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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2006/0158  

Betreff: Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG-;
hier: Antrag der Firma DEGUSSA AG, Werk Herne, auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Acetonchemie-Anlage
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Herr Krüwel, 2842
Federführend:FB 54 - Umwelt Bearbeiter/-in: Säger, Susanne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
08.03.2006 
des Ausschusses für Umweltschutz zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Die Firma DEGUSSA AG hat bei der Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Genehmigungsbehörde eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung der am Betriebsstandort Herne vorhandenen Acetonchemie-Anlage beantragt. Der Änderungsantrag bezieht sich auf den Anlagenteil zur Herstellung von Isophoron und Isophoron-Folgeprodukte. Ziel der beantragten Änderung ist eine Kapazitätserhöhung für Isophoron und Isophoron-Folgeprodukte.

 

In der Acetonchemie-Anlage wird aus dem Ausgangstoff Aceton Isophoron[1] hergestellt. Isophoron wird als Grundprodukt vor allem als Lösungsmittel in Industrielacken eingesetzt, hauptsächlich erfolgt jedoch die Weiterverarbeitung zu sog. Isophoron-Folgeprodukte. Für Isophoron-Folgeprodukte gibt es eine Vielzahl von Anwendungen (z. B. Herstellung von lösemittelfreien Beschichtungen).

 

 

Die beantragte Änderung der Acetonchemieanlage betrifft folgende Betriebseinheiten (BE):

 

BE 1: Isophoron (IP)-Herstellung

(bestehend aus 2 weitgehend identischen Teilanlagen)

beantragt:   3. Teilanlage zur IP-Herstellung

 

BE 2: Cyanwasserstoff (HCN)-Herstellung

(bestehend aus 2 weitgehend identischen Teilanlagen)

beantragt:     Kapazitätserhöhung durch Optimierung der vorhandenen Teilanlagen zur HCN-Herstellung

 

BE 3: Isophoronnitril (IPN)-Herstellung

(bestehend aus 2 weitgehend identischen Teilanlagen)

beantragt:     Kapazitätserhöhung durch Optimierung der vorhandenen Teilanlagen zur IPN-Herstellung

 

BE 4: Isophorondiamin (IPDA)-Herstellung

(bestehend aus 2 weitgehend identischen Teilanlagen)

beantragt: 3. Teilanlage zur IPDA-Herstellung

 

Die anderen zur Acetonchemie-Anlage gehörenden Betriebseinheiten bleiben unverändert.

 

 

Die geplante Kapazitätserhöhung soll durch folgende Maßnahmen realisiert werden:

 

BE 1: Isophoron (IP)-Herstellung

Zusätzlich zu den beiden vorhandenen Teilanlagen wird eine neue dritte Teilanlage errichtet.

 

BE 2: Cyanwasserstoff (HCN)-Herstellung

Die Kapazitätserhöhung in der Betriebseinheit wird durch Austausch und Ergänzung von Apparaten –im Wesentlichen Änderung von Pumpen, Installation neuer Wärmetauscher zur optimierten Wärmenutzung und Verdichter- in den beiden Teilanlagen sowie durch eine verfahrenstechnische Umstellung der Fahrweise im Bereich der HCN-Synthese und der Reinigung des Rohgases erreicht.

 

BE 3: Isophoronnitril (IPN)-Herstellung

Die Kapazitätserhöhung der Betriebseinheit wird durch Austausch von Apparaten (im Wesentlichen Pumpen und Wärmetauscher) und Ergänzung von Apparaten (im Wesentlichen jeweils ein neuer Reaktor in den Teilanlagen IPN-1 und IPN-2 mit Produktumwälzung, die baugleich zu den in den Teilanlagen vorhandenen Reaktoren sind, und zwei neuen Rektifikationskolonnen[2] in der Teilanlage IPN-1) erreicht.

 

BE 4: Isophorondiamin(IPDA)-Herstellung

Zusätzlich zu den beiden vorhandenen Teilanlagen soll eine dritte Teilanlage errichtet werden. Die neue Teilanlage wird weitgehend identisch mit den vorhandenen Teilanlagen der Betriebseinheit sein.

 

 

 

Umweltrelevante Auswirkungen des Vorhabens

 

Luftverunreinigungen:

 

Die Anlage ist als geschlossenes System konzipiert. Emissionen entstehen durch die Verbrennung der in den Anlagen anfallenden Prozessabgase und -abfälle. Die im Rahmen der geplanten Änderungen zusätzlich zu verbrennenden Abgase und Abfälle sind in der Kapazität des Verbrennungsofens der neuen Isocyanat-Anlage berücksichtigt. Der Anteil an der Feuerungskapazität beträgt 40 %.

 

Für die Bewertung des beantragten Vorhabens wurde eine Immissionsprognose erstellt. Die Immissionsprognose berücksichtig die Gesamtemission der in der Acetonchemie vorhandenen Verbrennungsöfen einschließlich der Emissionen des Verbrennungsofens der Isocyanat-Anlage (siehe Tabelle 1).

