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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Die Verwaltung ist nach § 36 BMG in vielen Fällen gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben. So darf das Einwohnermeldeamt der Bundeswehr, Religionsgemeinschaften, Parteien und Wähler*innengruppen, Mandatsträger*innen, Medien und Adressbuchverlagen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen, wenn die Betroffenen nicht widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht wird zwar im Internet verwiesen, ist jedoch trotzdem weitgehend unbekannt. Zumindest Jugendlichen, bei denen eine mögliche Datenweitergabe zum ersten Mal bevorsteht, sollten in gesonderter Form einmalig über ihre Rechte informiert werden.
Insbesondere die Bundeswehr nutzt die nach § 36 BMG bestehende Verpflichtung der Weitergabe von Daten seit Aussetzung der Wehrpflicht sehr intensiv. Bei diesen Werbemaßnahmen wird vor allem ein vermeintlicher Abenteuer- und Spaßcharakter des Dienstes an der Waffe betont. Dabei werden die Gefahren verschwiegen, wodurch eine falsche Vorstellung von der Bundeswehr gefördert wird.
Aus einer schriftlichen Anfrage des linken Bundestagsabgeordneten Ali Al-Dailami geht hervor, dass die Bundeswehr im vergangen Jahr 1.239 Minderjährige rekrutiert hat (https://dserver.bundestag.de/btd/20/006/2000634.pdf). Eine Rekrutierung von Minderjährigen widerspricht den Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes überprüft die Einhaltung der UN-Kinderrechtskonvention. Er kritisiert die Rekrutierungs- und Werbemaßnahmen der Bundeswehr deutlich und hat Deutschland wiederholt aufgefordert, das Rekrutierungsalter auf 18 Jahre zu erhöhen. Deutschland ist eines von nur wenigen Ländern der Welt, die sich an nicht an den internationalen sogenannten „Straight-18-Standard“ halten.
Anlagen:
Original des Antrags
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