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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2020/0214  

Betreff: Gebührensatzung für die Übergangsheime der Stadt Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:FB 41
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Schwitay, Ralf
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren
25.06.2020 
des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren beschlossen   
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
27.08.2020 
des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss
01.09.2020 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt
01.09.2020 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Finanzielle Auswirkungen in Euro (für das Jahr 2021):

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.: 31.05

Bez.: Soziale Einrichtungen

Nr.:

Bez.: öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte

219.000,-

 

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.: 31.05

Bez.: Soziale Einrichtungen

Nr.: 15

Bez.: Transferaufwendungen

-158.000,-

 

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

                                      

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:
 

Der  Rat der Stadt  beschließt  die  neu  gefasste  Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangseinrichtungen für Flüchtlinge der Stadt Herne  in  der vorgeschlagenen  Fassung,  mit einer  sozialverträglichen  Gebührenhöhe von 175,00 Euro pro Person und Monat.                                      

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:
 

Die Stadt Herne ist verpflichtet, Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zu errichten und zu unterhalten. Zu diesem Zweck betreibt die Stadt Herne sowohl zwei feste Einrichtungen (Übergangsheime Dorstener Straße und Zechenring), als auch eine angemietete Unterkunft mit fester Mietdauer (Ackerstraße) und Mietwohnungen (Sedanstraße und Auguststraße) als Notunterkünfte.

 

Aufgrund der Nutzung der Unterkünfte durch die Bewohner*innen entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sind hierfür Benutzungsgebühren zu erheben. Die aktuelle monatliche Benutzungsgebühr beträgt 95,00 Euro inkl. Betriebs- und Energiekosten. Die Benutzungsgebühr wurde mit der Gebührensatzung für die Übergangsheime der Stadt Herne vom 08.04.2010 festgelegt und mit der Gebührensatzung für die Übergangsheime der Stadt Herne vom 13.05.2014 bestätigt. Die aktuell geltende Benutzungsgebühr gilt unverändert seit dem 08.04.2010.

 

Für die Haus-Verwaltung dieser Objekte ist der Fachbereich 26 (GMH) verantwortlich. Die unstete Zuweisungspraxis der letzten Jahre hat es erforderlich gemacht, flexibel zu reagieren und den Umfang der Einrichtungen an den Bedarf anzupassen. Mit der Errichtung der festen Unterkünfte in der Ackerstraße und am Zechenring sowie der Anmietung von Wohnungen hat sich die 2010 zugrunde gelegte Kostenstruktur grundlegend verändert. Diese veränderte Kostenstruktur macht die Neukalkulation und Anpassung der monatlichen Benutzungsgebühr erforderlich.

 

Grundlagen zur Berechnung der Benutzungsgebühren

 

Maßgebend für die Berechnung der Benutzungsgebühren ist § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Gemäß § 6 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, „wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.“ Nach § 6 KAG soll die Benutzungsgebühr die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkulierten Kosten weitestgehend decken.

Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung des Haushaltsjahres 2018 dienen als Grundlage für die Kalkulation der Benutzungsgebühr.

 

Bei der Erstellung der Benutzungsgebührenkalkulation wurden die Bestimmungen der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II.BV) zugrunde gelegt.

Für die Berechnung der Grundmiete wurden Aufwandspositionen berücksichtigt, die auch in den Folgejahren  in vergleichbarer Höhe und vergleichbarer Zusammensetzung entstehen werden.

Die Betriebskosten wurden teilweise nach dem gleichen Prinzip wie die Grundmiete, teilweise anhand der Abrechnungen mit den Ver- und Entsorgern für den tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2018 berechnet.

 

Die anrechenbare Wohnfläche wurde nach den Bestimmungen der Wohnflächenverordnung (WoFIV) sowie der Zweiten Berechnungsverordnung NW ermittelt.

 

Die Benutzungsgebühr wird als pauschale monatliche Gebühr festgelegt. Bei der Festlegung wird kein Unterschied gemacht, in welcher Unterkunft eine Person untergebracht ist bzw. welche genaue Wohnfläche dieser Person zu Wohnzwecken zur Verfügung steht, weil der Gebührentatbestand die Unterbringung in einem Wohnheim der Stadt Herne ist und für die untergebrachte Person kein Wahlrecht besteht.

