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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2014/0426  

Betreff: Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Stranowsky
Federführend:FB 42 - Kinder-Jugend-Familie Beteiligt:FB 42 - Kinder-Jugend-Familie
Bearbeiter/-in: Stranowsky, Esther   
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
24.06.2014 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 71 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und des § 4 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Herne wählt der Rat der Stadt

 

a)                  9 Mitglieder des Rates der Stadt oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

 

b)                  6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe vorgeschlagen sind (siehe Anlage),

 

in den Jugendhilfeausschuss. Für jedes Mitglied ist eine/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen.

 


Sachverhalt:

 

 

Gemäß § 4 Abs. 1 des AG-KJHG und § 4 der Satzung für das Jugendamt gehören dem Jugendhilfeausschuss einschließlich des Vorsitzenden höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder und 15 beratende Mitglieder an.

 

Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses

 

a)      Stimmberechtigte Mitglieder (15 – siehe Beschlussvorschlag)

 

b)      Beratende Mitglieder (Lt. Satzung des Jugendamtes 15 – ggf. mehr gem. § 4 Abs. 4 und 5 der Satzung)

 

1)      die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr/ihm bestellte Vertreterin/Vertreter;

      Herr Schiereck/Frau Thierhoff

 

2)      die Leiterin/der Leiter des Fachbereiches Kinder-Jugend-Familie oder deren Vertretung;

Frau Dr. Frenzke-Kulbach/Frau Popp-Heimken

 

3)      eine Ärztin/ein Arzt des Fachbereiches Gesundheit, die/der von der/dem Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister bestellt wird;

      Frau Dr. Schulz/Herr Dr. Wangemann

 

4)      eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Bochum bestellt wird;

      Frau Dr. Hennekemper/Herr Vogt

 

5)      je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn bzw. vom Kirchenkreis Herne bestellt wird;

      kath. Kirche:  Herr Otlips/Frau Karboth

      ev. Kirche   :  Frau Weyen/Frau Wolniak

 

6)      eine Vertreterin/ein Vertreter der Kreispolizeibehörde Bochum, die/der vom Polizeipräsidenten in Bochum bestellt wird;

      Herr Rölleke/Herr Drysch

 

7)      eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der/dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit bestellt wird;

            Frau Sondermann-Vetter/Herr Fingerhut

 

8)      eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung in Arnsberg bestellt wird;

            wird nachgereicht/wird nachgereicht

 

9)      die/der aufgrund Beschlusses des Rates der Stadt Herne vom 23.10.1990 beschäftigte Kinderanwältin/Kinderanwalt;

      Frau Sülü/Frau Blanke

 

10) ein Mitglied des Stadtjugendrings;

      Herr Libuschewski/Frau Göke

 

11) ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Wohlfahrtsverbände;

Herr Schelte/Gaus

 

12) eine Vertreterin/ein Vertreter der Geschäftsstelle des Kinder- und Jugendparlamentes;

      Frau Kübber-Rösmann/Herr Gresch

 

13) ein Mitglied des Jugenamtselternbeirats

      Herr Yilmaz/Herr Zajic

 

 

Nach § 4 Abs. 2 AG-KJHG werden die stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.

 

Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindesten die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen neu vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bereich des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.

 

Alle im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe wurden schriftlich aufgefordert, Vertreter sowie Stellvertreter für den Jugendhilfeausschuss vorzuschlagen. Die doppelte Anzahl ist leider nicht erreicht worden, da einige Träger ihr Vorschlagsrecht nicht wahrgenommen haben. Ferner haben sich alle Jugendverbände in ihrer Mitgliederversammlung am 22.5.2014 auf einen einheitlichen Vorschlag geeinigt. Folgende Vorschläge wurden von den freien Trägern unterbreitet (siehe Anlage).

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Jugendhilfeausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend (§ 3 Abs. 1 KJHG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zu Stande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Hierbei ist das Hare/Niemeyer-Verfahren anzuwenden.

Dabei sind die Wahlstimmen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zu Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken im Ausschuss mit beratender Stimme mit.

 

Gemäß § 58 Abs. 4 GO NW kann als Mitglied mit beratender Stimme dem Ausschuss eine volljährige sachkundige Einwohnerin/ein volljähriger Einwohner angehören, hierzu hat der Integrationsrat der Stadt Herne ein Vorschlagsrecht.

 

Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden gem. § 4 Abs. 5 AG-KJHG von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 

Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters hat in getrennten Wahlgängen mit jeweiliger Stimmenmehrheit zu erfolgen.

 

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

Gudrun Thierhoff

Stadträtin

 

 


Anlagen:

 

Vorschläge der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden Träger und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Vorschläge der imBereich des öffentlichen Trägers (19 KB) PDF-Dokument (48 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich beratende Miitglieder ohne Stimmrecht des JHA (15 KB) PDF-Dokument (44 KB)