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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: xxx Bez.: | Nr.: xxx Bez.: | xxx |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: xxx Bez.: | Nr.: xxx Bez.: | xxx |
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt folgende, am .September 2012 von Herrn Oberbürgermeister Schiereck und Herrn Stadtverordneten Schlüter gefasste Dringlichkeitsentscheidung:
Herr Oberbürgermeister Schiereck und Herr Stadtverordneter Schlüter fassen gemäß § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des vom 13.Dezember 2011 (GV.NRW. S.685) folgenden Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 231 -Dorstener Straße Nordwest-, Stadtbezirk Eickel, wird gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBI. I S. 1509) aufgestellt.
Der Geltungsbereich wird in etwa begrenzt durch die Bahntrasse der Wanne-Herner-Eisenbahn im Norden und Westen, die Bielefelder Straße im Süden und die Dorstener Straße im Osten. Er ist im Übersichtsplan M. 1:10 000 dargestellt.
Sachverhalt:
Mit Hilfe der Bauleitplanung sollen die zurzeit bestehenden planungsrechtlichen Möglichkeiten eingeschränkt werden. Hierzu soll der Bebauungsplan Nr. 231 auf Grundlage des § 2 Abs.1 BauGB aufgestellt werden. Zurzeit ist der avisierte Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB einzustufen. Eine Zuordnung als Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO lässt sich nicht vornehmen. Die derzeitige Gebietscharakteristik entspricht einer sog. „Gemengelage“ i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB.
Zur Erhaltung und Entwicklung der im „Masterpan Einzelhandel für die Stadt Herne“ definierten zentralen Versorgungsbereiche sowie im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und der Innenentwicklung der Stadt Herne, soll im Bebauungsplan Nr. 231 festgesetzt werden, dass bestimmte Arten bisher zulässiger baulicher Nutzungen, wie z.Bsp. Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten) künftig unzulässig sind.
Darüber hinaus bietet der im „klassischen“ Verfahren aufgestellte Bebauungsplan, im Gegensatz zu einem Bebauungsplan nach den Maßgaben des § 9 2a BauGB, die Möglichkeit, optional weitere Planungsziele zu verwirklichen.
Hiezu gehören u.a. der Vorbehalt des Plangebietes für nicht produzierende Gewerbebetriebe und auch die Schaffung einer öffentlich - rechtlich gesicherten Erschließung der westlich des Plangebietes in einer, die verkehrliche Anbindung betreffend, ungünstigen Insellage gelegene Zechenbrache „General Blumenthal“. Diese soll mittelfristig einer überwiegend logistischen Folgenutzung zugeführt werden. Eine diesbezügliche Machbarkeitsstudie wird durch die Eigentümerin RAG MI entwickelt.
Mit Datum vom 27. Juni 2012 ging bei der Stadt Herne -Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung- ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines großflächigen [1800 qm Verkaufsfläche und 1000qm Nebenflächen] SB-Lebensmittel-Vollsortiment-Marktes ein.
Zur Steuerung der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung in Herne hat der Rat der Stadt am 03.07.2012 den „Masterpan Einzelhandel für die Stadt Herne“ beschlossen.
Im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabenstandortes befindet sich das „Nahversorgungszentrum Holsterhausen“, das im „Masterpan“ als zu erhaltender und zu entwickelnder zentraler Versorgungsbereich dargestellt ist. Durch die Schließung mehrerer Einzelhandelsläden in den vergangenen Jahren ist das Nahversorgungszentrum bereits in seiner Funktion eingeschränkt. Zur künftigen Attraktivitätssteigerung wird demnach hier ein vollständiges Angebot an nahversorgungsrelevanten Sortimenten angestrebt. Weitere Einzelhandelsansiedlungen außerhalb dieses zentralen Versorgungsbereiches sind daher grundsätzlich abzuwehren.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 231 überlagert deckungsgleich den Bereich, für den in 2009 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im Rahmen des „Vereinfachten Verfahrens“ nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch ein Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 223 –„Dorstener Straße Nord“ gefasst wurde.
Dieser Aufstellungsbeschluss basierte auf dem in 2006 beschlossenen „Nahversorgungskonzept 2006“. Bedingt durch die Verwerfung dieses Konzeptes und den am 03.07.2012 durch den Rat der Stadt beschlossenen „Masterpan Einzelhandel für die Stadt Herne“ bildet der vormals gefasste Aufstellungsbeschluss nicht mehr die erforderliche Rechtsgrundlage zur Umsetzung der angestrebten Planungsziele und soll dementsprechend durch den Bebauungsplan Nr. 231 ersetzt werden.
Nach öffentlicher Bekanntmachung (Rechtskraft) der gemäß § 60 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch Herrn Oberbürgermeister Schiereck und Herrn Stadtverordneter Schlüter beschlossenen Dringlichkeitsentscheidung vom .09.2012 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 231 soll zur Sicherung der Planung das vorliegende Baugesuch zur Errichtung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimenters gemäß § 15 Abs.1 BauGB zurückgestellt und unverzüglich nachfolgend das Verfahren zum Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB eingeleitet werden.
Auf Grund des knappen Bearbeitungszeitraumes- (der Zurückstellungbescheid muss zwingend am 26.09.2012 beim Antragsteller vorliegen)- bedurfte es daher einer Dringlichkeitsentscheidung.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs
(Stadtrat)
Anlagen:
- Übersichtsplan M. 1: 10000
- Bebauungsplanentwurf Nr. 231 -Dorstener Straße Nordwest -, Stadtbezirk Eickel
- Dringlichkeitsentscheidung vom .09. 2012
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | BP231_Dringlichkeitsentscheidung Text- (22 KB) | (38 KB) | |||
2 | öffentlich | BP231_Uebersichtsplan_6812 (6050 KB) | ||||
3 | öffentlich | BP231DorstenerStrasseNordPlangrundlage (2289 KB) |