Die Stadt Herne bietet in der Kapelle auf dem Friedhof am Trimbuschhof Bestattungsmöglichkeiten für Urnen an. Es handelt sich dabei um eine Innen-Kolumbarienanlage. Hier können Sie Nutzungsrechte für eines der Gemeinschaftskolumbarien oder eine Kolumbariennische erwerben. Dies ist bei den Kolumbariennischen (Urnenwahlgrabstätten im vorderen Teil der Kapelle) auch bereits vor Eintritt eines Sterbefalls möglich.
Die Kapelle ist an Wochentagen in der Zeit von 8 bis 15 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 9 bis 13 Uhr für die Allgemeinheit geöffnet. An Sonn- und Feiertagen ist die Kapelle grundsätzlich für die Allgemeinheit geschlossen.
Als Grabnutzungsberechtigte*r haben Sie die Möglichkeit, die Kapelle auch außerhalb der Öffnungszeiten und damit auch an Sonn- und Feiertagen mit Hilfe einer Karte (SmartCard) für die elektronische Schließanlage zu betreten.
Bei Erwerb eines Nutzungsrechts wird eine Karte durch die Friedhofsverwaltung aktiviert und an Sie übergeben. Die Ausgabe erfolgt auf dem Friedhof durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung. Dort wird Ihnen dann auch die Handhabung des Zutritts erklärt. In begründeten Einzelfällen kann auch die Ausstellung einer weiteren (Zweit-)Karte beantragt werden.
Wir bitten um Verständnis, dass während einer Trauerfeier oder einer Urnenbeisetzung nur für die Trauergemeinde Zutritt zur Kapelle besteht.
Bei den Gemeinschaftskolumbarien im hinteren Trakt der Kapelle handelt es sich um Urnenreihengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren.
Bei den Urnennischen im vorderen Teil der Kapelle handelt es sich um Urnenwahlgrabstätten mit einer Nutzungsdauer von zwölf Jahren.
Die Nutzungszeit für die Urnenwahlgrabstätten kann gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr verlängert werden. Übersteigt beim Belegen oder Wiederbelegen die Ruhefrist die Nutzungszeit, so ist vorher die Nutzungszeit gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr um die entsprechenden Jahre zu verlängern. Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung.
Bei den Gemeinschaftskolumbarien besteht die Möglichkeit zur Beisetzung von Schmuckurnen mit maximal 19 Zentimetern Durchmesser und einer Höhe von maximal 28 Zentimetern.
Bei den Urnenwahlgrabstätten handelt grundsätzlich es sich um Nischen für maximal zwei Schmuckurnen, sofern ein Durchmesser von 19 Zentimetern und eine Höhe von 35 Zentimetern nicht überschritten werden.
Die Verschlussplatten sind einheitlich und werden von der Friedhofsverwaltung herausgegeben. Daran sind Schienen angebracht, an denen ein batteriebetriebenes Grablicht und eine Blume angebracht werden können. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht zulässig. Innerhalb des Kolumbariums ist offenes Feuer verboten. Dazu zählt auch das Aufstellen von Grablichtern und -leuchten sowie Laternen, die mit offener Flamme betrieben werden.
Die Abdeckplatten können mit einer Gravur sowie einem Foto, das in Größe und Form zur vorhandenen Abdeckplatte passt, versehen lassen. Das Befestigen von sonstigen Gegenständen an den Verschlussplatten, den Wänden und dem Mobiliar ist nicht erlaubt.
Bei Bestattungen in den Gemeinschaftskolumbarien wird die Urne nach der Trauerfeier durch das Friedhofspersonal an ihren endgültigen Platz gebracht.
Blumenschmuck und sonstige Dekorationen sind im Anschluss an die Trauerfeier aus der Kapelle zu entfernen und können im geringen Umfang auf der dafür vorgesehenen Stelle im direkten Umfeld der Kapelle für maximal zwei Wochen abgelegt werden. Sollte dennoch Blumenschmuck und Dekoration in der Kapelle abgelegt werden, muss das Friedhofspersonal diese entfernen.
Das Niederlegen von „vergänglichem Grabschmuck“ wie Gebinde und sonstiger Grabschmuck ist im Außenbereich an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Dort ist auch das Aufstellen standsicherer, beweglicher Vasen und Grableuchten, jeweils ohne Sockel, zulässig. Pflanzschalen und -gefäße sind bis zu einem Durchmesser von maximal 30 Zentimetern und einer Kantenlänge von maximal 25 Zentimetern und in beiden Fällen einer Höhe von maximal 15 Zentimetern erlaubt. Das Aufstellen von künstlichem Blumenschmuck, Lampen und Vasen auf Sockeln ist nicht gestattet.
Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen vergangener Grabschmuck und abgebrannte Grablichter abgeräumt werden. Darüber hinaus wird auch beschädigter Grabschmuck entfernt. Insbesondere dann, wenn von diesem eine Gefahr oder ein Sicherheitsrisiko für Friedhofsbesuchende ausgeht oder dieser die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gefährdet.
Diese Hinweise sind auch im Informationsschreiben zum Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urnenbestattung (PDF, 95 KB) enthalten. Sie sind Bestandteil der Satzung über die Friedhöfe der Stadt Herne (PDF, 418 KB) (Friedhofssatzung) und können dort nachgelesen werden. Bitte beachten Sie auch die in der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne (PDF, 225 KB) festgesetzten Gebühren.