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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2021/0760  

Betreff: Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer und Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 15. Mai 2022 für den Landtagswahlkreis 110 Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Hudziak, Bianca
Federführend:FB 22 - Immobilien und Wahlen Bearbeiter/-in: Hudziak, Bianca
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
07.09.2021 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

      


Beschlussvorschlag:
 

Der Rat der Stadt wählt

 

a)      zu Beisitzerinnen/Beisitzern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 15. Mai 2022

 

  1. __________________________________________
  2. __________________________________________
  3. __________________________________________
  4. __________________________________________
  5. __________________________________________
  6. __________________________________________

 

b)      und zu deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern

 

  1. __________________________________________
  2. __________________________________________
  3. __________________________________________
  4. __________________________________________
  5. __________________________________________
  6. __________________________________________

      


Sachverhalt:

 

Die Landesregierung hat gemäß § 7 Abs. 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) als Wahltag für die Wahl des Landtags Nordrhein-Westfalen den 15. Mai 2022 festgesetzt (Wahlausschreibung vom 14. Mai 2021, GV.NRW. 2021 S. 649).

 

Wahlorgane für den Wahlkreis sind gemäß § 8 Abs. 1 LWahlG der Kreiswahlleiter und der Kreiswahlausschuss.

 

Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter wurden bereits von der Bezirksregierung ernannt (§ 10 Abs. 1 LWahlG).

 

Der Kreiswahlausschuss wird nach § 10 Abs. 3 LWahlG von dem zuständigen Rat der kreisfreien Stadt gewählt.

Er besteht gemäß § 10 Abs. 3 LWahlG aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jede/n Beisitzerin/Beisitzer soll gemäß § 3 Abs. 1 Landeswahlordnung (LWahlO) ein/e Stellvertreter/in berufen werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig 10 Abs. 3 LWahlG i. V. m. § 3 Abs. 1 LWahlO).

Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestellt werden (§ 8 Abs. 2 LWahlG), da niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein darf.

 

Auf den Kreiswahlausschuss finden gemäß § 10 Abs. 3 LWahlG die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung, bezüglich der Besetzung des Kreiswahlausschusses somit § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW):

a)         r den Fall, dass sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

b)      Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare/Niemeyer in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.

Bei gleichen Restwerten entscheidet das Los.

 

Unter Zugrundlegung der Mitgliederzahl des Rates der Stadt und der gebildeten Fraktionen ergibt sich folgende Besetzung (Verteilung der Sitze nach Hare/Niemeyer):

 

SPD        3 Sitze

CDU        1 Sitz

GRÜNE 1 Sitz

 

Bei DIE LINKE und AfD errechnen sich gleiche Restwerte.

r die Vergabe des sechsten Sitzes im Kreiswahlausschuss ist somit ein Losentscheid erforderlich.

 

(Berechnung s. Anlage).

 

Der Kreiswahlausschuss hat gem. § 10 Abs. 4 LWahlG folgende Aufgaben:

a)      über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 LWahlG),

b)      über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen (§ 21 Abs. 3 LWahlG),

c)       das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen (§ 32 Abs. 2 LWahlG).

 

 

Der Oberbürgermeister

 

 

 

Dr. Frank Dudda  

 

       


Anlage:
Berechnung Sitzverteilung      

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Berechnung Sitzverteilung (66 KB)