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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2015/0162  

Betreff: Neuregelungen zur Vergütung und Förderung von Kindertagespflegepersonen in Herne ab dem 01.01.2015
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Heike Hütter, Tel.: 3320
Federführend:FB 42 - Kinder-Jugend-Familie Bearbeiter/-in: Kreß, Ursula
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Vorberatung
25.03.2015 
des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie beschlossen   
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Vorberatung
07.05.2015 
des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
12.05.2015 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
19.05.2015 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen in €

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.: 3601

Bez.: Tagesbetreuung von Kindern

Nr.: 15

Bez.: Transferaufwendungen

2015: 35.000,00 €

2016: 36.800,00 €

2017: 38.600,00 €

2018: 40.600,00 €

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:

Bez.:

Nr.:

Bez.:

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Neuregelungen zur Vergütung und Förderung von Kindertagespflegepersonen in Herne ckwirkend ab dem 01.01.2015 und die als Anlage beigefügten Richtlinien zur Kindertagespflege vorbehaltlich der Zustimmung der in der Dienstanweisung über das Verfahren zum Erlass und zur Änderung und Aufhebung von Herner Ortsrecht vom 30.09.1998 in der Fassung vom 17.09.2008 zu beteiligenden Fachbereiche 14, 21(25), 23.

 


Sachverhalt:

Gemäß bundes- und landesrechtlicher Regelungen (Kinderförderungsgesetz (KiföG), Kinderbildungsgesetz (KiBiz)) stellen die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und die Betreuung durch Kindertagespflegepersonen (KTPP) gleichrangige Angebote der Kindertagesbetreuung dar.

Kindertagespflegepersonen sind selbständig tätig. Sie richten zeitlich und finanziell ihr Privat- und Berufsleben sowie ihre wirtschaftliche Gesamtsituation auf eine kontinuierliche Ausübung und Honorierung der Kindertagespflegeleistungen aus. Diese Kontinuität und eine hohe zertifizierte Qualität der Kindertagespflegepersonen zeichnet heute die Gesamtqualität des Herner Angebotes „Kindertagespflege“ in Zusammenwirken mit dem Herner Tageseltern e.V. aus.

Die derzeitige Vergütungsvereinbarung vom 01.08.2011 mit den Tagespflegepersonen in Herne berücksichtigte nicht in ausreichendem Maße die Aufrechterhaltung der Einkommenssituation und die Stabilisierung der qualitativen und quantitativen Standards in der Kindertagespflege. Die Richtlinie der Stadt Bochum zur Förderung von Kindern in der Tagespflege wurde bereits zum 01.01.2013 novelliert und in Richtung einer verlässlichen Bezahlung von Kindertagespflegepersonen geändert. Es ist beabsichtigt, diese Regelung rückwirkend ab 01.01.2015 einzuführen, um den Konkurrenzdruck der übrigen Kommunen abzumildern

 

Grundsätze zur Vergütung

Die Vergütung von Kindertagespflegepersonen, die im öffentlichen Auftrag die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertagespflege leisten, ist im § 23 SGB VIII geregelt. Die Vergütung setzt sich gemäß § 23 SGB VIII aus folgenden Komponenten zusammen:

  • dem Anerkennungsbetrag für die Leistungen zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes,
  • der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand der KTPP,
  • der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beträge zu einer Unfallversicherung,
  • der hälftigen Erstattung zu einer angemessenen Alterssicherung,
  • der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung

 

Derzeitige örtliche Regelungen zur Vergütung von Kindertagespflegepersonen

Die Höhe der laufenden monatlichen Geldleistungen an Kindertagespflegepersonen bemisst sich an den vom Fachbereich 42.6 - Kindertagesbetreuung bewilligten und individuell privatvertraglich vereinbarten wöchentlichen Betreuungsstunden, der jeweiligen Qualifikationsstufe der KTPP und der Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand.

Der Sachaufwand orientiert sich an der Betriebskostenpauschale, die durch die KTPP  steuerlich geltend gemacht werden kann. Diese liegt zurzeit bei 1,875 €/Std. und ist in allen Qualifikationsstufen gleich hoch.