 

Eingangsdaten für die Immissionsprognose:

 

 

Ofen

Isocyanatanlage

Öfen

Acetonchemieanlage

Emissionen

[kg/h]

[mg/m³]

[kg/h]

[mg/m³]

Stickoxide (als NO2)

8,0

200

14

200

Schwefeldioxid

0,4

10

3,5

50

Gesamtstaub

0,4

10

0,7

10

Kohlenmonoxid

2,0

50

2,8

40

Gesamt C

0,4

10

0,7

10

Zinnoxid (aus Katalysator)

0,02

0,5

 

 

Ammoniak

1,2

30

 

 

Chlorwasserstoff

0,4

10

 

 

Tab. 1: Eingangsdaten für die Ausbreitungsrechnung gem. TA Luft[3]

 

 

Bei der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sichergestellt ist, hat die zuständige Behörde zunächst den Umfang der Ermittlungspflichten festzustellen. Die Ermittlung der vorhandenen Immissionsbelastung (Vorbelastung) kann entfallen, wenn die durch das Vorhaben hervorgerufene Zusatzbelastung als irrelevant im Sinne der TA Luft einzustufen ist.

 

 

In Tabelle 2 sind die Ergebnisse der Immissionsprognose (Zusatzbelastung des Vorhabens einschließlich der neuen Isocyanat-Anlage) sowie die Bewertungskriterien für eine irrelevante Zusatzbelastung aufgeführt.

 

 

Zusatzbelastung gem. der Immissionsprognose

Bewertungskriterien

Emittierter Stoff

Immissions-

konzentration

 

[µg/m³]

Deposition

irrelevante Zusatzbelastung

 

Konzentrationa

[µg/m³]

Depositionb

[mg/m²*d]

Stickoxide (als NO2)

1,2

---

1,2

---

Schwefeldioxid

0,1

---

1,5

---

Gesamtstaub

0,0

0,4 mg/m*d

1,2 (PM10)

10,5

Kohlenmonoxid

0,31

---

--

--

Gesamt C

0,06

---

---

---

Zinnoxid

---

0,2 mg/m²*d

---

10,5

Ammoniak

0,16

0,51 kg/ha*a

c

---

Chlorwasserstoff

0,03

---

---

---

a  gem. Nr. 4.1 Buchstabe c der TA Luft in Verbindung mit Nr. 4.4.3

b  gem. Nr. 4.3.2 der TA Luft

c  Orientierungswerte NRW: 75 µg/m³ zum Schutz landwirtschaftlicher Nutzpflanzen /

 10 µg/m³ zum Schutz empfindlicher Ökosysteme

 

Tab. 2:            Ergebnisse der Ausbreitungsrechung mit Gegenüberstellung der Bewertungskriterien für die irrelevante Zusatzbelastung

 

Die durch den Betrieb der erweiterten Acetonchemie verursachte Zusatzbelastung überschreitet die Irrelevanzschwellen der Nr. 4.2.2 (Schutz der menschlichen Gesundheit), Nr. 4.3.2 (Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag) und Nr. 4.4.3 (Schutz vor erheblichen Nachteilen) der TA Luft 2002 nicht. Eine Ermittlung der Vorbelastung war deshalb nicht erforderlich.

 

 

 

 

Gerüche:

 

Im Herstellungsprozess werden keine geruchsintensiven Stoffe eingesetzt oder hergestellt, so dass sich gegenüber der derzeitigen Situation keine Änderungen ergeben.

 

 

 

Geräusche:

 

Die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung auf die Geräuschsituation erfolgt auf der Grundlage einer Schallimmissionsprognose.

 

Entsprechend den Vorgaben der TA Lärm[4] ist die geplante Erweiterung zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

 

-    Es müssen Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung geplant und realisiert werden (Nr. 3.1 b TA Lärm):

 

-    An jedem Immissionsort in der bewohnten Nachbarschaft muss mindestens eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:

 

·         Die von den zu beurteilenden Anlagenteilen der Erweiterung verursachte Schallimmission dürfen zusammen mit der Vorbelastungs-Schallimmission den am Immissionsort gültigen Schallimmissionsrichtwert nicht überschreiten (Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm).

 

·         Die von den zu beurteilenden Anlagenteilen der Erweiterung verursachte Schallimmission muss den am Immissionsort gültigen Schallimmissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten (Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm). Dann kann für diesen Immissionsort die Bestimmung der Vorbelastung entfallen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm).

 

 

In Tabelle 3 sind die nächstbenachbarten Wohngebäuden (Immissionsorte) und die dazugehörigen Immissionsrichtwerte aufgeführt. Da die Anlage kontinuierlich betrieben wird, sind die niedrigeren Nachtwerte für die Bewertung maßgeblich.

 

In der dritten Spalte der Tabelle 3 ist die bestehende Vorbelastung durch die Gesamtanlage aufgeführt. Um die Lärmrichtwerte an den Immissionsorten einzuhalten, dürfen von den neu hinzukommenden Anlagenteilen der geplanten Erweiterung die in der vierten Spalte der Tabelle 3 aufgeführten Immissionsanteile ausgehen.

