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Sachverhalt:
Die Fa. SITA Remediation GmbH hat bei der Bezirksregierung Arnsberg eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Thermischen Bodenreinigungsanlage gem. § 16 BImSchG beantragt. Das Genehmigungsverfahren wird mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Die Thermische Bodenreinigungsanlage wurde im September 1995 für den Dauerbetrieb in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. In der Zwischenzeit wurden 21 Änderungsgenehmigungen erteilt und einige Änderungen gem. § 15 BImSchG angezeigt. In Anpassung an die rechtlichen Bestimmungen, zur Vereinfachung der Annahme- und Zwischenlagerbedingungen, zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Anlage und zur Verminderung der Geruchsbelästigungen werden folgende Maßnahmen beantragt:
Erhöhung des genehmigten Jahresdurchsatzes von 48.000 t/a auf 65.000 t/a
Für die Anlage ist ein max. stündlicher Durchsatz von 10 t genehmigt, in der Anlage könnten mehr als die genehmigten 48.000 t/a behandelt werden. Die Antragstellerin beantragt eine Erhöhung der Kapazität auf 65.000 t/a. Diese Jahresmenge war bereits genehmigt, wurde aber von der Bezirksregierung zurückgenommen da sie nicht genutzt wurde.
Vereinheitlichung der Annahmegrenzwerte für chlorierte Kohlenwasserstoffe
Die ursprünglich festgesetzten Annahmegrenzwerte beziehen sich auf einzelne chlororganische Verbindungen (PCB, Chlorphenole, Chlorbenzole). Vergleichbare chemische Verbindungen sind nicht einzeln begrenzt. Daneben besteht eine Begrenzung für chlororganische Verbindungen als Summenparameter, gemessen als EOX (extrahierbare organische Halogenverbindungen) und POX (ausblasbare organische Halogenverbindungen).
Nach Angaben der Antragstellerin deckt der Summenparameter auch die untersuchten Einzelparameter mit ab und ist daher umfassender und besser geeignet. Aus diesem Grund wird beantragt die Einzelbestimmungen entfallen zu lassen.
Änderung der Annahmegrenzwerte für chlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane
Die Annahmegrenzwerte für Dioxine sind bisher für einzelne Verbindungen festgesetzt. Diese Festsetzung beruhte auf eine frühere Fassung der Störfallverordnung. Inzwischen definiert die Störfallverordnung nicht mehr Konzentrationen sondern Mengengrenzen. Deshalb wird beantragt, anstelle der bisherigen Grenzwerte für einzelne polyhalogenierte Dibenzodioxine die Festlegung eines Annahmegrenzwertes auf der Basis von Toxizitätsäquivalenten (TEQ) in Höhe von 0,3 mg/kg TEQ (berechnet mit Toxizitätsäquivalenten nach NATO/CCMS) vorzuschreiben.
Festlegung der Annahmelimits als Summenparameter statt Einzelkonzentrationen
Für die monozyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe Ethylbenzol, Toluol, Xylole, Phenole, 1,2,4-Trimethybenzol, 1,3,5-Trimethylbenzol und Cumol sind jeweils Einzelwerte festgesetzt. Diese Einzelstoffe sollen zukünftig mit der Bestimmung der BTEX-(Gesamt) Aromaten abgedeckt werden. Hier besteht schon jetzt der Grenzwert von 20.000 mg/kg der beibehalten werden soll. Für Benzol als krebserregender Stoff soll der Eingangswert von 5.000 mg/kg weiterhin bestehen blieben.
Zusätzlich soll der Parameter „extrahierbare lipophile Stoffe“ mit einem Grenzwert von 300.000 mg/kg aufgenommen werden. Damit werden Verbindungen erfasst, die nicht unter die Mineralölkohlenwasserstoffe oder die PAK fallen.
Berücksichtigung der Verwertung des gereinigten Bodens bei der Annahme und mechanischen Aufbereitung des kontaminierten Materials
Die bestehenden Genehmigungen für die Anlage verlangen, dass der spätere Abfallverwerter vorab der Vermischung von Abfällen zustimmt und ihm jeweils Art, Herkunft und Menge der Böden mitgeteilt werden die für die Vermischung vorgesehen sind.