Der Stundensatz für eine Betreuungsstunde setzt sich folglich aus der Leistung zur Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes gemäß der jeweiligen Qualifikationsstufe der KTPP und dem Sachaufwand zusammen.

Das monatlich pauschale Tagespflege-Geld ergibt sich, indem die bewilligten wöchentlichen Betreuungsstunden gemäß des Stundensatzes der geltenden Qualifikationsstufe mit der durchschnittlichen Wochenzahl pro Monat (4,3) multipliziert werden.

Seit dem 01.01.2009 gilt für alle KTPP, dass die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern sind. Diese Steuerregelung führte zu einer Minderung der Vergütung, die sowohl die Qualität als auch die Quantität der Kindertagespflege belastete und damit den erforderlichen Ausbau vor allem der Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren gefährdete.

Allein zur Aufrechterhaltung der Einkommenssituationen und zur Stabilisierung des qualitativen und quantitativen Standards der Herner Kindertagespflege wurden in der Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 28.10.2010 eine pauschale Erhöhung des individuellen Stundensatzes für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2011 von 5% und ab dem 01.08.2011 von 10% beschlossen. Vergleiche mit der Praxis benachbarter Städte wurden berücksichtigt. In umliegenden Kommunen besteht trotz unterschiedlich formulierter und bemessener Einzelregelungen in ihrer Summe dennoch eine ähnliche Vergütung der KTPP. Eine tabellarische Gegenüberstellung ist wegen erheblich differenzierender Berechnungsgrundlagen nicht möglich.

Diese pauschale Erhöhung sollte auch einen kleinen Ausgleich für die Verdienst-Ausfallzeiten bei eigener Erkrankung oder Urlaub der KTPP oder des Tagespflegekindes leisten.

Bisher tragen die KTPP allein das Risiko des Verdienstausfalles z.B. bei eigener Erkrankung oder Urlaub der KTPP oder des Tagespflegekindes. Nur für den Fall einer kurzfristig durch die Eltern erfolgten Absage des Betreuungstages wird für max. 2 Tage eine Ausfallzeit-Bezahlung gewährt.

Das Verpflegungsgeld ist nicht in der Vergütung enthalten und wird zwischen der KTPP und den Erziehungsberechtigten vereinbart.

Ab dem 01.08.2008 erfolgt die finanzielle Beteiligung der Eltern an den Kosten der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege einheitlich durch die Herner Elternbeitragssatzung.

 

Vereinbarung des FB 42.6- Kindertagesbetreuung mit dem Herner Tageseltern e.V. zur Neuregelung der Vergütung ab dem 01.01.2015

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie am 28.10.2010 wurde mit dem Herner Tageseltern e.V. darüber hinaus vereinbart, dass innerhalb der Geltungsdauer der damaligen Neuregelung andere Vergütungsmodelle zu prüfen sind, die eine im Kalenderjahr möglichst gleichmäßig verteilte Vergütung gewährleisten, um das Engagement der tätigen KTPP mit Blick auf Kontinuität und Qualitätssicherung zu sichern sowie die Attraktivität des beruflichen Feldes für neue KTPP zu verbessern.

Die mit Beschlussfassung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie vom 28.10.2010 greifenden Regelungen zur Vergütung galten für den Zeitraum 01.08.2010 bis zum 31.07.2013. Dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie sollten rechtzeitig Vorschläge für eine Verlängerung bzw. Abänderung vorgelegt werden.

 

Ziele der Neuregelung

Ziele der aktuellen Anpassung sind:

  • Die Gesamtsituation der Stadt Herne als Haushaltssicherungskommune beachten
  • Den weiteren Ausbau der Kindertagesbetreuung mit Schwerpunkt der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sichern
  • Das wirtschaftliche Risiko von KTPP mindern
  • Die Verlässlichkeit der monatlichen Vergütungen erhöhen, das Verdienstausfallrisiko mindern
  • Den gestiegenen Qualitätsansprüchen und  Leistungen gerechter werden
  • Die individuell sehr unterschiedlich hohen und teilweise besonderen Anforderungen an die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsleistungen durch die KTPP bei der Betreuung von Kindern mit besonderen Bedarfen auch finanziell anerkennen.

