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Vorlage - 2016/0762
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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.:- Bez.:- | Nr.:- Bez.:- | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.:- Bez.:- | Nr.:- Bez.:- | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren folgt dem Empfehlungsbeschluss der Kommunalen Konferenz Alter & Pflege der Stadt Herne und beschließt den als Anlage beigefügten Pflegeplan 2016 (Bedarfseinschätzung für teil- und vollstationäre Pflege der Stadt Herne) in der vorliegenden Form.
Sachverhalt:
Im Pflegeversicherungsgesetz ist die Verantwortung für die pflegerische Versorgung der Bevölkerung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe definiert worden. Die Länder, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen sollen dabei eng zusammenarbeiten.
Für die Vorhaltung der pflegerischen Versorgungsstruktur sind darüber hinaus die Länder verantwortlich. Zu diesem Zweck erlassen die Länder Landespflegegesetze, in denen die Grundlagen zu Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen bestimmt sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 19.03.1996 das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) verabschiedet, das am 01.07.1996 in Kraft getreten ist.
Basierend auf den bisher gültigen Rechtgrundlagen hat die Stadt Herne folgende Pflege(bedarfs)pläne veröffentlicht:
• Pflegebedarfsplan 1998
• Pflegebedarfsplan 1999
• Pflegebedarfsplan 2002
• Pflegeplan 2008/2009
• Pflegeplan 2012/2013
Das PfG NW ist mittlerweile am 16.10.2014 durch das Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten (GEPA NRW) abgelöst worden. Das GEPA NRW ist in zwei Artikel gegliedert. Der Artikel 1 beinhaltet das Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NRW - APG NRW).
Artikel 2 umfasst die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG). Eine wichtige Zielsetzung der Neufassung der landesrechtlichen Pflegegesetzgebung ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur nachhaltig zu stärken. Diese kommunale Verantwortung zielt im Kern darauf ab, auf der Grundlage einer Pflege(bedarfs)planung wenn möglich Überkapazitäten in Pflegeeinrichtungen zu vermeiden, wenn der entsprechende Bedarf vor Ort bereits gedeckt ist.
Das APG-NRW formuliert im § 7 APG NW einen Planungsauftrag für die Kreise und kreisfreien Städte. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 APG NRW folgt, dass die örtliche Planung der Kreise und kreisfreien Städte die Feststellung trifft, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen. Dieser Planungsauftrag wird in § 7 Abs. 6 i.V.m. § 11 Abs. 7 APG NRW in der Art konkretisiert, indem teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
ausdrücklich als Planungsgegenstand benannt werden.
Eine wichtige Zielsetzung der Neufassung des APG NRW ist es, die kommunale Planungs- und Steuerungsverantwortung für den Bereich der Pflegeinfrastruktur nachhaltig zu stärken. In diesem Rahmen hat die Kommune einen großen Einschätzungs- und Planungsspielraum und kann insbesondere auch alternative Angebotsformen (Wohngemeinschaften, Quartiersangebote) mit berücksichtigen.
Das APG NRW räumt also den Kreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit (nicht Verpflichtung) ein, eine Bedarfsplanung zu erstellen und auf dieser Grundlage eine Bedarfssteuerung (für den teil- und vollstationären Pflegebereich) vorzunehmen.
Um eine Verpflichtung der Kommunen zu vermeiden, neue und zusätzliche Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen zu finanzieren, obwohl der entsprechende Bedarf vor Ort bereits gedeckt ist, wird den Kommunen insoweit eine gewisse Steuerungsmöglichkeit eingeräumt. Dies erfordert jedoch eine rechtlich verbindlichere Form der Pflegeplanung und eine entsprechende Bedarfsfeststellung. Hierfür schafft der § 7 Absatz 6 i. V. m. § 11 Absatz 7 APG NRW die Grundlage.
Dieses Regulativ ermöglicht eine verbindliche Bedarfsfeststellung, die eine rechtssichere Grundlage für eine Förderentscheidung sein kann. Aufgrund der rechtlichen Bedeutung ist die Planung durch förmlichen Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen. Die Expertise der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege soll aber durch eine Einbeziehung in den vorbereitenden Beratungsprozess gewährleistet sein.
Die Bedarfsfeststellung muss anhand sachlicher Kriterien und unter Beachtung der Zielsetzungen des Gesetzes erfolgen. Sie darf nicht dazu dienen, eine bewusste Angebotsverknappung unterhalb des tatsächlich erwartbaren Bedarfs herzustellen. Vielmehr muss das Angebot auch in angemessener Weise Auswahlmöglichkeiten der Pflegebedürftigen absichern. Das heißt aber nicht, dass jedes Angebot immer und überall auf Vorrat vorgehalten werden muss. Verfügbar muss eine angemessene Auswahl an Versorgungsangeboten sein, die die gesetzlichen Qualitätsanforderungen gesichert erfüllen.
Mit dem vorliegenden Pflegeplan 2016 (Bedarfseinschätzung für teil- und vollstationäre Pflege in der Stadt Herne) kommt die Stadt Herne ihrer Verpflichtung aus § 7 APG NRW nach. Dabei verzichtet die Stadt Herne zunächst auf die Möglichkeit der verbindlichen Bedarfsplanung und führt lediglich eine Alten- und Pflegeplanung gem. § 7 Abs. 1 - 5 APG durch.
Der vorliegende Pflegeplan 2016 (Bedarfseinschätzung für teil- und vollstationäre Pflege in der Stadt Herne) wurde in der Sitzung der Kommunalen Konferenz Alter & Pflege der Stadt Herne am 16.11.2016 eingehend beraten. Die Kommunale Konferenz Alter & Pflege folgte mehrheitlich den Aussagen dieser Planung, insbesondere den getätigten Bedarfseinschätzungen und fasste einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss für den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren:
„Die Kommunale Konferenz Alter & Pflege der Stadt Herne empfiehlt dem Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren, den als Anlage beigefügten „Pflegeplan 2016 (Bedarfseinschätzung für teil- und vollstationäre Pflege in der Stadt Herne)“ in der vorliegenden Form zu beschließen.“
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Chudziak
Anlagen:
Pflegeplan 2016 (Bedarfseinschätzung für teil- und vollstationäre Pflege in der Stadt Herne)
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Pflegeplan 2016 - Bedarfseinschätzung für teil- und vollstationäre Pflege in Herne (640 KB) |