Diese Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Beantragt wird deshalb die Nebenbestimmungen soweit abzuändern, wie sie sich auf die Zustimmung des Entsorgers zum Vermischen und Angaben über Mischungen und eingesetzte Abfälle fordern. Bestehen bleiben soll die Nebenbestimmung, dass die Entsorger eine schriftliche Erklärung über den Verbleib und die vorgesehene Verwertungsmaßnahme abgeben.
Zwischenlagerung und mechanische Aufbereitung von Abfällen die nicht der thermischen Anlage zugeführt werden
In dem mit 7. Änderungsbescheid vom 02. Feb. 1998 genehmigten Zwischenlager dürfen neben Abfällen die in die thermische Anlage behandelt werden, auch Abfälle aus Notfällen sowie zur Zusammenstellung zu größeren Transporteinheiten übernommen werden. Die Zwischenlagerung ist zudem auf 5.000 t beschränkt. Es wird beantragt, Abfälle allgemein ins Zwischenlager übernehmen zu dürfen und die Mengenbegrenzung aufzuheben.
Die Zwischenlagerung ist bisher nur in der Lagerhalle erlaubt. Beantragt wird, die Zwischenlagerung auch in den Lagerboxen zu genehmigen.
Des Weiteren wird beantragt, dass die zur Zwischenlagerung übernommenen Böden der mechanischen Aufbereitung zugeführt werden dürfen. Hierdurch wird ermöglicht, Störstoffe wie Metalle, Kunststoffe oder gering belastetes Überkorn abzuscheiden sowie im Shredder die Korngröße zu vergleichmäßigen. Für die Antragstellerin eröffnet sich hierdurch die Möglichkeit sowohl eine reine Zwischenlagerung als auch eine Zwischenlagerung mit mechanischer Aufbereitung durchzuführen.
Die anzunehmenden Böden müssen die gleichen Kriterien erfüllen wie die Abfälle die in die thermische Anlage übernommen werden. Die in das Zwischenlager aufgenommenen Böden unterliegen gleichfalls dem Gesamtmengenlimit von 65.000 t/a. Eine Vermischung von thermisch abzureinigenden Bodenchargen mit solchen aus der Zwischenlagerung ist nicht statthaft.
Erhöhung des Entlüftungsrohres für die Absaugung des Schwarzbereiches
Der eingehauste Schwarzbereich wird über ein Aktivkohlefilter mit ca. 20.000 m³/h entlüftet. Das Entlüftungsrohr besitzt eine Höhe von 15 m. Wegen der Höhe der umgebenden Gebäude ist eine freie Strömung der Abluft behindert. Dadurch können sich Geruchsfahnen bilden. Um mögliche Geruchsimmissionen zu minimieren wird eine Erhöhung des Entlüftungsrohres auf 20,3 m beantragt.
Weitere bauliche Änderungen an der Anlage sind nicht vorgesehen.
Auswirkungen des Vorhabens
Die thermische Bodenreinigungsanlage fällt unter Nr. 8.1.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und bedarf daher einer Prüfung der Umweltverträglichkeit. Die vom Antragsteller beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen werden in Form einer gutachterlichen Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgelegt. Zur Prüfung der Umweltverträglichkeit wurde eine Reihe von Fachgutachten erstellt. Alle Gutachten, mit Ausnahme der Lärmprognose, wurden im Jahr 2014 erstellt. Die Lärmprognose stammt aus einem früheren Genehmigungsverfahren.
Die der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu Grunde liegenden Gutachten sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt. Zu dem jeweiligen Gutachten erfolgt eine kurze Darlegung des Bewertungsergebnisses.