 

Inhalte der Neuregelung:

In Beachtung der Gesamtsituation der Stadt Herne als Haushaltssicherungskommune wurden in Abstimmung mit dem Herner Tageseltern e.V. die aktuellen Honorierungen zur Anerkennung der Betreuungsleistungen in der Stufe II und III gesenkt, um ergänzenden Zahlungen den finanziellen Raum zu geben und das Gesamtvolumen nicht unangemessen zu erhöhen: 

 

Veränderung der Stundensätze ab dem 01.01.2015

Qualifikationsstufe der KTPP

Aktuelle Erstattung der Sachkosten pro Std.

Anerkennung der Leistung zur Erziehung, Bildung und Betreuung pro Std.

Aktueller Stundensatz pro Kind

Erstattung der Sach-kosten pro Std. ab dem 01.01.15

Anerkennung der Leistung zur Erziehung, Bildung und Betreuung pro Std. ab dem 01.01.15

Stundensatz ab dem 01.01.2015

1

ohne Qualifikation

1,87 €

0,33 €

2,20 €

1,87 €

1,03

2,90 €

2

mit Grundqualifikation 35 Std.

1,87 €

1,98 €

3,85 €

1,87 €

1,83

3,70 €

3

mit Zertifikatsqualifikation160 Std.

1,87 €

3,63 €

5,50 €

1,87 €

3,43

5,30 €

 

Die Erhöhung in der Qualifikationsstufe 1 gilt als Verstärkung des Anreizes für die Gewinnung neuer Kindertagespflegepersonen.

Die Qualifikationsstufen 1 und 2 sind nur kurzfristige „Übergangsstufen“, da eine längerfristige Tätigkeit als KTPP in Herne nur mit dem Erreichen der Qualifikationsstufe 3 möglich ist.

Die Qualifikationsstufe 3 kann auch durch eine pädagogische Fachausbildung zuzüglich der Grundqualifikation/ 35 Std. erreicht werden.

Zur Erhöhung der Verlässlichkeit der monatlichen Geldleistungen und zur Wertschätzung der hohen und teilweise besonderen Anforderungen an die Erziehungs- Bildungs- und Betreuungsleistungen sollen ab dem 01.01.2015 ergänzend zu dem monatlichen pauschalen Tagespflege-Geld folgende Regelungen gelten:

 

  1. Weiterzahlung der laufenden Geldleistungen bei eigenem Urlaub und Ausfall der Kindertagespflegeperson

Zur Minderung des Verdienstausfall-Risikos bei z.B. Erkrankung oder Urlaub der KTPP hat die KTPP Anspruch auf Weiterzahlung der laufenden Geldleistungen für bis zu max. 30 Betreuungstage pro Kalenderjahr für eigenen Urlaub und Ausfall wegen Krankheit.

Die Inanspruchnahme der planbaren Ausfallzeiten ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen und der Fachberatung der HTE mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen, damit eine eventuell notwendige Vertretungs-Betreuung organisiert werden kann.

Fehlzeiten der Tagespflegekinder sind für die laufenden Geldleistungen an die HTPP nur relevant, wenn 10 zusammenhängende Betreuungstage überschritten werden. Dies muss den HTE zur Kenntnis und eventuell Prüfung der Gesamtbetreuungssituation mitgeteilt werden. In den umliegenden Kommunen (z.B. Bochum) wurde dieses Finanzierungsmodell bereits schon länger eingeführt. Die gesicherte Weiterzahlung für 30 Betreuungstage führt zu Mehrkosten durch die Bezahlung einer Vertretungsperson in Höhe von 35.000,00 € im Jahr 2015. Die Fehlzeitenberechnung der KTPP erfolgte nach KGST und ergab einen evaluierten durchschnittlichen Krankenstand bei Mitarbeitern im Bereich Soziales/Erziehung von 16 Tagen /Jahr.  Die Anzahl der so ermittelten Krankheitstage wurde nun bei der Berechnung der anfallenden Mehrkosten zugrunde gelegt:

