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Informationen zu den Kommunalwahlen am 14. September 2025

Am 14. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen die Allgemeinen Kommunalwahlen statt.

An diesem Tag sind die Wahllokale in der Zeit von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

Wer darf wählen?

In das Wählerverzeichnis der Stadt Herne werden von Amts wegen alle Personen eingetragen, die am Wahltag Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind, mindestens 16 Jahre alt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl mit Hauptwohnung in Herne gemeldet sind oder sich sonst gewöhnlich in Herne aufhalten.

Stichtag für den Aufbau des Wählerverzeichnisses ist der 42. Tag vor der Wahl = 3. August 2025

Hinweise zum Wahlrecht bei An-, Ab- und Ummeldungen zwischen dem 4. August 2025 und dem 12. September 2025

Für An-, Ab- und Ummeldungen zwischen dem 4. August 2025 und dem 12. September 2025 gilt:

Anmeldung mit neuer Hauptwohnung in Herne

Wer wahlberechtigt ist und in der Zeit vom 4. August 2025 bis 29. August 2025 nach Herne zuzieht, wird von Amts wegen in das Herner Wählerverzeichnis aufgenommen.

Wer nach dem 29. August 2025 zuzieht, ist nicht in Herne wahlberechtigt und kann nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen.

Ausnahme: Wer seine Hauptwohnung innerhalb des Gebietes des Regionalverbandes Ruhr nach Herne verlegt, ist in Herne für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) wahlberechtigt und wird für diese Wahl von Amts wegen in das Herner Wählerverzeichnis aufgenommen.

Vom 25. August 2025 bis 29. August 2025 kann Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden. Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Fachbereich 22 - Team Wahlen eingelegt werden.

Wegzug aus Herne

Wer wahlberechtigt ist und aus Herne fortzieht oder wer die Hauptwohnung in Herne zur Nebenwohnung erklärt, wird aus dem Herner Wählerverzeichnis gestrichen.

Ummeldung der Hauptwohnung innerhalb von Herne (Umzug)

Wer wahlberechtigt ist und innerhalb von Herne in einen anderen Kommunalwahlbezirk umzieht, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Hauptwohnung maßgeblichen Stimmbezirks eingetragen und kann auch nur dort wählen.

Wenn für den alten Stimmbezirk bereits ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen ausgestellt worden sind, sind diese ungültig. Es werden dann automatisch neue Briefwahlunterlagen für den neuen Stimmbezirk zugeschickt.

Bei einem Umzug nach dem 29. August 2025 bleibt dieser grundsätzlich unberücksichtigt. Das heißt, es kann nur in dem Wahllokal gewählt werden, welches auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Wer dieses nicht aufsuchen will, kann einen Wahlschein und / oder Briefwahlunterlagen beantragen.

Wählen im Wahllokal

Die Stimme kann am 14. September 2025 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr in dem Wahlraum abgegeben werden, welcher mit der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt wird.

Link zum Wahlraumfinder

Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 8. August 2025 bis 24. August 2025 per Post an die wahlberechtigten Personen übermittelt.

Die Wahlbenachrichtigung ist am Wahltag als Nachweis über die Wahlberechtigung im zugeordneten Wahlraum vorzulegen. Sollte die Wahlbenachrichtigung am Wahltag im Wahllokal nicht vorgelegt werden können, kann das Wahlrecht auch mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personal-, Identitätsausweis oder Reisepass) ausgeübt werden.

Im zugeordneten Wahlraum wird das Wählerverzeichnis für den Wahlbezirk geführt und die berechtigten Personen gelistet. Soweit eine Berechtigung zur Stimmabgabe im Wahlraum vorliegt, werden die Stimmzettel ausgegeben und die Stimmabgabe kann in der Wahlkabine erfolgen.

Es werden vier Stimmzettel ausgegeben:

  • für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (weiß)
  • für die Wahl des Rates (gelb)
  • für die Wahl der Bezirksvertretung (grün) und
  • für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (flieder).

Achtung: Auf jeden Stimmzettel gehört nur ein Kreuz!

Wenn die Kreuze in der Wahlkabine gemacht wurden, sind die Stimmzettel so zu falten, dass die Kennzeichnungen für andere nicht ersichtlich sind. Es wird kein Umschlag genutzt. Die Stimmzettel sind dann in die Wahlurne einzuwerfen.

