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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2007/0687  

Betreff: Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR): Übertragung der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:1. Frau Peter, 24 02
2. Herr Klein-Altstedde, 24 14
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
Bearbeiter/-in: Pekovic, Andrea  Büro Dezernat II
   Büro Dezernat V
   Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
15.11.2007 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe Vorberatung
22.11.2007 
des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
04.12.2007 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
11.12.2007 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

202.858,48

602.950.820.1

Vermögenshaushalt

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Herne überträgt die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 ÖPNV-Gesetz dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr bis einschließlich 2010 mit der Maßgabe, dass diese Aufgabe an die VRR AöR übertragen wird und dass 10 % des dem VRR insgesamt übertragenen Betrages den Zweckverbandsmitgliedern für eigene Zwecke des ÖPNV zufließen. Der Anteil der Stadt Herne beträgt einschließlich der gesetzlich vorgesehenen Pauschale in Höhe von 145.893 € insgesamt 202.858,48 €.

 

Die übrigen 90 % verwendet der VRR für die Fahrzeugförderung der ÖSPV- Verkehrsunternehmen entsprechend den heutigen Regularien.

 

Sollte es zu keiner einheitlichen Beschlussfassung der ZV-Mitglieder über den Aufteilungsschlüssel kommen, so gilt die Aufgabe auf die VRR AöR übertragen und es findet der Aufteilungsschlüssel 80 % / 20 % (maximale Aufteilung entsprechend ÖPNVG NRW) Anwendung.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Übertragung der Abwicklung der ÖPNV-Pauschale auf den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) soll in Absprache mit der Straßenbahn Herne-Castrop-Rauxel GmbH (HCR) auch in Herne erfolgen.

 

Übertragung der Abwicklung der ÖPNV- Pauschale/ Übertragung der Fahrzeugförderung

 

Durch das geänderte ÖPNV-Gesetz NRW (§ 11 Abs. 2) werden ab dem Jahr 2008 die bisherige Aufgabenträgerpauschale und die Fahrzeugförderung zu einer „ÖPNV-Pauschale“ zusammengelegt. Für die Jahre 2008-2010 stehen jährlich 110 Mio. € zur Verfügung. Das neue ÖPNV- Gesetz sieht vor, dass alle Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Satz 1, d. h.

           

-            Kreise und kreisfreie Städte (21 im VRR) und

- mittlere und große kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Verkehrsunternehmen (6 im VRR: Monheim, Neuss und Viersen sowie Dormagen, Hilden und Velbert)

           

die Empfänger der ÖPNV- Pauschale in Höhe von landesweit 110 Mio. € sind.

 

Würden alle Aufgabenträger ihren Anteil an der Pauschale direkt von der Bezirksregierung bekommen, erhielten

- die Kreise und kreisfreien Städte zunächst je 145.893 €, weil nach §11 Abs. 2 Satz 3 von den 110 Mio. der ÖPNV- Pauschale 7,162% zu gleichen Teilen auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt werden

- alle Aufgabenträger einen Anteil von 92,838 %, der nach der anteiligen Fahrzeugförderung im Gebiet des Aufgabenträgers im Jahr 2007 verteilt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2).

 

Da bisher die Fahrzeugförderung von den kommunalen Aufgabenträgern auf den VRR übertragen wurde und die Mittel vom VRR direkt an die Verkehrsunternehmen weitergeleitet wurden, sind Daten über den Anteil der einzelnen Aufgabenträger nicht vorhanden.

 

Für eine Berechnung dieser Anteile müssten die Rechnungswagenkilometer und Rechnungswagenstunden, die nach einem aufwändigen Verfahren (Punkt 5 der heutigen Verwaltungsvorschriften zu § 13 ÖPNV-Gesetz- alt) für jedes Verkehrsunternehmen ermittelt werden, verursachungsgerecht auf die Aufgabenträger heruntergebrochen werden.

 

Eine solche Berechnung ist de facto nicht möglich, da sie einen unvertretbaren hohen Aufwand sowohl bei den Verkehrsunternehmen als auch bei den einzelnen Aufgabenträgern verursachen würde und die fachlichen und zeitlichen Kapazitäten nirgends vorhanden sind. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Mittel gar nicht abgerufen werden können.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt der VRR vor, die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach §11 Abs. 2 ÖPNVG auf den VRR zu übertragen.

 

 

Anteil der kommunalen Aufgabenträger an der ÖPNV-Pauschale / Höhe der Fahrzeugförderung

 

In ihrer Sitzung am 24.10.2007 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR einstimmig die Empfehlung an die Räte und Kreistage der Zweckverbandsmitglieder ausgesprochen, dem VRR die Abwicklung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNV-Gesetz zu übertragen. Sie hat ferner empfohlen, den Anteil der kommunalen Aufgabenträger an der ÖPNV-Pauschale auf 10% festzulegen. Da das ÖPNV-Gesetz keine weitere Zweckbindung enthält, können die verbleibenden 90% an die ÖSPV-Verkehrsunternehmen für die Fahrzeugförderung weitergeleitet werden. Hier ist im Grundsatz darauf zu achten, dass dies beihilfekonform geschieht.

