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Sachverhalt:
Der Rat der
Stadt hatte am 13.02.2007 den Bebauungsplan Nr. 111/Nord –Straße des
Bohrhammers– als Satzung beschlossen. Mit Bekanntmachung des
Satzungsbeschlusses am 15.03.2007 wurde der Bebauungsplan rechtsgültig. Ziel
des Bebauungsplanes war die Arrondierung von
Wohnbebauung an der Straße des Bohrhammers und im rückwärtigen Bereich der
Flottmannstraße auf dem privaten Villen-Grundstück. Weitere Inhalte waren die
Verlegung der vorhandenen Zufahrtsstraße zur Stellplatzanlage der
Flottmann-Hallen, die Neuordnung der Stellplätze und die Errichtung einer
Ausstellungsfläche für die Kultureinrichtung. Darüber hinaus wurden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt und zur Umgestaltung der Grün-
und Waldstrukturen auf dem Flottmann-Gelände geschaffen.
Im Rahmen eines durch einen Anwohner gestellten Antrages
auf Normenkontrolle zur Anfechtung des Bebauungsplanes Nr. 111/Nord hat das
Oberverwaltungsgericht Münster am 15.10.2007 die Zulässigkeit und Begründung
des Antrages beschlossen und den Vollzug des Bebauungsplanes bis zur
Entscheidung über den Normenkontrollantrag ausgesetzt.
Ein Großteil der durch den Bebauungsplan Nr. 111/Nord
vorgesehenen baulichen Maßnahmen konnte bisher aber im Rahmen der
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB umgesetzt werden, wie u. a. die
geplante Wohnbebauung an der Straße des Bohrhammers, die Verlegung der
Zufahrtsstraße zu den Flottmann-Hallen und die Umgestaltung des Parkplatzes.
Die im
südlichen Teil des Planbereiches vorgesehene Erschließung von drei Baugebieten
zur Entwicklung weiterer Wohnbauflächen und Errichtung eines Altenpflegeheimes
kann in der im Bebauungsplan Nr. 111/Nord vorgesehenen Weise somit nicht
erfolgen, da die festgesetzte Erschließungsstraße der Streitgegenstand ist.
Eine alternative Erschließung der Baugebiete soll daher über eine öffentliche Verkehrsstraße, die zwischen den Wohnhäusern Flottmannstraße 104 und 110 hindurch geführt wird, erfolgen. Laut einer lärmgutachterlichen Untersuchung des TÜV Nord werden durch die zu erwartende Verkehrsbelastung die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte im Bereich der bestehenden angrenzenden Wohnbebauung nicht überschritten.
Aus den erläuterten Gründen wurde am 29.04.2008 vom Haupt- und Finanzausschuss der Beschluss zur Aufstellung für des Bebauungsplanes Nr. 218 –Flottmannstraße– und zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 111/Nord –Straße des Bohrhammers– gefasst.
Vor Weiterführung der Planverfahren sind in einer Sitzung der Bezirksvertretung die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes öffentlich darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
(Stadtrat)
Anlagen:
- Übersichtsplan
- Plangrundlage mit Abgrenzung des Bebauungsplangebietes Nr. 218
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | BP218_Übersichtsplan, 14.2.08 (579 KB) | (356 KB) |