Ratsinformationssystem
Vorlage - 2017/0763
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Finanzielle Auswirkungen in Euro
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: | keine |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
a) Den Vertretern/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH wird die Weisung erteilt, der Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) und der Herner Bau- und Betreuungsgesellschaft mbH (HBB) – siehe Anlage - zuzustimmen.
b) Den Vertretern/innen der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Herner Bau- und Betreuungsgesellschaft mbH wird die Weisung erteilt, der Anpassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau mbH (HGW) und der Herner Bau- und Betreuungsgesellschaft mbH (HBB) – siehe Anlage - zuzustimmen.
Sachverhalt:
Nach der im Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) müssen Gewinnabführungsverträge mit GmbH-Organtöchtern auf § 302 AktG (Verlustausgleich) in seiner jeweils gültigen Fassung verweisen (dynamische Verweisung), damit zwischen Obergesellschaft und Organtochter eine Ergebnisverrechnung im Wege der körperschafts- und gewerbesteuerlichen Organschaft möglich ist; eine bloße Verweisung auf den bei Vertragsschluss geltenden § 302 AktG (statische Verweisung) reicht nicht mehr aus. Die Neuregelung betrifft Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26.02.2013, also ab dem 27.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden. Nicht dem bisher geltenden Recht entsprechende Verträge müssen, damit die Organschaft für die Vergangenheit anerkannt wird, geändert werden. Dabei ist umstritten, ob die Änderung erst bis zum 31.12.2014 oder schon bis zum 31.12.2013 abgeschlossen und in das Handelsregister eingetragen sein muss.
Der o.g. Vertrag der HGW mit der HBB verweist auf den bei Vertragsschluss geltenden § 302 AktG und enthält eine nach altem Recht zulässige statische Verweisung.
Eigentlich müsste dieser Vertrag daher nicht angepasst werden. Jedoch heißt es in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucks. 17/11217 S. 11/2. Abs. S. 2): „Unternehmen können daher auf eigenes Risiko (Hervorhebung in dieser Vorlage) auch die bisherigen Verweise auf § 302 AktG fortführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, den dynamischen Verweis bis zum 31. Dezember 2014 aufzunehmen.“
Nach der falschen, aber nicht unmaßgeblichen Auffassung einiger „Hardliner“ innerhalb der Finanzverwaltung müssen auch bereits vor dem 27.02.2013 geschlossene Verträge eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG enthalten (so Dötsch/Pung, DB 2013 S. 305, 314).
Beschlüsse über die Änderungen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen obliegen den Gesellschafterversammlungen.
Zu a)
Die Gesellschafterversammlung der HGW beschließt gemäß § 7 Zif. 8 des Gesellschaftervertrages der HGW. Der Aufsichtsrat hat alle Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vorzuberaten.
Zu b)
Die Gesellschafterversammlung der HBB beschließt gemäß § 7 Zif. 8 des Gesellschaftervertrages der HBB. Der Aufsichtsrat hat alle Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung gemäß § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vorzuberaten.
Die Aufsichtsräte der HGW und HBB sollen diese Angelegenheit in ihren Sitzungen am 20.11.2017 vorberaten. Die Gesellschafterversammlungen sind für den 13.12.2017 terminiert.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
„Anpassungen zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag HGW/HBB vom 15.10.2008“
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage Vorlage 2017-0763 (13 KB) |