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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt den anliegenden Entwurf als Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 7 der Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt Herne vom 19.10.1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2005.
Sachverhalt:
Die Siedlung Hannover liegt am südwestlichen Stadtrand der Stadt Herne im Stadtteil Röhlinghausen (Stadtbezirk Eickel) unmittelbar angrenzend an den Stadtteil Hordel der Stadt Bochum. Die Siedlung Hannover wird im Norden durch die Hordeler Straße bzw. Bonifatiusstraße und im Süden durch die Magdeburger Straße begrenzt und dadurch zugleich von den benachbarten Quartieren getrennt. Das Gebiet der Siedlung Hannover umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 7,2 ha.
Die Stadt Herne hat die im Eigentum der Hellweg Liegenschaften GmbH stehenden Straßengrundstücke in der Siedlung Hannover in die Baulast und das Eigentum der Stadt Herne durch Abschluss eines Übernahme- u. Grundstücksübertragungsvertrages mit Wirksamkeit vom 15.11.2011 von Hellweg Liegenschaften übernommen.
Die städtebauliche Situation in der Siedlung Hannover ist gekennzeichnet durch eine 1,5 – bis 2-geschossige Einzelhaus- und Reihenhausbebauung in offener Bauweise mit ausschließlicher Wohnnutzung (sog. Gartenstadthäuser). Vereinzelt besteht die Bebauung aber auch aus 2- bis 3-geschossigen Mehrfamilienhäusern.
Die Siedlung Hannover wird von einem schematischen Siedlungsgrundriss geprägt.
Die Siedlungsstraßen Sassenburg und Koloniestraße, die ausschließlich der Erschließung des Gebietes dienen, werden mit mehreren kleinen Stich- und Querstraßen verbunden, so dass sich ein unregelmäßiges, aber übersichtliches Straßenraster ergibt. Die mittlere Stichstraße zwischen Sassenburg und Hordeler Straße heißt Magdeburger Straße.
Die Straßen der Siedlung Hannover waren völlig abgenutzt und daher erneuerungsbedürftig.
Die Straßen in der Siedlung Hannover (siehe Lageplan) werden in den Jahren 2013/2014 aufgrund des Beschlusses der Bezirksvertretung Eickel vom 13.09.2012 zu einem verkehrsberuhigten Bereich gem. § 42 Abs. 4 a StVO umgebaut.
Ziel der Baumaßnahmen ist die Sanierung dieser Straßen der Siedlung (siehe Lageplan) unter Berücksichtigung der historischen Bezüge und der unterschiedlichen Nutzungsansprüche. Die Erneuerungs – und Gestaltungsmaßnahmen wurden funktionell und kostengünstig unter besonderer Berücksichtigung der gegebenen städtebaulichen und verkehrlichen Erfordernissen sowie der Anliegen und Interessen der Anwohner geplant und ausgeführt.
Der Straßenausbau umfasst dabei die vollständige Erneuerung des Oberbaues und Neugestaltung der Flächen zu Mischverkehrsflächen.
Die voraussichtlichen Ausbaukosten betragen ca. 2.400.000,00 €.
Bei dem Umbau in einen verkehrsberuhigten Bereich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG Münster um eine beitragsfähige Straßenausbaumaßnahme, für die nach § 8 KAG NW i. V. m. § 1 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Herne (Ortssatzung) Beiträge erhoben werden.
Während bei den gängigen Straßenbaumaßnahmen (Erneuerung oder Verbesserung einer Fahrbahn, eines Gehweges, eines Parkstreifens etc.) die Anteile der Beitragspflichtigen generell in der Ortssatzung festgeschrieben sind, ist für den Anteil der Beitragspflichtigen bei dem Sonderfall „Umwandlung in einen verkehrsberuhigten Bereich nach § 42 Abs. 4a StVO“, eine gesonderte Festlegung des Anliegeranteils erforderlich, weil die in der Ortssatzung für Anliegerstraßen festgelegten Anteilssätze als solche auf verkehrsberuhigte Bereich nicht anwendbar sind.
Gleichwohl kann sich die Gemeinde bei der Festsetzung des Anliegeranteils für einen verkehrsberuhigten Bereich an dem für die Anliegerstraßen festgesetzten Anliegeranteil orientieren, wenn und soweit den Grundstückseigentümern annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Der Anteil der Beitragspflichtigen für die Fahrbahn in einer Anliegerstraße beträgt gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Ortssatzung im Bereich der Stadt Herne 60 %.
Dieses ist durch die Rechtsprechung in Fällen der Erneuerung (mit den hierdurch bedingten typischen wirtschaftlichen Vorteilen) in Form der Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs anerkannt worden, in denen der für die Fahrbahn einer Anliegerstraße festgesetzte Anteil unterschritten wurde (vgl. Urteil OVG NW vom 05. Juli 1986 – 2 A 1761/85).
In Anlehnung an dieses Urteill vom 05. Juli 1986, dem ein Anteilssatz der Beitragspflichtigen unterhalb des generellen Anliegeranteils zugrunde lag, empfiehlt sich daher, den Anliegeranteil für den verkehrsberuhigten Bereich in der Siedlung Hannover gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 der Ortssatzung auf 50 % festzusetzen.
Die Einzelsatzung soll am in Kraft treten.
Der Vorschlag wurde mit dem Fachbereich Recht abgestimmt.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Friedrichs)
Stadtrat
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Satzung (25 KB) | (47 KB) | |||
2 | öffentlich | Plan Siedlung Hannover (652 KB) |