 

Verteilung des Aufgabenträgeranteils auf die einzelnen kommunalen Aufgabenträger

 

Das ÖPNV- Gesetz sieht eine Verteilung der ÖPNV Pauschale in Anlehnung an die bisherige Verteilung der Landesmittel vor. D.h. es soll weiterhin einen einheitlichen Festbetrag für die Kreise und kreisfreien Städte geben. Der Restbetrag soll nach einem Schlüssel verteilt werden, der für die VRR- Kommunen nicht anwendbar ist (s. Ausführungen zur Übertragung der Abwicklung).

 

Der VRR schlägt daher vor, dass die Kreise und kreisfreien Städte aus dem Aufgabenträgeranteil jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 145.893 €, entsprechend dem Verteilungsschlüssel des Landes nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ÖPNV-Gesetz- neu, erhalten. Der restliche Teil der Pauschale soll je zu 50 % nach dem Einwohneranteil am 31.12.2006 gem. Landesamt für Statistik und nach den Betriebsleistungen gem. Ergebnisrechung 2005 auf die Zweckverbandsmitglieder aufgeteilt werden.

 

 

Zur Berechnung:

Insgesamt beträgt die ÖPNV-Pauschale 110.000.000 €. Die „alte“ Aufgabenträgerpauschale 7,167 % bzw. 7.878.200 € bzw. 145.893 € je Aufgabenträger. Die „alte“ Fahrzeugförderung davon beträgt 92,838 % bzw. 102.121.800 €. Für den VRR ergibt sich aus dieser alten Aufgabenträgerpauschale ein Betrag in Höhe von 3.063.744 € und aus der alten Fahrzeugförderung ein Betrag in Höhe von 52.796.971 €, so dass dem VRR insgesamt ein Betrag in Höhe von 55.860.715 € zur Verfügung steht.

Davon sollen nach der Empfehlung 10 % an die Aufgabenträger ausgezahlt werden = 5.586.072 €. Den 21 Kreisen und Städten steht daraus zunächst wiederum der Anteil aus der alten Aufgabenträger-Pauschale = je 145.893 € zu.

Der verbleibende Betrag = 2.522.327 € soll nach dem Verteilungsschlüssel 50 % Einwohner und 50 % Betriebsleistung aufgeteilt werden.

Für Herne ergibt dies bei einer Einwohnerzahl von 169.991 zum 31.12.2006 ein Einwohneranteil von 2,38 % bzw. 60.051,31 €, davon 50 % = 30.025,66 und einer Betriebsleistung lt. Ergebnisrechnung 2005 von 4,839 km einen Anteil an Betriebsleistungen von 2,14 % bzw. 53.880,46 €, davon 50 % = 26.940,23 €. Insgesamt würde Herne somit eine Pauschale von 202.858,48 € erhalten.

(Hinweis zur Betragsermittlung: Die Beträge der zu verteilenden Gesamtpauschale, des Betrages des Einwohneranteils und der Betriebsleistungen basieren auf Excel Berechnungen mit sehr hoher Genauigkeit des VRR mit Stand vom 23.10.2007, bei der Berechnung mit Taschenrechnern kann es zu anderen Beträgen kommen.)

 

Die entsprechenden Beträge der kreisangehörigen Städte, die Aufgabenträger gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 sind (Dormagen, Hilden, Monheim, Neuss, Velbert und Viersen) werden vom Anteil des jeweiligen Kreises abgezogen.

 

 

Verwendung des Aufgabenträgeranteils

 

Die kommunalen Aufgabenträger können ihren Anteil an der ÖPNV- Pauschale nur für Zwecke des ÖPNV ausgeben. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel ist entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum ÖPNV-Gesetz vom Aufgabenträger gegenüber dem VRR nachzuweisen. ÖPNV wird als Sammelbegriff sowohl für den SPNV als auch für den kommunalen ÖPNV (ÖSPV) gesehen. Die Kommune kann diese Mittel weiterleiten, darf sie aber nicht zur Komplementärfinanzierung von geförderten Infrastrukturmaßnahmen einsetzen.  Bei einer evt. Weiterleitung an Verkehrsunternehmen muss die Kommune die beihilferechtlichen Vorschriften berücksichtigen. Eine Verwendung zur Absicherung des Finanzierungsrisikos im SPNV auf der Ebene des VRR wird vom VRR nicht vorgeschlagen. Eine entsprechende Risikovorsorge liegt im Ermessen der einzelnen Gebietskörperschaften.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung                                                    In Vertretung

 

 

 

Bornfelder                                                       Terhoeven

Stadtdirektor                                                    Stadtrat

 

Anlagen:

Anlagen:

Keine