Das Jugendamt der Stadt Herne bietet als Rehabilitationsträger Leistungen für junge Menschen an, wenn eine seelische Behinderung droht.
deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.*
* Ihre Grundlage hat die Eingliederungshilfe im 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Seit 2001 hat das Jugendamt die Aufgabe eines Rehabilitationsträgers. Für die Prüfung und Gewährung von Hilfen sind neben dem SGB VIII auch die Bestimmungen des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen anzuwenden (BTHG).
Eine (drohende) seelische Behinderung kann vorliegen, wenn in Folge einer psychischen Erkrankung die Teilhabe beeinträchtigt ist und der junge Mensch darunter leidet. Die Teilhabe von jungen Menschen kann in den Bereichen soziale Kontakte, gesellschaftliche und familiäre Integration, altersentsprechende Entwicklung oder in der Schule eingeschränkt sein.
Einen Antrag stellen können die gesetzliche Vertretung, junge Volljährige und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Beantragung stationärer Hilfen muss die gesetzliche Vertretung zustimmen.
Der Antrag muss vor Leistungsbeginn gestellt werden.
Eingliederungshilfen unterstützen und fördern junge Menschen unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigung und entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstands, damit sie am gesellschaftlichen Leben selbstbestimmt und gleichberechtigt teilhaben können.
Seelische Behinderungen sollen bewältigt oder gemindert, Verschlechterungen verhütet, Folgen gemildert und drohende Behinderungen abgewendet werden.
Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Sozialhilfeleistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern und der Schule keine Ansprüche bestehen oder deren Maßnahmen voll ausgeschöpft wurden.
Dies sind zum Beispiel: Fördermaßnahmen der Schule, Leistungen der Krankenkasse, Angebote der Arbeitsagentur.
Erst wenn durch diese Hilfen keine Verbesserungen wahrzunehmen sind, kann eine Eingliederungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe eingesetzt werden.
Für junge Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder Mehrfachbehinderung ist der Fachbereich Soziales der Stadt Herne und für erwachsene Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) zuständig.
Unabhängig von der Beratung durch die Mitarbeitenden des Fachdienstes Eingliederungshilfe können Sie sich durch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) beraten lassen. Weitere Informationen und Adressen finden Sie unter www.teilhabeberatung.de .
Familien- und Schulberatungsstelle
Fachdienst Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII
Königin-Luisen-Schule
Wilhelmstraße 88
44649 Herne
Telefon: 0 23 23 / 16 - 36 40
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 31
E-Mail:
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