 20 % würde die Steuer 4.140 Euro betragen. Das ergibt eine Steigerung von 414 Euro bzw. um 11 %. Für 2017 wären 323.334 Euro für 11 abrechnungsfähige Monate zu erwarten.
Da die Steueranmeldung bis zum 10. Tag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen ist, kann der Erhöhungsbetrag im folgenden Jahr lediglich für 11 Monate berechnet werden.
Entwicklung der aufgestellten Geldspielgeräte in Gaststätten oder ähnliche Betrieben
In 103 Gaststätten oder ähnlichen Betrieben (Aufstellungsorte) sind insgesamt 222 Geldspielgeräte aufgestellt.
Das bisher durchschnittliche Einspielergebnis im Jahr 2016 beläuft sich auf ca. 2.500 Euro (pro Monat/je Aufstellungsort). Dies ist eine Steigerung um 800 € gegenüber dem durchschnittlichen Einspielergebnis im Jahr 2013.
Bei dem bisherigen Steuersatz von 18 % vom durchschnittlichen Einspielergebnis beträgt die Vergnügungssteuer 450 Euro (pro Monat/je Aufstellungsort). Bei einem Steuersatz von 20 % würde die monatliche Steuer 500 Euro betragen. Das ergibt eine Steigerung von 50 Euro bzw. um 11 %. Für 2017 wären für 11 abrechnungsfähige Monate 56.650 € zu erwarten.
Resümee
Die Vergnügungssteuer dient nicht allein der Einnahmeerzielung der Gemeinde, sondern verfolgt auch ordnungspolitische Ziele.
Die Anzahl der Spielhallen hat sich in Herne seit 2013 nicht verändert. Die Anzahl der Gaststätten und ähnlichen Betriebe und die hier aufgestellten Geldspielgeräte haben sich geringfügig vermindert. Der jetzige Steuersatz hat keine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer und führt nicht zur Eindämmung der Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte in Gaststätten und ähnlichen Betrieben. Durch die Erhöhung des Steuersatzes von 18 auf 20 % wird es folglich nicht zu einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer kommen.
Steuersätze der Nachbargemeinden
SpielhallenGaststätten und ähnl. Betrieben
Bottrop 19 %19 %
Duisburg 19 %19 %
Essen 19 %16 %
Hagen 21 %13 %
Hamm 20 %20 %
Herten 20 %20 %
Krefeld 20 %20 %
Münster 19 % 19 %
Wuppertal 20 %20 %
Die zu erwartenden Erträge werden sich auf ca. 380.000 Euro belaufen.
Die Änderung des § 9 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung erfolgt aus Vereinfachungs-gründen von Verwaltungsgeschäften (derzeit ist die Steueranmeldung bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzunehmen); die Ergänzung des § 13 Abs. 6 ist redaktionell bedingt.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlage:
Entwurf der Fünften Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herne
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Entwurf der Fünften Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Herne (15 KB) | ![]() |