Übersicht der Einzelgutachten
Gutachten (Titel und Verfasser) | Bewertungsergebnis |
Überprüfung der Rauchgasreinigung der thermischen Bodenreinigungsanlage zum Zwecke der Genehmigungsänderung
TEXOCON Technology and Consulting | Die vorhandene Rauchgasreinigungsanlage kann die beantragten Änderungen vollumfänglich beherrschen, eine Verschlechterung der Emissionen ist nicht zu erwarten. |
Immissionsprognose für luftverunreinigende Stoffe im Zuge der wesentlichen Änderung einer thermischen Bodenreinigungsanlage in Herne
Uppenkamp und Partner GmbH | Die Emissionen des Gesamtbetriebes überschreiten nicht die nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft festgesetzten Massenströme (Bagatellmassenstrom). Die von der Anlage hervorgerufene Immissions-Zusatzbelastung überschreitet, bis auf die nachfolgend genannten Ausnahmen, nicht die in der TA Luft festgesetzte Irrelevanzschwelle von 3 % des für den jeweiligen Stoff gültigen Jahresmittelwertes. Für PM10 und NO2 wird auch die im Luftreinhalteplan Ruhrgebiet festgelegte Irrelevanzschwelle von 1 % nicht überschritten. Für die Stoffe Cadmium, Nickel, Benzo(a) pyren, Chrom-VI wird die Immissions-Zusatzbelastung von 3 % überschritten. Aufgrund der anzunehmenden Vorbelastungssituation wird eine Überschreitung der Orientierungswerte für diese Stoffe aber ausgeschlossen. |
Geräuschimmissionen nach Änderung und Erweiterung des BRZ in Herne, Südstraße 41
RW TÜV Anlagentechnik | Beim Betrieb der Anlage (Bezug im Gutachten 96.000 t/a) werden die zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 12 dB(A) unterschritten. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist eine hervorgerufene Zusatzbelastung nicht relevant, wenn sie die Immissions-Richtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindesten 6 dB(A) unterschreiten. Der Anlieferverkehr führt auf der Südstraße nicht zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A), so dass organisatorische Maßnahmen nach 7.4 TA Lärm nicht erforderlich sind. |
Störfallszenarienbetrachtung zur Festlegung eines angemessenen Abstands für den Betriebsbereich der SITA Remediation
Fraunhofer-Institut für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik UMSICHT | Die Bewertung erfolgt gem. dem Leitfaden KAS-18. Untersucht werden die Szenarien: - Freisetzung von Aktivkohle (Freisetzung von partikelgebundenem Quecksilber). Der ermittelte angemessene Abstand beträgt weniger als 20 m (Betriebsgelände) - Explosion einer Propangasleitung (Explosionsdruck), der ermittelte angemessene Abstand beträgt 126 m |
Geruchsimmissionsprognose Firma SITA Remediation GmbH in Herne
deBAKOM GmbH | Die Geruchsimmissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass im Ist-Zustand Geruchshäufigkeiten auf beurteilungs-relevanten Flächen von max. 26 % auftreten. Maßnahmen zur Reduzierung: - Verschließen von Durchlässen in der Außenfassade (diffuse Quellen). - Erhöhung des Entlüftungsrohrs der Absaugung der mechanischen Aufbereitung auf 20,3m. Nach Durchführung dieser Maßnahmen wird sich die Geruchshäufigkeit auf max. 7 % der Jahresstunden reduzieren. Der Immissionsrichtwert der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) von 15 % wird damit eingehalten. |
Arbeitsmedizinisches-toxikologisches Gutachten zum Antrag der SITA Remediation GmbH nach § 16 BImSchG auf Erhöhung des Durchsatzes und Vereinfachung der Annahme-bedingungen der thermischen Anlage in Herne
Prof. Dr. med. A. W. Rettenmeier | Arbeitsmedizinisch werden in dem Gutachten Vorschläge für ein erweitertes Biologisches Monitoring der in der Anlage Beschäftigten gemacht. Für die Anwohner der Anlage oder sich vorübergehend in der Umgebung der Anlage aufhaltenden Personen lässt sich ein erhöhtes Gesundheitsrisiko aus den vorliegenden Daten nicht ableiten. |
Gutachten zur Lagerung von kontaminierten Böden und bodenähnlichen Abfällen mit anhaftenden wassergefährlichen Stoffen
PERAKUS Technische Sachverständigen – Organisation e. V. | Das vorhandene Schutzkonzept entspricht den Regeln der VAwS und der TRwS (Technische Regeln wassergefährdender Stoffe). |
Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die geplanten Änderungsmaßnahmen an der thermischen Bodenreinigungsanlage in Herne
PROBIOTEC GmbH | Als Ergebnis der Umweltverträglichkeits-untersuchung wird festgestellt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage aus gutachterlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. |
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung hat das beantragte Vorhaben im Rahmen der Beteiligung geprüft und zu dem Vorhaben Stellung genommen. Die Stadt wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als kommunale Planungsbehörde, als Bauordnungsbehörde, Brandschutzdienststelle, Bodenschutzbehörde, Gesundheitsbehörde und Landschaftsbehörde / Artenschutz beteiligt.
