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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2013/0338  

Betreff: Fortführung des bauleitplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) als Gemeinsamer Flächennutzungsplan (GFNP) nach dem Außerkrafttreten des regionalplanerischen Teils
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Rogge, Tel. 3015
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Dill, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
11.06.2013 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
09.07.2013 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
16.07.2013 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen in €

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:                  xxx

Bez.:

Nr.:                 xxx

Bez.:

xxx

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:                  xxx

Bez.:

Nr.:                 xxx

Bez.:

xxx

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt

        gemäß § 39 Abs. 5 Landesplanungsgesetz die Fortgeltung des bauleitplanerischen Teils des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr als gemeinsamer Flächennutzungsplan (GFNP) gemäß § 204 Baugesetzbuch nach dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans gemäß § 39 Abs. 4 Landesplanungsgesetz.

        Die Verwaltung wird aufgefordert, zu gegebener Zeit eine Beschlussvorlage auszuarbeiten, mit der die zur Aufstellung des RFNP gebildete Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr aufgelöst und die organisatorischen Grundlagen zur Fortführung des bauleitplanerischen Teils des RFNP als GFNP geschaffen werden sollen. Ein interkommunaler verfahrensbegleitender Ausschuss soll beibehalten werden.

 


Sachverhalt:

 

Der interkommunale verfahrensbegleitende Ausschuss RFNP hat auf seiner Sitzung am 03.05.2013 den Räten der beteiligten einstimmig eine Beschlussfassung gemäß dieser Vorlage empfohlen.

 

Die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen haben durch zwei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen in den Jahren 2005 und 2006 die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr gebildet. Zweck der Planungsgemeinschaft ist die Aufstellung und Fortführung eines Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP): Der RFNP ist nach Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde und öffentliche Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden.

Der RFNP ist gleichzeitig Regionalplan gemäß Landesplanungsgesetz und (gemeinsamer) vorbereitender Bauleitplan bzw. Flächennutzungsplan nach Baugesetzbuch. Die beiden Teile des Plans sind eindeutig erkennbar und können getrennt werden.

Nach der Übertragung der Regionalplanungskompetenz für die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr (RVR) ist mit der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) 2010 das Planungsinstrument Regionaler Flächennutzungsplan entfallen. Für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG eine Übergangsvorschrift normiert, die es der Planungsgemeinschaft ermöglicht, den RFNP fortzuführen und zu ändern.

Die Änderungskompetenz der Planungsgemeinschaft endet allerdings mit dem das Planverfahren abschließenden Aufstellungsbeschluss der Verbandsversammlung des RVR zum Regionalplan Ruhr. Mit dem Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr tritt der regionalplanerische Teil des RFNP außer Kraft.

Der flächennutzungsplanerische Teil des RFNP gilt hingegen gemäß § 39 Abs. 5 LPlG – ohne erneutes Planverfahren – fort, entweder – bei entsprechenden Ratsbeschlüssen – als gemeinsamer Flächennutzungsplan für die sechs Städte, für einen räumlich zusammenhängenden Teil der sechs Städte oder als kommunaler FNP für die einzelnen Städte. Sowohl die Änderung des Planmaßstabs als auch die Einbindung weiterer Kommunen in einen GFNP würden hingegen die Durchführung eines vollständigen neuen Aufstellungsverfahrens erfordern.

Für eine Fortführung als GFNP spricht insbesondere, dass so die interkommunale Kooperation in der Bauleitplanung als materielle, fachliche und politische Errungenschaft gewahrt bleibt und die gemeinsame Planung ein höheres regionales Gewicht besitzt. Eine Fortführung der Flächennutzungsplanung im vorhandenen Maßstab von 1:50.000 stellt faktisch nur für einen GFNP ein längerfristig denkbares Szenario dar. Eine Fortführung kommunaler Flächennutzungspläne in diesem Maßstab wäre gegenüber den Genehmigungsbehörden kaum zu vermitteln, so dass beim Zerfall der bauleitplanerischen Ebene des RFNP wohl recht schnell der Druck zur Neuaufstellung entstünde. Die hierfür notwendigen erheblichen Aufwendungen können mit der Fortführung als GFNP vermieden werden, so dass sich hieraus auch erhebliche Kostenvorteile ergeben, obwohl die Fortführung als GFNP das Erfordernis zur Aufrechterhaltung der Projektstrukturen und insbes. einer Geschäftsstelle erfordert. Gegenüber kommunalen Flächennutzungsplänen ist zudem ein höherer Aufwand, eine längere Dauer und geringere Flexibilität bei Änderungsverfahren zu konstatieren.. Die Erfahrungen mit dem RFNP haben allerdings gezeigt, dass die Anzahl der Änderungserfordernisse im Planmaßstab 1:50.000 gegenüber kommunalen Flächennutzungsplänen in den üblichen Maßstäben 1:10.000 bis 1:20.000 deutlich geringer ist.

