Menschen mit Behinderungen wollen ihr Leben am Wohnort, bei der Arbeit, in der Freizeit oder bei einem Konzertbesuch genauso selbstbestimmt und gleichberechtigt nach ihren individuellen Interessen und Fähigkeiten gestalten, wie Menschen ohne Behinderungen auch. Daher spielt das Thema Mobilität eine zentrale Rolle.
Elektro-Mobile, umgangsprachlich auch E-Scooter genannt, werden von immer mehr Menschen genutzt.
Dazu zählen nicht nur Menschen mit Behinderungen sondern auch ältere Menschen.
Der E-Scooter unterstützt deren Mobilität und Unabhängigkeit und ist gerade für kürzere Strecken wie zum Beispiel zum Einkaufen oder für Arzttermine ideal.
Lange Zeit herrschte aber Zweifel darüber, ob E-Scooter auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen transportiert werden dürfen.
Im März 2017 definierte das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Erlass zur E-Scooter-Mitnahme Anforderungen an die Fahrzeuge, die eine sichere Mitnahme gewährleisten sollen.
Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. hat auf seiner Internetseite eine Liste geeigneter Modelle von E-Scootern verschiedener Hersteller veröffentlicht, die diesen Anforderungen genügen.
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH stellt auf ihrer Internetseite das Logo vor, mit dem geeignete E-Scooter gekennzeichnet werden sollen.
Erheblich Gehbehinderten (G),
Außergewöhnlich Gehbehinderten (aG),
Blinden (Bl),
Hilflosen (H) und
Gehörlosen (Gl)
steht die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr zu. Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck. Die unentgeltliche Beförderung ist nur mit zusätzlichem Beiblatt mit einer Wertmarke möglich, die jährlich 72 Euro oder halbjährlich 36 Euro kostet. Kostenlos erhalten schwerbehinderte Menschen die Wertmarke, wenn Blindheit Bl oder Hilflosigkeit H vorliegt oder eine der nachstehenden Leistungen bezogen wird:
• nach § 19 ff.
• laufende Leistungen nach dem dritten Kapitel des
• Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des
• laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (nach § 27 a oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27 d Bundesversorgungsgesetz BVG),
• laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27d Bundesversorgungsgesetz.
Fahrdienst der Stadt Herne für Menschen mit Behinderungen:
Berechtigt, den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, sind Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind und bei denen das Versorgungsamt das Vorliegen der außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) zuerkannt hat und deren Einkommen unterhalb der in den Richtlinien bestimmten Einkommensgrenze liegt. Nicht berechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die Halter eines Kraftfahrzeuges sind. Der Fahrdienst kann für alle Fahrten des täglichen Lebens benutzt werden. Hierbei soll dem Menschen mit Behinderungen insbesondere der Kontakt mit seiner Umwelt und die Beteiligung am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht beziehungsweise erleichtert werden. Fahrten zum Beispiel für Arztbesuche und für schulische oder berufliche Zwecke sind im Rahmen des Fahrdienstes der Stadt Herne nicht möglich.
Anträge auf Ausstellung eines Fahrgutscheins zur Nutzung des Beförderungsdienstes können unter Vorlage der notwendigen Nachweise bei der Stadt Herne – Fachbereich Soziales – gestellt werden. Hierbei erfolgt eine Einkommensüberprüfung. Bei Bewilligung des Antrages können grundsätzlich alle geeigneten Fahrdienste in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsberechtigten erhalten zehn Fahrgutscheine pro Monat im Wert von maximal 20 Euro pro Fahrt. Den 20 Euro übersteigenden Fahrpreis trägt der Fahrgast selbst.