  • 71 Tageseltern in Herne
  • 16 Fehltage nach KGST
  • 5,8 Betreuungsstunden pro Kind und Tag (Durchschnitt aus den unterschiedlichen Betreuungsmodellen)
  • 5,30 € Stundenvergütung (ab 01.01.2015)

71 x 16 x 5,8 x 5,30 € = 34.920,64 € gerundet= 35.000,00 €

Dieser Betrag wird für das Haushaltsjahr 2015 als Höchstbetrag festgesetzt. Der Tagespflegeverein hat sich für die Aufteilung des Geldes einen eigenen Verteilschlüssel geschaffen, damit die Vertretung in der Großtagespflege und bei den Tagespflegepersonen gerecht honoriert wird. Dieser Verteilschlüssel  ist als Anlage dieser VV- Vorlage beigefügt.

Die Tagespflegepersonen sind verpflichtet, ihren Urlaub eng mit den Eltern abzustimmen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eltern eine Ersatzbetreuung zum Wohle des Kindes nur in Ausnahmefällen in Anspruch nehmen. Für die Finanzierung des Jahres 2016 ist eine Evaluation des Jahres 2015 erforderlich. Für die Folgejahre wird eine Steigerung des Aufwandes um 5 % eingeplant.

 

  1. Zusätzliche Honorierungen

 

  • Honorierung der Leistungen zur Entwicklungsdokumentation und zu den Entwicklungsgesprächen

Für die durch das KiBiz vorgeschriebene Entwicklungsdokumentation für jedes Kind und die damit verbundenen Entwicklungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten erhält die Kindertagespflegeperson über die Vergütung der Betreuungsstunden hinaus pro Kind zusätzlich eine monatliche Vergütung von zwei Betreuungsstunden der entsprechenden Qualifizierungsstufe. Dies gilt nicht bei Randzeitenbetreuungen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die Pauschale.

 

              Honorierung der Leistungen bei Betreuung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen

Für die Betreuung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhält die Kindertagespflegeperson einen Zuschlag von 25% der entsprechenden Qualifikationsstufe bezogen auf die tatsächlich geleistete Stundenzahl. Die Betreuung erfolgt immer auf Grundlage des individuell abgeschlossenen und vorab geprüften Betreuungsvertrages im Rahmen der monatlich vereinbarten Betreuungsstunden. Die Wochenendbetreuung muss aus beruflichen Gründen angezeigt und begründet sein. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich durch entsprechenden Vordruck.

 

              Honorierung der Leistungen bei Hilfeplangesprächen

Werden intensive Hilfeplangespräche zwischen der Kindertagespflegeperson, den Erziehungsberechtigten, den Fachberatungen der HTE und dem FB Kinder, Jugend, Familie notwendig oder wird durch das Gespräch die Hilfe zur Erziehung unmittelbar angebahnt, so können zusätzliche Betreuungsstunden anerkannt werden. Dies gilt auch für Gespräche im Rahmen des Verdachtes auf Kindeswohlgefährdung. Diese sind über die Fachberatungen der HTE und die Fachberatung des FB 42.6 konkret schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Begründung ist der Abrechnung dieser Gespräche beizufügen. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.

 

  • Honorierung der Leistungen bei deutlich erhöhtem Betreuungsbedarf aufgrund einer körperlichen oder seelischen Behinderung des Kindes in Kindertagespflege

Liegt ein deutlich erhöhter Betreuungs- und Förderbedarf des Kindes (z. B. aufgrund von Behinderung, starker Verhaltensauffälligkeit) vor, wird nach Bewilligung eines Landeszuschusses gemäß § 22 KiBiz ein 1,5-faches Tagespflegegeld gezahlt. Das 1,5-fache Tagespflegegeld ist durch die Kindertagespflegeperson auf Basis bewilligungsrelevanter Unterlagen über die Fachberatungen des Herner Tageseltern e.V. und die Fachberatung des FB 42.6 konkret zu beantragen. Weitere Refinanzierungsmöglichkeiten werden individuell geprüft.