 

Durch einen intensiven Austausch mit den Fachbereichen Rechnungsprüfung, Finanzsteuerung und Recht konnte im Rahmen eines Gesprächs Anfang Dezember 2019 Einvernehmen darüber erzielt werden, wie die Kalkulation vorgenommen werden soll und wie die Satzung inhaltlich gestaltet werden soll.

 

Stichwortartig sind dabei folgende Details zu erwähnen:

 

Die Einrichtung Buschkampstraße ist zurzeit nur noch als reine Obdachlosenunterkunft, nicht für Flüchtlinge in Betrieb und wird daher bei der Kalkulation für die Übergangsheime nicht berücksichtigt.

 

Die Aufwendungen für die Sicherheitsdienste fließen voll in die Kalkulation ein.

 

Ferner wird mit einer 100%igen Kostendeckung kalkuliert, sowie mit den durchschnittlichen tatsächlichen Belegungszahlen (546 Personen). Kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen sind ebenfalls ordnungsgemäß berücksichtigt.

 

 

Unter den beschriebenen Prämissen ergibt sich rechnerisch, auf Basis der Daten und Zahlen des Jahres 2018  -neuere Daten liegen bislang nicht vor-  ein monatlicher Betrag von 558,72 Euro pro Person.

 

Diese Gebühr stellt eine vollständige Kostendeckung sicher. Sie würde jedoch die Vorgaben für die Höhe der angemessenen Mietobergrenzen für die Bezieher*innen von Transferleistungen (Mietobergrenzen, MOG) weit überschreiten. Dies wäre rechtlich nicht zulässig. Außerdem wäre eine solche Gebührenhöhe nicht sozial verträglich.

Als Beispiel sei eine Familie mit 2 Kindern angeführt, die Leistungen nach SGB II bezieht. Hier liegt die MOG für die angemessene Kaltmiete inklusive Betriebskosten bei 705,20 Euro. Der (kostendeckende) Gebührensatz in den Übergangseinrichtungen würde dagegen 2.234,88 Euro betragen.

Selbst bei einem 1-Personen-Haushalt würde die MOG bereits überschritten: die MOG liegt dann bei 419,10 Euro, die Benutzungsgebühr im Übergangsheim würde dagegen 558,72 Euro betragen.

 

Ein Gebührensatz in derartiger Höhe ist daher nicht realisierbar. Einvernehmlich mit den Fachbereichen 14, 21 und 23 wird vorgeschlagen, den Aspekt der Sozialverträglichkeit hinreichend zu berücksichtigen und eine „soziale Gebühr“ für die Benutzung der Übergangsheime festzulegen und insoweit auf eine vollständige Kostendeckung zu verzichten.

 

Der Fachbereich Soziales schlägt vor, für die Festlegung einer sozialverträglichen Gebühr hilfsweise auf die MOG zurückzugreifen. Für einen 4-Personen-Haushalt liegt die MOG bei 705,20 Euro. Die daraus abzuleitende Benutzungsgebühr würde bei 175,00 Euro pro Person pro Monat liegen.

 

Eine Unterbringung von 4 Personen pro Raum, auch bei Einzelpersonen, ist durchaus üblich. Die Verwaltung schlägt vor, die monatliche Gebühr pro Person auf 175,00 Euro festzulegen. Diese Gebühr ist zwar nicht vollständig kostendeckend, generiert aber dennoch erhebliche Mehrerträge gegenüber dem derzeitigen Zustand.

 

Den größten Anteil der Bewohner*innen stellen die Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) mit etwa 72%. Der Anteil der echten Selbstzahler*innen lag im Durchschnitt des Jahres 2019 bei 4,5%. Die SGB                         II-Bezieher*innen machten im gleichen Zeitraum etwa 23,5% aus. Die Höhe der Benutzungsgebühr hat folglich bei ca. 72%  der Bewohner*innen keinerlei Auswirkung für den städtischen Haushalt, da die Gebühren von einer städtischen Kostenstelle als Kosten der Unterkunft (KdU) gezahlt werden, während sie von einer anderen städtischen Einnahmeposition als Benutzungsgebühren vereinnahmt werden.

Die Gebühren der Selbstzahler*innen fließen dem städtischen Haushalt als Erträge zu. Bei den Empfängern*innen von Transferleistungen gemäß SGB II erfolgt eine teilweise Erstattung der KdU durch den Bund.

