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Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Herne-Mitte beschließt, die Einziehung für das Sackgassenende der Stichstraße Mulvanystraße gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).
Sachverhalt:
Die Stichstraße Mulvanystraße führt von der Mulvanystraße parallel zur Bahntrasse der Ineos-Werke nach Norden und endet nach ca. 160 m. Das südliche ca. 105 m lange Teilstück wurde Anfang der 1990-er Jahre bis zur Höhe des Grundstücks Mulvanystraße 55 erneuert. Das nördlich anschließende Teilstück (Länge ca. 55 m) endete seinerzeit auf einem Brachgrundstück, hatte jegliche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr verloren und wurde aus diesem Grunde nicht erneuert.
In den Jahren 2013 und 2014 wurde dieses Brachgrundstück mit einem Garagenhof mit 193 Garagen bebaut. Seitdem endet die Stichstraße Mulvanystraße auf dem Garagenhof und dient auf seinem nördlichen Teilstück der inneren Erschließung dieses Garagenhofes. Aus diesem Grund hat der Bauherr und Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Garagen errichtet wurden, im Jahre 2014 ein Kaufersuchen an die Stadt Herne gerichtet, um das derzeit noch dem öffentlichen Verkehr gewidmete nördliche Teilstück der Stichstraße zu erwerben.
Um das betroffene Teilstück des städtischen Straßengrundstücks Gemarkung Herne Flur 2 Flurstück 289 in einer Größe von ca. 368 m² verkaufen zu können, ist vorab die Durchführung eines straßenrechtlichen Einziehungsverfahrens nach § 7 StrWG NRW erforderlich. Da die betroffene Straßenfläche ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr verloren hat, liegt die gesetzliche Voraussetzung für die Einziehung des Straßenabschnitts-vor.
Seit Errichtung des Garagenhofes wurde das Garagengrundstück mehrfach geteilt und die entstandenen Teilstücke des Grundstücks verkauft, sodass inzwischen keine einheitlichen Eigentumsverhältnisse mehr vorliegen. Den veränderten Eigentumsverhältnissen wurde durch die Eintragung von Erschließungsbaulasten Rechnung getragen, die die Erreichbarkeit der verschiedenen Garagengrundstücke rechtlich sichergestellt. Eine grundlegende Veränderung der Verkehrsfunktion des nördlichen Teilstücks der Stichstraße ist durch die geänderten Eigentumsverhältnisse nicht eingetreten. Das Sackgassenendstück ist für den öffentlichen Verkehr weiterhin bedeutungslos. Die Erschließung aller Garagengrundstücke ist bereits durch die erteilten Baulasten gesichert, bzw. kann durch die Ausdehnung der Baulasten auf die derzeit noch öffentliche Grundstücksfläche gesichert werden. Der vorhandene öffentliche Entwässerungskanal ist im Falle der Straßeneinziehung durch Eintragung der Durchleitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte ins Grundbuch dinglich zu sichern. Die auf dem Teilstück vorhandene Straßenbeleuchtung (eine Laterne) soll auf Kosten des Erwerbers nach Süden in den verbleibenden öffentlichen Straßenabschnitt versetzt werden.
Aufgrund der entfallenen Verkehrsbedeutung und der Möglichkeit, künftige Kosten der Straßenbaulast zu vermeiden, sollte die Einziehung für den nördlichen Teil der Stichstraße durchgeführt werden.
Die beabsichtigte Einziehung der des nördlichen Teilstücks der Mulvanystraße wurde auf Beschluss der Bezirksvertretung Herne-Mitte vom 15.02.2018 öffentlich bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung ist nach § 7 StrWG NRW vorgeschrieben, um den von der Einziehung Betroffenen innerhalb von drei Monaten Gelegenheit zu etwaigen Einwendungen zu geben. Es sind jedoch keine Einwendungen erhoben worden.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen:
Lageplan
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Plan Einziehung Mulvanystraße (425 KB) |