Ratsinformationssystem
Vorlage - 2017/0697
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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt billigt die Gebührenbedarfsberechnung 2018/2019 und beschließt die 29. Änderungssatzung für die Jahre 2018/2019
Sachverhalt:
Grundlage für die Gebührenkalkulation 2018/2019 ist das Ergebnis der Wirtschaftsrechnungen 2015/2016 bezogen auf nunmehr vier Friedhöfe. Kostenabweichungen sind in den Bereichen berücksichtigt worden, wo sich z. B. durch Flächenreduzierungen oder Änderungen im Leistungsangebot Verschiebungen oder Kostenänderungen ergeben. Der der Gebührenbedarfsberechnung für die Nutzungsrechte zugrunde liegende Anteil für die Erholungsfunktion (Grünanteil) wird mit 20 % berücksichtigt. Für die nur noch ausnahmsweise auf den geschlossenen Friedhöfen möglichen Bestattungen wird keine eigene Gebührenbedarfsberechnung erstellt, vielmehr werden die allgemeinen Tarife in Rechnung gestellt.
Die Fallzahlentwicklung ist abhängig von den demographischen Rahmenbedingungen, d. h. von den insgesamt zurückgegangenen Sterbefällen in Herne. Der Anteil der Bestattungen auf kommunalen Friedhöfen an den Sterbefällen ist in den letzten drei Jahren relativ stabil geblieben.
Die Kalkulation wurde im Einklang mit dem Gebührenrecht (KAG NRW) den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Die Kosten für die Friedhöfe konnten unter Betrachtung des Kostendurchschnittes der letzten beiden Abrechnungsjahre stabil gehalten werden. Die geplante 100%ige Kostendeckung wird unter Beibehaltung der bisher geltenden Gebührentarife erreicht. Damit kann, nach der letzten Gebührenänderung 2016 (im Schnitt um +15%) eine Gebührenstabilität erreicht werden.
Die Änderung der Gebührensatzung muss auf der Basis der Gebührenkalkulation für die Jahre 2018/2019 insoweit erfolgen, da ein erweitertes Bestattungsangebot (hier: Reservierungsmöglichkeit von Grabstätten im Memoriamgarten und pflegefreie Urnenreihengräber mit Rasen) eine Differenzierung bestehender Gebührentatbestände notwendig macht (siehe auch Beschlussvorlage Nr. 2017/0694; Friedhofssatzung).
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist eine vom Rat der Stadt gebilligte Gebührenkalkulation des nach § 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) festzusetzenden Abgabensatzes erforderlich. Das OVG NRW geht davon aus, dass nicht nur die Festsetzung, sondern auch die ihr zugrunde liegende Ermittlung des Gebührensatzes Gegenstand des ortsrechtlichen Festsetzungsverfahrens ist und es deshalb einer vom Rat gebilligten Gebührenkalkulation bedarf.
Es ist daher zunächst über die Kalkulation zu befinden, deren Billigung dem Beschluss der nach der neunundzwanzigsten Änderungssatzung zu erhebenden Gebührentarife vorauszugehen hat.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
Anlagen:
Gebührenbedarfsberechnung 2018/2019
Entwurf der neunundzwanzigsten Änderungssatzung
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Text_gesamt_Entwurf_2018_2019_Stand_05.10.2017 (152 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Entwurf_29_Aenderungssatzung_Gebuehrensatzung_Stand_05.10.2017 (17 KB) | ![]() |