Kontakt:
Stadt Herne
Fachbereich Soziales
Wanner Einkaufszentrum (WEZ)
Hauptstraße 241
Eingang B
4. Obergeschoss
44649 Herne
Maren Kosfeld-Plath
Telefon 0 23 23 / 16 - 35 92
E-Mail
maren.kosfeld-plath@herne.de
Miriana Palermo
Telefon 0 23 23 / 16 - 36 34
E-Mail
miriana.palermo@herne.de
Auch wer in seiner Mobilität eingeschränkt ist, für den muss die Benutzung von Bussen, Straßen- und U-Bahnen nicht mühselig oder unmöglich sein. Die Unternehmen der Kooperation Östliches Ruhrgebiet (KÖR) – BOGESTRA, DSW21, HCR und VESTISCHE – stehen seit mehreren Jahren in regelmäßigem Austausch mit Menschen mit Behinderung und ihren Gremien und konnten gemeinsam mit den Städten eine hohe Beförderungsqualität für mobilitätseingeschränkte Menschen erreichen. Die sogenannten „Niederflurbusse“ (absenkbare Busse) sind ein treffender Beweis für den anspruchsvollen Komfort der Fahrzeuge. Um mit den Fahrzeugen der KÖR sowie in den U-Bahnhöfen und an Haltestellen gut unterwegs zu sein, finden sich an vielen Stellen besondere Ausstattungsmerkmale. Sie ermöglichen den Ein-/Ausstieg ohne Hindernisse, geben Orientierung während der Fahrt und machen Haltestellen und Bahnhöfe zugänglich. Bedienungselemente sind kontrastreich gestaltet, Haltestellen werden angesagt und angezeigt.
In der Nähe der Fahrzeugtüren sind Sitzplätze vor allem für Schwerbehinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen ausgewiesen. Busse können an Haltestellen abgesenkt werden und erleichtern so den Ein- und Ausstieg. Alle Busse auf Herner Linien verfügen über eine Rampe, um Rollstuhlfahrer/-innen das Ein- und Ausrollen zu ermöglichen. Stadtbahnwagen auf der U35 bieten an jeder Tür Stellflächen. Außerdem fahren auf den Linien U35 und 306 neue Fahrzeuge, die über Rampen verfügen. Das Ein- und Ausrollen ist jedoch nur möglich, wenn der Höhenunterschied zwischen Fahrzeugboden und Haltestelle gering ist. Dies trifft zu in den U-Bahnhöfen sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen, die speziell dafür umgebaut wurden. Die Bahnsteige der U-Bahnhöfe sind über Aufzüge zu erreichen, die Straßenbahnhaltestellen über Rampen. Alle von Rollstuhlfahrern gut nutzbaren Bahnhöfe, Straßenbahn- und Bushaltestellen sind im Fahrplanbuch und über die Webseite zu finden.
Um zahlreiche Fragen bereits vor Fahrtbeginn zu beantworten, stehen unterschiedliche Informationsquellen zur Verfügung. Neben den Internetseiten www.hcr-herne.de bieten auch die Internetseiten der KÖR-Partner sowie die Fahrplanbücher mit ausführlichen Angaben zahlreiche Informationen. Für den persönlichen Kontakt stehen das Service-Telefon oder die Mitarbeiter in den KundenCentern zur Verfügung.
Nicht immer sind schnelle Lösungen für eingeschränkte Kunden möglich, die Unternehmen der KÖR bemühen sich aber, den Service, die Fahrzeug- und Anlagentechnik und die Haltestellengestaltung in Abstimmung mit Vertretern der Behindertenorganisationen und Städte weiterzuentwickeln.
Parkerleichterungen, insbesondere zur Nutzung von Behindertenparkplätzen, werden Schwerbehinderten gewährt, wenn sie vom zuständigen Versorgungsamt als „außergewöhnlich gehbehindert“ anerkannt oder blind sind (Vermerk aG oder Bl auf dem Schwerbehindertenausweis). Die Ausstellung eines EU-einheitlichen blauen Parkausweises kann bei der Stadtverwaltung Herne – Fachbereich Bürgerdienste an der folgenden Stelle beantragt werden:
Kontakt:
Abteilung Fahrerlaubnis- und KFZ-Zulassungsbehörde
Zimmer 3
Südstraße 8, 44623 Herne
Sie besitzen einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“?
Sie besitzen den blauen Parkausweis für Behinderte (Parkerleichterung)?
In zumutbarer Nähe Ihres Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte finden Sie selten bis nie einen Parkplatz?
Sie haben keine Möglichkeit einen Stellplatz oder eine Garage anzumieten?
Dann kann vielleicht ein personenbezogener Parkplatz für Sie eingerichtet werden.
Sie können den personenbezogenen Parkplatz für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Sehbehinderung beantragen bei der:
Stadt Herne
Fachbereich Öffentliche Ordnung
-Straßenverkehrsbehörde-
Südstraße 8
44625 Herne
Telefon 0 23 23 / 16 - 43 49, - 44 46, - 27 64
E-Mail
verkehr@herne.de