Vorsicht: Sollten neben den Stimmzetteln andere Dinge in die Wahlurne geworfen werden, können diese erst nach 18 Uhr wieder aus der Wahlurne entnommen werden. Eine vorherige Öffnung der Wahlurne ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.

Wählen per Briefwahl

Nicht alle Personen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, haben am Wahltag die Möglichkeit ihren Wahlraum aufzusuchen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Briefwahl geschaffen. Wer am Wahltag nicht den zugewiesenen/mitgeteilten Wahlraum aufsuchen kann, aber wählen möchte, kann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Gründe für eine Verhinderung könnten sein:

  • Sie sind nach dem 29. August 2025 innerhalb von Herne umgezogen,
  • Sie sind am Wahltag nicht in Herne (beispielsweise im Urlaub) oder
  • Sie sind beruflich verhindert, krank, können aus Altersgründen oder wegen einer schweren körperlichen Beeinträchtigung Ihren Wahlraum nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten aufsuchen.

Briefwahlunterlagen können mit dem Antragsvordruck, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, angefordert werden.

Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 8. August 2025 bis 24. August 2025 versandt.

Wahlberechtigte Personen, die längere Zeit ortsabwesend sind, haben bereits jetzt die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Der Briefwahlantrag kann per E-Mail an briefwahl@herne.de gestellt werden.

Bitte geben Sie bei der Antragstellung Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum an sowie die Adresse, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen.

Der Vordruck Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (Briefwahlantrag) (PDF, 567 KB) kann aufgerufen und ausgedruckt oder beim Wahlbüro unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 16 09 angefordert werden.

Der ausgefüllte und persönlich unterschriebene Antrag ist

  • per Post (Stadt Herne, FB 22 - Team Wahlen, Postfach 10 18 20, 44621 Herne) in einem frankierten Umschlag oder
  • per Telefax an 0 23 23 / 16 - 12 33 92 07 an den FB 22 - Team Wahlen

zurückzusenden.

Persönlich kann der Antrag direkt beim Wahlbüro, Raum B.601, Langekampstr.aße 36, 44652 Herne, abgegeben werden.

Ein telefonischer Briefwahlantrag ist rechtlich nicht zulässig!

Wer für eine andere Person einen Briefwahlantrag stellen will, muss hierfür eine schriftliche Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden voraussichtlich ab dem 11. August 2025 an die auf dem Antrag angegebene Anschrift geschickt.

Eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen ist möglich. Die bevollmächtigte Person darf jedoch nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertreten, was gegenüber der Gemeindebehörde schriftlich zu bestätigen ist. Beide Vordrucke befinden sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Oder Sie gehen in eines der Briefwahlbüros. Diese sind ab dem 18. August 2025 geöffnet:

  • Im Rathaus Herne, Raum 233, Friedrich-Ebert-Platz 2, 44623 Herne und
  • im Technischen Rathaus, Raum A.E11, Langekampstraße 36, 44652 Herne.

Dort erhalten Sie bei Vorlage der Wahlbenachrichtigung oder eines amtlichen Lichtbildausweises die Briefwahlunterlagen, können aber auch schon direkt wählen.

Öffnungszeiten

  • Montag bis Mittwoch von 8 bis 15:30 Uhr
  • Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
  • Freitag von 8 bis 12 Uhr
  • und Freitag, den 12. September 2025, von 8 bis 15 Uhr

Briefwahlantrag per E-Mail oder Internet

Der Briefwahlantrag kann per E-Mail an briefwahl@herne.de gestellt werden.

Bitte geben Sie bei der Antragstellung Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum an sowie die Adresse, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen.

Der Briefwahlantrag kann per Online-Formular gestellt werden, in dem die auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Daten eingetragen werden, oder durch Nutzung des QR-Codes auf Ihrer Wahlbenachrichtigung.

Der QR-Code befindet sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung und kann per Smartphone eingescannt werden. Sie werden dann automatisch zum Online-Formular weitergeleitet. Zur Legitimation muss lediglich das eigene Geburtsdatum eingegeben werden.

Die Übersendung der Wahlschein- und Briefwahlunterlagen kann nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift erfolgen.

Die Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet übertragen. Nach dem Abschicken der Daten erfolgt eine automatische Prüfung im Wählerverzeichnis. Die Daten müssen vollständig und korrekt sein, damit der Antrag abschließend verarbeitet werden kann.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden nach erfolgreicher Beantragung entsprechend zugeschickt.

Briefwahlanträge über das Internet sind bis einschließlich 9. September 2025 möglich.

Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters

Sollte es bei der Wahl zur Oberbürgermeisterin / zum Oberbürgermeister am 14. September 2025 keine endgültige Entscheidung geben, da keine der kandidierenden Personen die erforderliche Mehrheit erreicht hat, findet am Sonntag, dem 28. September 2025 die Stichwahl zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmanteilen aus dem ersten Wahlgang statt.

Sie können im Falle einer Stichwahl mit der Ihnen zugestellten Wahlbenachrichtigung oder einem amtlichen Lichtbildausweis (Personal-, Identitätsausweis oder Reisepass) in dem Ihnen bekannten Wahlraum in der Zeit von 8 bis 18 Uhr von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen.

Wer bereits zum Zeitpunkt der Kommunalwahlen die Briefwahlunterlagen für beide Wahltermine beantragt hat, bekommt die Unterlagen für die Stichwahl automatisch zugeschickt.

Selbstverständlich können die Briefwahlunterlagen auch für die Stichwahl beantragt werden. Wahlscheinanträge sind bis Freitag, den 26. September 2025, 15 Uhr, möglich.

Der Vordruck Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (Briefwahlantrag) (PDF, 567 KB) kann aufgerufen und ausgedruckt oder beim Wahlbüro unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 16 09 angefordert werden.

Der ausgefüllte und persönlich unterschriebene Antrag ist

  • per Post (Stadt Herne, FB 22 - Team Wahlen, Postfach 10 18 20, 44621 Herne) in einem frankierten Umschlag oder
  • per Telefax an 0 23 23 / 16 - 12 33 92 07 an den FB 22 - Team Wahlen

zurückzusenden.

Persönlich kann der Antrag direkt beim Wahlbüro, Raum B.601, Langekampstraße 36, 44652 Herne, abgegeben werden.

Ein telefonischer Briefwahlantrag ist rechtlich nicht zulässig!

Anträge können auch für die Stichwahl

  • per E-Mail an briefwahl@herne.de gestellt werden.
    Bitte geben Sie bei der Antragstellung Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum an sowie die Adresse, an die die Briefwahlunterlagen geschickt werden sollen.
  • Oder direkt in einem der Briefwahlbüros ab dem 18. September 2025:
    • im Rathaus Herne, Raum 233, Friedrich-Ebert-Platz 2, 44623 Herne und
    • im Technischen Rathaus, Raum A.E11, Langekampstraße 36, 44652 Herne.

Öffnungszeiten

  • Montag bis Mittwoch von 8 bis 15:30 Uhr
  • Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
  • Freitag von 8 bis 12 Uhr
  • und Freitag, den 26. September 2025, von 8 bis 15 Uhr

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Team Wahlen unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 16 09.

Wie kann ich als Mensch mit Hinderungsgrund von meinem Wahlrecht Gebrauch machen?

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen "Person des Vertrauens" bedienen.

Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist sie zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Barrierefreie Wahllokale

Viele Herner Wahllokale sind barrierefrei. Allerdings nicht alle. Oft ist es nicht möglich, Wahlräume so festzulegen oder herzurichten, dass sie auch beispielsweise mit einem Rollstuhl problemlos erreicht werden können.

Auf der Wahlbenachrichtigung ist ein Hinweis, inwieweit der jeweilige Wahlraum barrierefrei erreichbar ist oder nicht.

Die Stadt Herne verlässt sich auf die Angaben der Eigentümerinnen und Eigentümer, die das jeweilige Gebäude zur Verfügung stellen.

Sollte der zugewiesene Wahlraum nicht barrierefrei erreichbar sein, können Sie einen Wahlschein beantragen. Mit einem Wahlschein können Sie in einem anderen Stimmbezirk beziehungsweise Wahlraum Ihres Wahlbezirks Ihre Stimme abgeben.

Stimmzettelschablone

Blinde und sehbehinderte Menschen können kostenlose Wahlhilfen (Stimmzettelschablone und Compact-Disk (CD) mit Informationen und Hinweisen) unter der Telefonnummer 02 31 / 5 57 59 00 beim Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen (BSVW) anfordern.

Vordrucke zum Download oder zum Ausdruck

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle Bekanntmachungen, die gemäß Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung veröffentlicht werden müssen.

Diese Seite wird immer dann aktualisiert, wenn nach dem Terminplan der Kommunalwahlen eine öffentliche Bekanntmachung erscheinen muss.

2025-09-11