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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: --- Bez.: --- | Nr.: --- Bez.: --- | --- |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: --- Bez.: --- | Nr.: --- Bez.: --- | --- |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt genehmigt die Anpassung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Wanne-Herner Eisenbahn und Hafen G.m.b.H. (WHE) und der Planungs- und Entwicklungsgesellschaft Güterverkehrszentrum Emscher mbH (PEG) vom 18.12.1997 gemäß Anlage.
Sachverhalt:
Die PEG ist eine 100 % ige Tochter der WHE. Die WHE und PEG haben am 18.12.1997 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.
Nach der im Februar 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) müssen Gewinnabführungsverträge mit GmbH-Organtöchtern auf § 302 Aktiengesetz (AktG) (= Verlustausgleich) in seiner jeweils gültigen Fassung verweisen (dynamische Verweisung), damit zwischen Obergesellschaft (WHE) und Organtochter (PEG) eine Ergebnisverrechnung im Wege der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft möglich ist. Eine bloße Verweisung auf den bei Vertragsschluss geltenden § 302 AktG (statische Verweisung) reicht nicht mehr aus. Die Neuregelung betrifft Verträge, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26.02.2013, also ab dem 27.02.2013 abgeschlossen oder geändert werden. Nicht nach dem bisher geltenden Recht entsprechende Verträge müssen, damit die Organschaft für die Vergangenheit anerkannt wird, geändert werden. Dabei ist umstritten, ob die Änderung erst bis zum 31.12.2014 oder schon bis zum 31.12.2013 abgeschlossen und in das Handelsregister eingetragen sein muss.
Der o.g. Vertrag der WHE mit der PEG verweist in § 2 auf den bei Vertragsschluss geltenden 302 AktG. Er enthält eine nach dem alten Recht zulässige statische Verweisung.
Eigentlich müsste dieser Vertrag daher nicht angepasst werden. Jedoch heißt es in der Gesetzesbegründung zur Neuregelung (BT-Drucksache 17/11217 S. 11/2 Abs. S. 2): „Unternehmen können daher auf eigenes Risiko (Hervorhebung in dieser Vorlage) auch die bisherigen Verweise auf § 302 AktG fortführen, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, den dynamischen Verweis bis zum 31. Dezember 2014 aufzunehmen.“
Nach einer falschen, aber nicht unmaßgeblichen Auffassung innerhalb der Finanzverwaltung müssen auch bereits vor dem 27.02.2013 geschlossene Verträge eine dynamische Verweisung auf dem § 302 AktG enthalten (so Dötsch/Pung, DB 2013 S. 305, 314).
Angesichts dieser Rechtslage soll der o.g. Vertrag um eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG ergänzt und an die aktuelle Rechtlage angepasst werden. In Analogie hierzu soll die Gewinnabführungsregelung um eine dynamische Verweisung auf § 301 AktG angepasst werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 11 des Gesellschaftsvertrages der WHE entscheidet die Gesellschafterversammlung über den Abschluss von Ergebnisabführungsverträgen. Der Beschluss soll in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 26.11.2013 vorbehaltlich durch die Genehmigung durch den Rat der Stadt am 10.12.2013 gefasst werden. Der Aufsichtsrat hat die Angelegenheiten, die in der Gesellschafterversammlung entschieden werden, nach § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der WHE vorzuberaten. Den entsprechenden Empfehlungsbeschluss hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 05.11.2013 gefasst.
Hinweis:
In der Sitzung des Rates am 15.10.2013 hat die Verwaltung bereits informiert, dass die von der Änderung der Ergebnisabführungsverträge betroffenen Gesellschaften entsprechende Gremienbeschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung der Beschlüsse durch den Rat der Stadt in seiner Sitzung am 10.12.2013 herbeiführen.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
Änderungsvereinbarung zum Ergebnisabführungsvertrag zwischen der WHE und PEG
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Anlage zu Vorlage Anpassung EAV (33 KB) | (53 KB) |