Die Thematik ist im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP im Mai und September 2012 vorgestellt und diskutiert worden. Im Anschluss ist eine Information der zuständigen Fachausschüsse in den beteiligten Städten erfolgt. Seitens der Verwaltung ist dabei bereits eine Fortführung als GFNP empfohlen worden.

Änderungen zum GFNP müssen – wie Änderungen zum RFNP – von den Räten aller beteiligten Städte beschlossen werden. Daher ist die Aufrechterhaltung eines interkommunalen verfahrensbegleitenden Ausschusses zur Vorberatung der Planungsinhalte und Verfahrensschritte sowie als Schnittstelle zu den kommunalen Gremien sinnvoll.

Gegenüber den Änderungsverfahren zum RFNP ergeben sich kleinere Änderungen, die zum Teil eine zeitliche Ersparnis bedeuten (Wegfall der Notwendigkeit eines Erarbeitungsbeschlusses, Wegfall der Erörterung, Erfordernis der landesplanerischen Anpassung gemäß § 34 LPlG – Zuständigkeit beim RVR).

Eine nachträgliche Aufspaltung des GFNP ist nach § 204 BauGB nur möglich, wenn die  in § 204 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB genannten Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung entfallen sind oder ihr Zweck erreicht ist und erfordert zudem die Zustimmung des Landes. Die Aufhebung eines GFNP kann durch die beteiligten Gemeinden nur gemeinsam erfolgen.

Gemäß § 203 Abs. 4 BauGB ist die oberste Landesbehörde (Bauministerium) für Genehmigungsentscheidungen zu Planänderungen zuständig, wenn vom GFNP das Gebiet mehrerer Bezirksregierungen betroffen ist.

Der Beschluss zur Fortführung des bauleitplanerischen Teils des RFNP als GFNP greift erst mit dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Aufstellung und Änderung des RFNP. Dies ist gemäß § 39 Abs. 4 LPlG mit dem das Planverfahren für den Regionalplan Ruhr beendenden Aufstellungsbeschluss der Fall, spätestens jedoch am 31.12.2015. Nach aktueller Zeitplanung des RVR ist dieser Aufstellungsbeschluss allerdings erst im Frühjahr 2017 vorgesehen. Planungsgemeinschaft und RVR haben in einem gemeinsamen Schreiben das Land gebeten, die Übergangsvorschrift zu entfristen, um eine rechtlich unklare und planungspraktisch kaum handhabbare Situation zu vermeiden, in der die Planungsgemeinschaft den regionalplanerischen Teil des RFNP nicht mehr ändern kann, der Regionalplan Ruhr aber noch nicht vorliegt. Eine Reaktion des Landes hierzu steht noch aus.

Eine frühzeitige Beschlussfassung durch die Räte erscheint geboten, um die Überführung des bauleitplanerischen Teils des RFNP mit den erforderlichen Vorläufen planerisch und organisatorisch vorbereiten zu können.

Das Ende der Planungsgemeinschaft ist in der Überleitungsvorschrift nicht explizit geregelt. Das im Auftrag der Planungsgemeinschaft 2009 beauftragte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Beckmann u.a. legt dar, dass unabhängig von der Form der Fortführung des flächennutzungsplanerischen Teils mit Außerkrafttreten des regionalplanerischen Teils des RFNP die „Geschäftsgrundlage und die Veranlassung für den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über die Planungsgemeinschaft“ entfällt. Die Planungsgemeinschaft ist daher aufzulösen, die für den GFNP erforderlichen organisatorischen Grundlagen (Geschäftsstellenfunktion, Aufteilung von Kosten etc.) sind – z.B. in Form einer Verwaltungsvereinbarung – neu zu regeln. Die Verwaltung wird mit dem Beschlussvorschlag aufgefordert, die hierfür notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

(Friedrichs)

Stadtrat