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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2020/0574  

Betreff: Anfrage: Planungsrechtliche Begründung des B-Plan 256 - "Schaeferstraße" trotz widersprüchlicher Darstellungen im Landschaftsplan und des RFNP
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage_Formular
Verfasser:SVO Krüger, Pascal
Federführend:Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
01.09.2020 
des Rates der Stadt zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:
 

Der Bebauungsplan 256 – „Schaeferstraße“ war bereits Gegenstand mehrerer politischer Auseinandersetzungen. Die Grüne Fraktion lehnt die Planung bekanntlich ab. In dieser Ratssitzung soll nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.

Das gesamte Bauleitverfahren beinhaltet u.E. einen Verfahrensfehler, der die Aussetzung des Beschlusses unabwendbar macht. Der für eine Bebauung vorgesehene Sportplatz liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Herne und des regionalen Flächennutzungsplans RFNP. Die Grenze des Landschaftsplans ist eindeutig die Straße „Am Stadtgarten“.

Der Rat der Stadt kann natürlich den Landschaftsplan ändern – dies muss dann aber vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geschehen. Zudem ist hierfür ein förmliches Verfahren in Analogie des Bebauungsplanverfahrens notwendig, also mit Auslegung der angedachten Planänderung und Beteiligung von Verbänden und Öffentlichkeit.

Die Verwaltung sieht nach Aussage im Umweltausschuss keine Notwendigkeit für ein förmliches Landschaftsplanänderungsverfahren; sie verweist auf § 20 Landschaftsschutzgesetz NW.

Wir können hier nicht erkennen, worauf sich die Verwaltung eigentlich genau beruft. Im RFNP – der grundsätzlich eine höhere Rechtswirkung hat und der widersprüchliche Darstellungen im Landschaftsplan zugunsten seiner Darstellungen korrigieren kann - ist der Bereich als Grünfläche dargestellt (Stand Karte 23.7.2020); insofern kann aus dieser Darstellung keine Wohnbebauung entwickelt werden.

Auch der RFNP müsste u.E. zu „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ASB geändert werden, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen.

Eine nachträgliche „Heilung“, wie sie in der Stellungnahme des FB 51/1 (S. 26 Stellungnahmen) formuliert ist, deutet zunächst darauf hin, dass die Darstellung des RFNP schlicht übersehen worden ist. Normalerweise werden die Änderungen des RFNP ja parallel zum B-Planverfahren betrieben. Davon unabhängig bleibt unklar, wie ein nachträgliches RFNP-Änderungsverfahren eigentlich betrieben werden soll. Die angestrebte Änderung muss ja vom Rat der Stadt Herne und den RFNP-Gemeinden beschlossen werden. Das wird in jedem Fall erheblich Zeit kosten. Problematischer sehen wir das zeitliche Auseinanderfallen von RFNP-Änderung und B-Plan-Satzungsbeschluss. Da sich politische Mehrheiten ändern können – und hier steht ja noch verschärfend die Kommunalwahl an – ist ja nicht ausgeschlossen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt keine Mehrheit mehr für dieses Projekt geben wird.

 

Hierzu stellen wir folgende Fragen:

1.

Wie begründet die Verwaltung das Unterlassen einer Änderung des gültigen Landschaftsplans?

 

2.

Wie begründet die Verwaltung die Entwicklung des Bebauungsplanes auf einer im RFNP als Grünfläche ausgewiesenen Fläche ohne das Änderungsverfahren des RFNP parallel zu betreiben?

 

3.

Kann die Verwaltung darlegen, in welchem Zeitraum die Änderung des RFNP angestrebt wird?

 

4.

Ist sichergestellt, dass bis dahin der B-Plan nicht umgesetzt wird, z.B. keine Grundstücksverkäufe?

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage:
 

Original der Anfrage  

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2008BPlan256Schaeferstr (249 KB)