Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtigen. Mit anderen Worten: Jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, gilt als Behinderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Behindert oder schwerbehindert: Was ist der Unterschied?
Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendige Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter „Grad der Behinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) etwa stärkt die Rechte aller behinderten Menschen in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, aber auch im alltäglichen Leben. Um einer nachteiligen Behandlung auf diesen Gebieten wirksam zu begegnen, wurde ein Benachteiligungsverbot für die Gruppe der behinderten Menschen eingeführt. Demgegenüber gibt es jedoch auch spezielle Regelungen, die ausschließlich für schwerbehinderte Personen gelten. So erhalten die besonderen Hilfen nach dem Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs, dem Schwerbehindertenrecht (z. B. den besonderen Kündigungsschutz und den Zusatzurlaub), grundsätzlich nur schwerbehinderte Menschen. Schwerbehinderte Menschen sind diejenigen, bei denen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt ist und die im Bundesgebiet leben oder arbeiten. Manche Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im öffentlichen Personennahverkehr) setzen eine Feststellung des Grades der Behinderung voraus. Die Feststellung einer Behinderung und des auf ihr beruhenden Grades der Behinderung (GdB) obliegt seit dem 01.01.2008 den Kreisen und kreisfreien Städten. Dies richtet sich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des Antragstellers. Für die Stadt Herne ist das Referat Soziales der Stadt Gelsenkirchen die zuständige Stelle: Dort kann auch der Schwerbehindertenausweis beantragt werden:
Stadt Gelsenkirchen
Am Sonntag, 20. Oktober 2024, ist der „Tag der nicht sichtbaren Beeinträchtigungen“. Am Freitag, 18. Oktober 2024, informiert das Inklusionsbüro der Stadt Herne gemeinsam mit dem Selbsthilfe-Netzwerk-Herne zum Thema.
mehr zur Meldung: Tag der nicht sichtbaren Beeinträchtigungen
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