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Vorlage - 2017/0687
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Herne vom 10. Mai 2016, die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Herne vom 03. Mai 2016 und die 1. Änderung der Allgemeinen Richtlinien für die Bezirksvertretungen der Stadt Herne vom 03. Mai 2016.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Herne hat am 05. Juli 2016 beschlossen, das Gebäudemanagement Herne (GMH) als derzeit organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige kommunale Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) zum Ablauf des 31.12.2017 24:00 Uhr in einen Fachbereich zu überführen.
Als Folge der Auflösung des GMH soll auch der Betriebsausschuss des Gebäudemanagements Herne zu einem Immobilienausschuss der Stadt übergeleitet werden.
Im Rahmen dieser Überleitung entfallen die gesetzlich übertragenen Aufgaben nach der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW). Beispielhaft sind hier die Entlastung der Betriebsleitung und die Zuständigkeiten im Rahmen des Jahresabschlusses GMH, der Wirtschaftsprüfung, etc. zu nennen.
Jedoch sollen neben den operativen Steuerungsaufgaben des bisherigen Betriebsausschusses auch die systematische Aufgabenzuordnung im Bezug auf das städt. Immobilienportfolio (Grundlage: Rinke-Gutachten) von dem Immobilienausschuss wahrgenommen werden. Daher müssen die Aufgaben und Zuständigkeiten für das städt. Immobilienportfolio angepasst werden.
Maßnahme/Lösungsvorschlag:
Das Herner Ortsrecht ist zu ändern (Synopse Anlage 4):
1. Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1)
2. Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 2)
3. Änderung der Allgemeinen Richtlinien (Anlage 3)
Im Einzelnen werden die vorgesehenen Änderungen wie folgt begründet:
Hauptsatzung
- Neue Fassung des § 4 Absatz 2 Buchstabe a und Einfügen des § 4 Absatz 3 (neu):
Neben einem Betriebsausschuss oder einer Bezirksvertretung wird ein Teil der Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse über die städt. Immobilien dem Immobilienausschuss übertragen.
- Einfügung in § 6 Absatz 1 Nummer 6 und § 11 Absatz 8 Nummern 8 und 9 (neu):
Wie bisher der Betriebsausschuss GMH soll auch der zu gründende Immobilienausschuss über die Vergaben nach VOB/A und VOL/A sowie sonstige Vergaben im Hochbaubereich entscheiden.
- Streichung des § 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b:
Wie bisher der Betriebsausschuss GMH soll auch der zu gründende Immobilienausschuss über den Abschluss und die Verlängerung von Miet- und Pachtverträgen entscheiden.
- Streichung des § 11 Absatz 2 Nummern 3 und 4:
Die konsumtiven Bauunterhaltungsmaßnahmen (Bauunterhaltungsplan des Fachbereiches Gebäudemanagement) werden im Haushaltsplan der Stadt veranschlagt.
- Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Zuständigkeitsordnung
1. Inhaltsverzeichnis § 9 (neu) und Einfügung des § 9:
Der Rat der Stadt hat am 05. Juli 2016 als Folge der Auflösung des GMH beschlossen, den Betriebsausschuss GMH zu einem Immobilienausschuss der Stadt überzuleiten. Dieser behält seine bisherigen Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse (mit Ausnahme der gesetzlich übertragenen Aufgaben nach der EigVO NRW) und übernimmt Zuständigkeiten für das städt. Immobilienportfolio.
2. Neufassung des § 1 Absatz 3 Satz 2:
Über die konsumtiven Bauunterhaltungsmaßnahmen berät oder entscheidet der Immobilienausschuss oder eine Bezirksvertretung.
3. Streichung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 5:
Die Entscheidungs- und Beratungsbefugnisse werden auf den Immobilienausschuss übertragen.
4. Einfügung in den §§ 3 Absatz 1 Nummer 10, 4 Absatz 1 Nummer 3, 5 Absatz 1 Nummer 6, 6 Absatz 1 Nummer 9, 7 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Absatz 1 Nummer 6:
Wie bisher der Betriebsausschuss GMH soll auch der zu gründende Immobilienausschuss über die Vergaben nach VOB und VOL/A sowie sonstige Vergaben im Hochbaubereich entscheiden.
5. Alle übrigen Änderungen sind redaktioneller Art.
Allgemeine Richtlinien
1. Streichung des § 3 Absatz 1 Satz 2
Die konsumtiven Bauunterhaltungsmaßnahmen (Bauunterhaltungsplan des Fachbereiches Gebäudemanagement) werden im Haushaltsplan der Stadt veranschlagt.
2. Neufassung des § 3 Absatz 1 Satz 2:
Die konsumtiven Bauunterhaltungsmaßnahmen (Bauunterhaltungsplan des Fachbereiches Gebäudemanagement) werden im Haushaltsplan der Stadt veranschlagt.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlagen 1 - 4
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Vorlage VV 09.10.2017 - Anlage 1 (15 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Vorlage VV 09.10.2017 - Anlage 2 (17 KB) | ![]() |
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3 | öffentlich | Vorlage VV 09.10.2017 - Anlage 3 (14 KB) | ![]() |
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4 | öffentlich | Vorlage VV 09.10.2017 - Anlage 4 (87 KB) | ![]() |