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Sachverhalt:
Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters, nachdem er deren Anzahl festgelegt hat. Sie vertreten den Oberbürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation (§ 67 Abs. 1 GO NRW).
Bei der Wahl der Stellvertreter/-innen des Oberbürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.
Erste/r Stellvertreter/in des Oberbürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlages steht.
Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 GO NRW zu wählen (§ 67 Abs. 2 GO NRW).
Der Oberbürgermeister
(Schiereck)