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Vorlage - 2013/0003  

Betreff: Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG-;
Antrag der Firma STEAG GmbH gemäß § 9 Abs. 2 BImSchG auf Fristverlängerung des Vorbescheides für die wesentliche Änderunge des Heizkraftwerkes Herne durch Errichtung und Betrieb von Block 5
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Herr Krüwel, 2842
Federführend:FB 54 - Umwelt Bearbeiter/-in: Säger, Susanne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
13.02.2013 
des Ausschusses für Umweltschutz zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Firma STEAG GmbH plant am Standort Herne die Errichtung und den Betrieb eines neuen Kraftwerkblocks (Block 5). Mit Datum vom 14. Dezember 2007 ist der Antragstellerin der Vorbescheid für den Block 5 erteilt worden. Der Vorbescheid enthält entsprechend § 9 BImSchG eine Frist von zwei Jahren für die Beantragung der Genehmigung. Die Frist war so lange ausgesetzt, wie der Vorbescheid beklagt wurde. Erst nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 begann die Wirksamkeit der Befristung (Unanfechtbarkeit).

 

Da die Frist nunmehr ausläuft, hat die Firma STEAG bei der Bezirksregierung Arnsberg gem. § 9 Abs. 2 BImSchG eine Verlängerung der Frist zur Beantragung der Genehmigung um zwei auf insgesamt vier Jahre beantragt.

 

 

Text § 9 Abs. 2 BImSchG

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

 

Eine Verlängerung kommt dann in Betracht, wenn der Vorhabensträger den Genehmigungsantrag aus Gründen nicht stellen konnte, die von ihm nicht zu vertreten sind. Die Antragstellerin nennt folgende Gründe weshalb ein Genehmigungsantrag bisher nicht gestellt wurde:

 

v                  Bis zum Abschluss der Klageverfahren gegen den Vorbescheid war eine Antragstellung nicht möglich, da die Investitionssicherheit für ein Großprojekt dieser Größenordnung mit einem Investitionsvolumen von ca. 700 Mio. Euro nicht gegeben war.

 

v                  Eine Verzögerung der Investitionsentscheidung ergab sich auch in Folge der Finanzkrise 2008/2009.

 

v                  Die Energiewende, deren Beschleunigung im letzten Jahr von der Bundesregierung beschlossen wurde, führt zu veränderten Rahmenbedingungen für fossile Kraftwerke. Die Einsatzstunden für fossil gefeuerte Kraftwerke haben sich deutlich verringert, so dass zunächst die politischen Beschlüsse zum künftigen Energiemix in Deutschland abgewartet werden mussten.

 

 

 

Die Antragstellerin führt weiter aus, dass sie ohne Einschränkungen an dem geplanten Neubau festhält, weil

 

-              der Block 5 einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der öffentlichen Stromversorgung liefern kann, und

 

-              das Heizkraftwerk Herne eine zentrale und bedeutende Rolle bei dem von der Landesregierung angestrebten Zusammenschluss der Fernwärmenetze im Ruhrgebiet spielt. Für eine langfristige Sicherung der überregionalen Fernwärmeversorgung ist der Block 5 dabei von besonderer Bedeutung.

 

 

In ihrer Antragsbegründung weist die Antragstellerin darauf hin, dass der Kraftwerksstandort in Herne bereits jetzt so weiter entwickelt wurde, dass eine mögliche Investitionsentscheidung schnell umgesetzt werden kann. Im Wesentlichen werden hier folgende Maßnahmen genannt

 

-              durch den Zukauf von Grundstücken sind alle für das Projekt erforderlichen Flächen, wie z. B. für das Kohlelager 2 gesichert worden.

 

-              die Arrondierung des benötigten Geländes für den Block 5 durch Abbruch von Wohnhäusern.

 

-              die Verlegung der Strahlmittelaufbereitung der ehemaligen Asikos an den Standort des Kraftwerkes Lünen.

 

-              die Entflechtung des Mischwassersystems zur Ableitung der betrieblichen Abwässer in ein Trennsystem mit dem Ziel, Teilströme einer weiteren Nutzung zuführen zu können.

 

-              die Umlegung eines 110 kV-Kabels.

 

 

Aus Sicht der Antragstellerin sind alle durch den Vorbescheid entschiedenen, also insbesondere bauplanungsrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen sowie naturschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben.

 

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Entscheidung über die Fristverlängerung obliegt der Bezirksregierung Arnsberg. Die Bezirksregierung hat die Stadt Herne um Stellungnahme zum Antrag auf Fristverlängerung gebeten. Dabei soll zu der Frage Stellung genommen werden, ob die dem Vorbescheid zu Grunde liegende planungsrechtliche und bodenschutzrechtliche Beurteilung weiterhin Bestand hat.

 

Die planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage hat sich seit Erteilung des Vorbescheides nicht geändert und hat somit weiterhin Bestand. Auch in Hinsicht auf die bodenschutzrechtliche Beurteilung ergibt sich kein neuer Sachverhalt. Aus Sicht der Verwaltung bestehen deshalb keine Einwendungen gegen die beantragte Fristverlängerung des Vorbescheides.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

 

Friedrichs