 

Unter Berücksichtigung der v. g. Belegungszahlen und –anteile würden sich für den städtischen Haushalt bei dem strikt nach Vollkostenkalkulation ermittelten Betrag (558,72 Euro) Mehrerträge gegenüber der derzeitigen Gebühr (95,00 Euro) in Höhe von ca. 845.000,00 Euro pro Jahr ergeben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich um einen theoretischen Wert handelt. Die KdU-Leistungen im SGB II dürfen die MOG nicht überschreiten.

Bei der vorgeschlagenen Benutzungsgebühr in Höhe von 175,00 Euro sind Mehrerträge gegenüber der derzeitigen Gebührenhöhe in Höhe von etwa 145.000,00 Euro pro Jahr zu erwarten.

 

Aufgrund der oben beschriebenen Bewohner*innen-Struktur verursacht die Erhebung und Vereinnahmung der Benutzungsgebühren für den Großteil der Bewohner*innen (Bezieher*innen von Leistungen nach AsylbLG) zwar Verwaltungsaufwand, generiert jedoch keine echten Erträge.

 

Für die Personen, die sich im Bezug der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz befinden und in den städtischen Einrichtungen untergebracht sind, hat die Erhöhung der Benutzungsgebühr keine Auswirkung: zwar würden die Gebührenerträge steigen, die Kosten der Unterkunft werden jedoch seitens der Stadt Herne übernommen, die Höhe der Transferleitungen steigt somit ebenfalls. Auf das Haushaltsergebnis der Stadt Herne hat es also keine Auswirkung: In diesem Fall gleichen sich die ertragsseitige Verbesserung und aufwandsseitige Verschlechterung aus.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei der Darstellung der finanziellen Auswirkungen in der Anlage ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) In der Haushaltsplanung 2020 des Fachbereichs Soziales ist mit einer zu diesem Zeitpunkt noch unbekannten Erhöhung der Benutzungsgebühr gerechnet worden.

b) Die Anzahl der Bewohner*innen wurde bei der Planung fortlaufend reduziert: für das Jahr 2021 sind nur noch 480 Personen als durchschnittliche Belegung geplant, für 2022 noch 430 Personen, für 2022 noch 370 Personen. Der Anteil der Selbstzahler*innen und SGB II-Kunden*innen wird weiterhin mit 28% unterstellt.

c) Im Saldo ist Bezug genommen auf die (Planungs-) Basis von 137,- Euro Gebühr. Im Betrachtungszeitraum summiert sich der Saldo dann auf 233.000,- Euro.

Betrachtet man den Saldo auf der Basis der derzeitigen Gebühr i.H.v. 95,00 Euro würden sich sogar noch weitaus höhere Haushaltsverbesserungen ergeben: dann summiert sich der Gesamtsaldo auf etwa 489.000,00 Euro.

 

 

Maßnahme/Lösungsvorschlag:

 

 

Die Höhe der theoretischen kostendeckenden monatlichen Benutzungsgebühr ist dargestellt. Die Berechnung berücksichtigt die ansatzfähigen Kosten sowie die Nebenkosten komplett. Die monatlichen Kosten liegen dann bei 558,72 Euro pro Person.

 

Die vorgeschlagene soziale Gebühr berücksichtigt den Aspekt der Sozialverträglichkeit und die Angemessenheit in Bezug zur geltenden Mietobergrenze, unter Verzicht auf eine vollständige Kostendeckung. Die monatliche Benutzungsgebühr liegt dann bei 175,00 Euro pro Person pro Monat. Diese Gebühr stellt einen Kompromiss zwischen Haushaltsaspekten und Sozialverträglichkeit dar. Der Verwaltungsvorstand hat am 17.03.2020 über den Satzungsentwurf beraten und schlägt die v. g. Benutzungsgebühr in Höhe von 175,00 Euro pro Person pro Monat vor.

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

Chudziak                                    

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Anlagen:
 

a) Satzungsentwurf

b) Darstellung der finanziellen Auswirkungen                           

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich KAG § 006 - Gebührensatzung Übergangsheime Satzung 2020.03.11 (71 KB) PDF-Dokument (84 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Darstellung der finanziellen Auswirkungen (82 KB)