Neue Durchführungsbestimmungen des Landesjugendamtes zur Betreuung behinderter Kinder in Kindertagespflege sollen gemäß Rundschreiben 19/ 2014 zum 01.08.2015 gültig werden. Die dann vorliegenden erweiterten finanziellen und qualitativen Regelungen sind zu berücksichtigen und mit dem Herner Tageseltern e.V. entsprechend umzusetzen.

 

  • Honorierung der Leistungen für den organisatorischen Mehraufwand in Großtagespflegestellen

Kindertagespflegepersonen in Großtagespflegestellen erhalten für den organisatorischen Mehraufwand zusätzlich zwei Betreuungsstunden pro Kind und Monat.

 

  • Honorierung der Leistungen bei Übernachtbetreuung

Für die Übernachtbetreuung zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erhält die Kindertagespflegeperson 50 % der Vergütung gemäß der entsprechenden Qualifizierungsstufe. Die Übernachtbetreuung ist im Rahmen des Betreuungsvertrages in Häufigkeit und Umfang festgelegt. Die Erziehungsberechtigten weisen nach, dass im Rahmen der Erwerbstätigkeit eine Übernachtbetreuung unabdingbar ist. Die Abrechnung der Übernachtbetreuung erfolgt vierteljährlich.

 

  1. Kostenerstattung bei angemieteten Räumlichkeiten

Auch alle KTPP in einer Großtagespflegestelle tragen ein hohes Risiko nicht fest kalkulierbarer und schwankender Einnahmen, da ihre Einnahmen auf Privatverträgen zur Betreuung der bis zu 5 Kindern zwischen den jeweiligen Erziehungsberechtigten und der KTPP beruhen. Sie haben jedoch – anders als bei der häuslichen Kindertagespflege- regelmäßige Festkosten und hier insbesondere die Mietkosten allein zu tragen, was ihre Einkommenssituation deutlich verschlechtert.

Um überhaupt KTPP zur Einrichtung der für den Ausbau der Betreuung unter 3-jähriger Kinder notwendigen Großtagespflegestellen gewinnen zu können baten die HTE die Verwaltung, zur Minderung finanzieller Schranken die laufenden Mietkosten zu fördern und damit angemessen zu stabilisieren.

Großtagespflegestellen erhalten ab dem 01.01.2015 einen dauerhaften Mietzuschuss in Höhe von derzeit 300,00 € pro Monat.

 

Die Kindertagespflege ist neben der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ein essentieller Bestandteil zur Sicherung des Anspruches auf einen Betreuungsplatz für den Bereich U3 in Herne. Durch die Neuerungen soll die Kindertagespflege in Herne attraktiv gestaltet werden, damit auch in diesem Bereich ein erweitertes Betreuungsangebot geschaffen werden kann. Auch die Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt NRW 2014 zielen in die Richtung, den U3 Ausbau in der Kindertagespflege zu intensivieren.

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

Gudrun Thierhoff

Stadträtin

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1              Finanzielle Auswirkungen der Neuregelungen zur Vergütung und Förderung Kindertagespflegepersonen für das Haushaltsjahr 2015

Anlage 2              Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen der Neuregelungen zur Vergütung und Förderung

Richtlinie der Kindertagespflege in der Stadt Herne

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage A_ Vergütung und Förderung KTPP (20 KB) PDF-Dokument (37 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage B_ Beitragstabelle (290 KB) PDF-Dokument (108 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Kooperationsvereinbarung endgültige Fassung 20042014 (52 KB) PDF-Dokument (85 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Richtlinie KTP Stadt Herne endgültige Fassung vom 21.04 (98 KB) PDF-Dokument (211 KB)