 

Immissionsort

Richtwerte in dB(A)

Vorbelastung durch die Gesamtanlage in dB(A)

Immissionsanteile für die Erweiterung in dB(A)

tags

nachts

nachts

I1, Herzogstraße 35

I2, Herzogstraße 18

I3, Eickeler Str. 30b/32

I4, Eickeler Str. 76/78

I5, Riemker Straße

60

60

60

60

55

45

45

45

45

40

44

43

43

40

39

39

41

40

43

34

Tab. 3: Immissionsort, Lärmrichtwerte, Vorbelastung durch die Gesamtanlage und Immissons-

            anteile für die Erweiterung

 

Die Ergebnisse der Immissionsprognose (Beurteilungspegel) für die geplante Erweiterung einschließlich des dazugehörigen Werksverkehrs sind in Tabelle 4 aufgeführt.

 

Immissionsort

Richtwerte in dB(A)

Beurteilungs-

pegel in dB(A)

Richtwertunterschreitung in dB(A)

tags

nachts

tags

nachts

tags

nachts

I1, Herzogstraße 35

I2, Herzogstraße 18

I3, Eickeler Str. 30b/32

I4, Eickeler Str. 76/78

I5, Riemker Straße

60

60

60

60

55

45

45

45

45

40

39

38

40

37

40

39

38

40

33

34

21

22

20

23

15

6

7

5

12

6

Tab. 4: Beurteilungspegel und Richtwertunterschreitungen

 

 

An allen Immissionsorten, mit Ausnahme am Immissionsort I3, wird der Immissionsrichtwert um mindesten 6 dB(A) unterschritten. Die von der beantragten Änderung verursachten Immissionsbeiträge sind deshalb als nicht relevant anzusehen.

 

Am Immissionsort I 3 liegt der Immissionsbeitrag in der Nachtzeit 5 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert und erfüllt damit nicht das Irrelevanzkriterium. Aufgrund der Vorbelastung an diesem Immissionsort darf von der beantragten Änderung ein Immissionsbeitrag von 40 dB(A) verursacht werden, um den Richtwert für die Nachtzeit einzuhalten. Dieser Anteil wird von den neuen Anlagenteilen eingehalten, damit wird der Lärmrichtwert von der Gesamtanlage an diesem Immissionsort eingehalten.

 

 

 

Verkehrsgeräusche:

 

Das bestehende Werk hat ein LKW Aufkommen von etwa 100 Fahrzeugen pro Tag. Durch die beantragte Änderung der Anlage ist mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von ca. 20 LKW pro Tag zu rechnen. Die Anfahrt erfolgt von der Dorstener Straße über die Werkszufahrt an der Riemker Straße. Der Transport erfolgt nur während der Tageszeit.

 

Für die Riemker Straße wurden die durch den zusätzlichen Verkehr erzeugte Zusatzbelastung ermittelt. Maßgebliche Immissionsort ist hier die Wohnbebauung in der Klostermannstraße bzw. der Kleinen Hordeler Straße auf Bochumer Stadtgebiet. Die Wohnbebauung befindet sich in einem Abstand von mindestens 20 m zur Riemker Straße.

 

Die Beurteilung der Verkehrsgeräusche wurde nach RLS 90[5] durchgeführt. Für den durch das Vorhaben zusätzlichen LKW Verkehr ergibt sich ein Beurteilungspegel von 35 dB(A), der Grenzwert für Wohngebiete nach 16. BImSchV[6] beträgt tagsüber 59 dB(A). Der zusätzliche Verkehr trägt damit nicht relevant zu einer Erhöhung des Immissionspegels bei.

 

 

 

 

Abwasser:

 

Im Rahmen der geplanten Änderungen fallen ca. 4 m³/h zusätzliches Abwasser an. Das Abwasser wird über die Kanalisation der Stadt Herne einer Kläranlage zugeführt. Die genehmigten Werte für die Einleitung in die Kanalisation werden eingehalten.

 

 

 

 

Abfälle:

 

In der Anlage fallen flüssige Rückstände (Leichtsieder und Hochsieder) als produktionsspezifische Abfälle an. Diese Abfälle weisen einen Heizwert auf, der eine thermische Verwertung ermöglicht. Die flüssigen Rückstände werden in den Verbrennungsöfen als Brennstoffersatz eingesetzt.

 

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben, wurden von Seiten der Verwaltung nicht erhoben. Nebenbestimmungen zur beantragten Genehmigung ergaben sich aus der bodenschutzrechtlichen, baurechtlichen und wasserschutzrechtlichen Prüfung des Vorhabens.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Terhoeven

 



[1]3,5,5-Trimethyl-2-cyclohexen-1-on

Aufgrund seiner besonderen chemischen Struktur dient Isophoron insbesondere als Rohstoff zur Herstellung zahlreicher chemischer Produkte.

[2] Die Rektifikation ist ein thermisches Trennverfahren zum Auftrennen eines Vielstoffgemisches.

[3] TA Luft, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, vom 24 Juli 2002

[4] TA Lärm, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26 August 1998

[5] RLS = Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen

[6] 16 BImSchV, Verkehrslärmschutzverordnung