Die Prüfung und Bewertung aller anderen Belange wie z. B. erforderlicher Stand der Technik, Bewertung der erforderlichen Analytik, Luftreinhaltung, Gerüche, Lärm, Abfall, Eignung der Hallenabdichtung (VAwS), Störfallbetrachtungen oder Arbeitsschutz liegt in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg.
Von Seiten der Verwaltung werden gegen die beantragen Änderungen keine Bedenken erhoben. Im Einzelnen wird das Vorhaben von den beteiligten Fachbereichen wie folgt bewertet:
Planungsrecht
Der Anlagenstandort wird im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Das Antragsgrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 41, -Südstraße-. Der Bereich des Anlagengrundstücks ist als GI-Gebiet ausgewiesen. Das Vorhaben ist zulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Baurecht
Baurechtlich bestehen keine Bedenken gegen die beantragte Erhöhung des Abluftrohres.
Brandschutz
Brandschutztechnisch ergeben sich durch das beantragte Vorhaben keine neuen Sachverhalte.
Bodenschutz
Das Vorhaben befindet sich im Bereich der im Altlastenkataster der Stadt Herne verzeichneten Fläche „460075.0 Deponie Hauge Löchte Bereich Bodenreinigungsanlage“. Ein Eingriff in den Boden findet im Rahmen des beantragten Vorhabens nicht statt.
Für den gem. Industrieemissions-Richtlinie (IED) vorzulegenden Ausgangszustandsbericht liegt bisher nur das Untersuchungskonzept vor. Ein Gutachten ist noch vorzulegen.
Gesundheitsschutz
Der Fachbereich Gesundheit hat in der Vergangenheit wiederholt eine humantoxikologische Bewertung der Gesamtanlage angeregt. Mit dem vorliegenden Antrag auf Kapazitätserhöhung wurde nun eine arbeitsmedizinische-toxikologische Bewertung für die Anlage vorgelegt. Der Gutachter Prof. Dr. med. A. W. Rettenmeier, Emmeritus des Universitätsklinikums Essen, Institut für Hygiene und Arbeitsmedizin berücksichtigt in seinen Ausführungen auch die Anwohner der Anlage und kommt zu dem Ergebnis, dass „Ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für die Anwohner der Anlage oder für sich vorübergehend in der Umgebung der Anlage aufhaltenden Personen lässt sich aus den vorliegenden Daten nicht ableiten.“
Von Seiten des FB Gesundheit bestehen nach Prüfung der Unterlagen keine weiteren Anregungen.
Landschaftsschutz / Artenschutz
Die Belange der Landschaftsschutzes und des Artenschutzes sind nach Angaben der Unteren Landschaftsbehörde durch das Vorhaben nicht berührt.
Ausblick
Wie Eingangs dargelegt, wird das Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Einwendungen werden mit den Personen die Einwendungen erhoben haben und der Antragstellerin erörtert. Als Termin für die Erörterung ist der 02. Februar 2015 vorgesehen, die Erörterung findet im Sud- und Treberhaus am Eickeler Markt statt.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Friedrichs