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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2020/0561  

Betreff: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung:
Verzicht auf Ausschüttung der Energie und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Thiel, 2623
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Bearbeiter/-in: Thiel, Katharina
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
01.09.2020 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

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Finanzielle Auswirkungen in Euro

 

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.: 42.03

Bez.: Bäder

Nr.: 19

Bez.: Finanzerträge

-5,0 Mio. €

Nr.: 42.03

Bez.: Bäder

Nr.: 16

Bez.: Sonstiger ordentlicher Aufwand

0,793 Mio. €

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

keine

                       

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Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt genehmigt die folgende am 18.08.2020 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

“Herr Oberbürgermeister Dr. Dudda und Frau Stadtverordnete Bettina Szelag beschließen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung:

 

Auf die Ausschüttung der Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) aus dem Bilanzergebnis 2019 in 2020 in Höhe von 5,0 Mio. € brutto, die planmäßig über den Eigenbetrieb Bäder von der Stadt Herne vereinnahmt worden wäre, wird in Folge der erheblichen negativen Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die finanzwirtschaftliche Situation des städtischen Teilkonzerns „Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH)“ sowie des Herner Gesellschaftsanteils an der „Energie - und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH“ verzichtet.“

                      

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Sachverhalt:
 

Zur Zielerreichung der Haushaltssanierungsprogramm-Maßnahme 8 „Konsolidierungsbei-träge der Beteiligungen“ sollte die Energie- und Wasserversorgung Mittleres Ruhrgebiet GmbH (ewmr) 2020 aus dem Bilanzgewinn 2019 der Stadt Herne 5 Mio. € brutto (4,2 Mio. € netto) an den Eigenbetrieb Bäder Herne (EBB) ausschütten (siehe Vorlage 2018 / 0752). Der EBB sollte dann die Ausschüttung im Rahmen einer Vorabgewinnausschüttung noch in 2020 an den städtischen Haushalt weiterleiten.

Jedoch ist auch der städtische Teilkonzern Vermögensverwaltungsgesellschaft für Versorgung und Verkehr der Stadt Herne mbH (VVH) erheblich von der Covid-19-Krise betroffen. Zwischen der ewmr und der VVH besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Laut Wirtschaftsplan 2020 sollte die VVH im Geschäftsjahr 2020 4,0 Mio. € an die ewmr abführen. Eine aktuelle Prognose sieht dafür ein erhebliches Risikopotential.

Dies gilt gleichermaßen für die nächsten Jahre, so dass im Worst Case eine städtische Nachschussverpflichtung in die ewmr künftig nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Bedingungen soll eine zu versteuernde Gewinnausschüttung nicht vorgenommen werden, sondern zunächst Vorsorge über eine Gewinnthesaurierung erfolgen.

Aus heutiger Sicht ist es denkbar, dass dem Rat der Stadt Herne im Verlauf des Jahres darüber hinaus vorgeschlagen werden muss, auf die Ausschüttungen der nächsten Jahre in selbiger Höhe ebenfalls zu verzichten.

Der Minderertrag kann voraussichtlich im städtischen Jahresabschluss 2020 isoliert und muss anschließend kreditfinanziert werden. Die Kommunalaufsicht wurde über den Sachverhalt vorab informiert.

 

Begründung der Dringlichkeit:

 

Gemäß § 9 Buchstabe b des Gesellschaftsvertrages der ewmr beschließt die Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. Gemäß § 16 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der ewmr sind dem Aufsichtsrat alle Angelegenheiten, die von der Gesellschafterversammlung zu beschließen sind, zur vorherigen Beratung vorzulegen.

Der Aufsichtsrat soll bereits in seiner Sitzung am 28.08.2020 über die Angelegenheiten beraten. Der Rat kommt aber erst am 01.09.2020 zu seiner nächsten Sitzung zusammen. Somit war eine Dringlichkeitsentscheidung erforderlich, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO NRW dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.

 

 

Der Oberbürgermeister

 

in Vertretung

 

 

 

 

Dr. Klee

Stadtdirektor

 

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Anlagen:
 

Dringlichkeitsentscheidung

                      

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Dringlichkeitsentscheidung Verzicht Ausschüttung ewmr vom 18.08.2020 (33 KB)