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Kommunalwahlen

Die Kommunalwahlen werden in Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre als sogenannte „verbundene Wahlen“ durchgeführt.

Gewählt werden:

  • die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister,
  • der Rat der Stadt,
  • die Bezirksvertretungen sowie
  • die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr.

Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger*in) ist,
  • mindestens 23 Jahre alt ist,
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft ist,
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlvorschläge können von Einzelpersonen, Wählergruppen oder Parteien eingereicht werden. Wer wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. Parteien und Wählergruppen können auch gemeinsam eine Bewerberin/einen Bewerber vorschlagen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Erhält von mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keine/r mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl.

Bei der Stichwahl ist die Bewerberin/der Bewerber gewählt, die/der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Wahl des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger*in) ist,
  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • mindestens 3 Monate vor der Wahl mit Hauptwohnsitz im Wahlgebiet gemeldet ist oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Bei der Wahl des Rates ist das Wahlgebiet das Stadtgebiet, bei der Wahl der Bezirksvertretungen ist das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk.

Wählbar für die Bezirksvertretung ist auch, wer in einem Kommunalwahlbezirk des entsprechenden Stadtbezirks für den Rat kandidiert.

Wahl der 54 Mitglieder des Rates der Stadt:

Wahlvorschläge können von Einzelpersonen, Wählergruppen oder Parteien eingereicht werden.

Gewählt werden 27 Direktkandidaten aus den Kommunalwahlbezirken mit einfacher Mehrheit (relative Mehrheitswahl) und 27 Listenkandidaten über den Stimmenanteil der einzelnen Parteien und Wählergruppen (Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl).

Wahl der Bezirksvertretungen:

Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Die Listenwahl erfolgt nach Verhältniswahlgrundsätzen.

Folgende Zahl von Vertretern wird in den Stadtbezirken gewählt:

Bezirksvertretung Wanne: 15
Bezirksvertretung Eickel: 15
Bezirksvertretung Herne-Mitte: 17
Bezirksvertretung Sodingen: 15

Über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss, der aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter als Vorsitzende/m und zehn Beisitzerinnen/Beisitzern besteht, die vom Rat der Stadt gewählt wurden.

Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

Die Vertreter*innen der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr werden nach Listenwahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen gewählt.

Weitere Informationen:

www.rvr.ruhr
www.rvr.ruhr/politik-regionalverband/ruhrparlament/
www.rvr.ruhr/politik-regionalverband/direktwahl-2020/

Jede Wählerin/jeder Wähler hat jeweils eine Stimme.

Zu den Kommunalwahlen ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürgerin/Unionsbürger) ist
  • mindestens 16 Jahre alt ist,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil zum Beispiel ein Gericht das Wahlrecht aberkannt hat.

2024-08-14