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Homepage / Stadt und Leben / Integration / Ausländerbehörde

Ausländerbehörde Herne

Umzug der Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde sowie die Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde ist umgezogen.
Die neue Adresse lautet:
Shamrockring 1, Haus 4
44623 Herne

Serviceleistungen

Ausländerbehörde

Im Rahmen der Digitalisierung stellt die Ausländerbehörde ihnen verschiedenste Verwaltungsdienstleistungen nun auch Online zur Verfügung:
Online-Anträge der Ausländerbehörde Herne .

Diese enthält jedoch noch keine Terminvereinbarung.

Die Ausländerbehörde bietet im Bereich der Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 – 44 99 oder per E-Mail folgende Dienstleistungen im Rahmen des Publikumsverkehrs an:

  1. Aufnahme biometrischer Daten für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT):
    Terminvereinbarung Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr
    E-Mail: auslaenderamt@herne.de
  2. Aushändigung elektronischer Aufenthaltstitel (eAT):
    Terminvereinbarung Mittwoch von 8 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
    E-Mail: infothek-abh@herne.de
  3. Abgabe von Verpflichtungserklärungen:
    Terminvereinbarung Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 10 Uhr
    E-Mail: publikumssachbearbeitung-abh@herne.de
  4. Asyl- und Duldungsangelegenheiten
    Terminvereinbarung Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr
    E-Mail: asylangelegenheiten@herne.de
  5. Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten:
    Terminvereinbarung Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr, Freitag von 8 bis 12 Uhr
    E-Mail: einbuergerung@herne.de (bevorzugt)
  6. Sonstige Anliegen und Notfälle, die der persönlichen Klärung in der Ausländerbehörde bedürfen:
    Terminvereinbarung Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 10 Uhr und von 14:30 bis 15:30 Uhr
    E-Mail: auslaenderamt@herne.de

Nach Anrufannahme wählen Sie bitte über die Tastatur Ihres Telefons eine der oben aufgeführten Ziffern, die Ihrem Anliegen entspricht. Sie werden dann umgehend zum/zur jeweils zuständigen Mitarbeiter*in weitergeleitet.
Sie sollten einen Zettel und Stift bereithalten!

Wichtiger Hinweis:
Da der Wartebereich in der Ausländerbehörde nur eine begrenzte Besucherzahl zulässt, ist eine zeitnahe Terminvergabe je nach Nachfrage eventuell nicht möglich. Es wird daher geraten, soweit möglich, auf Besuche zu verzichten und Anliegen und Anträge bevorzugt auf dem Postweg oder als PDF-Anhang per E-Mail an eine der oben angeführten e-mail-Adressen zu übersenden.
Zur Wahrung Ihrer Aufenthaltsrechte (Fiktionswirkung) ist der hier hinterlegte Antrag ausgefüllt und unterschrieben der Ausländerbehörde vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels zuzuleiten – es sei denn, Sie haben bereits einen entsprechenden Antrag gestellt.
Zum Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (PDF, 100 KB)

Vielfältig sind die Motive der Menschen, die in unser Land einreisen und sich hier für eine längere Zeit oder für immer niederlassen: eine attraktive Arbeitsstelle, die Suche nach politischem Asyl, Familienzusammenführung. Etwa 20.000 ausländische Bürger leben in Herne. Viele haben sich schon im Amt für Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen einbürgern lassen. Einbürgerungswillige müssen sich mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten, sie dürfen nicht gravierend vorbestraft sein, müssen ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten, sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen, die Aufgabe / Entfernung der bisherigen Staatsbürgerschaft herbeiführen, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.

Wer aus der Welt nach Herne kommt, muss sich mit diesem Amt in Verbindung setzen. Hier erhält man - wenn die Voraussetzungen vorliegen - Aufenthaltserlaubnisse oder Niederlassungserlaubnisse. Aber auch für negative Maßnahmen wie Ausweisungsverfügungen und Abschiebungen ist dieses Amt zuständig. Weiter werden hier Anträge auf Einbürgerung entgegengenommen und bearbeitet.

Bitte teilen Sie bei einer persönlichen Vorsprache in der Ausländerbehörde Ihr Anliegen zuerst den Mitarbeitern der zentralen Information mit. Dort wird Ihnen der weitere Verfahrensablauf erklärt.

Stadt Herne
Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen
Shamrockring 1, Haus 4
44623 Herne,
Zentrale Servicenummer: 0 23 23 / 16 - 44 99
Telefax: 0 23 23 / 16 45 69
E-Mail: auslaenderamt@herne.de

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Integrationsscout .

Zur Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels wird ein Termin benötigt!

Diesen können Sie telefonisch unter der Service-Nummer 0 23 23 / 16 - 44 99 vereinbaren.

Bitte lassen Sie sich frühzeitig (idealerweise 6 Monate vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels oder Passes) einen Termin geben.

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr

Wichtiger Hinweis:
Die Abholung elektronischer Aufenthaltstitel bzw. Reiseausweise ist aus organisatorischen Gründen nur noch zu folgenden Zeiten möglich:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr

Die Aufnahme von Verpflichtungserklärungen ist nur zu folgenden Zeiten möglich: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr

Nahverkehrsanbindung:

Mit den Buslinien 390 und 391 bis zur Haltestelle "Shamrockring"

Aktuelle Informationen:

Aktuelle Informationen zum Brexit:

Einbürgerung

Einbürgerungsempfang mit OB Frank Dudda. Foto: Frank Dieper

Zurzeit befindet sich die Einbürgerungsbehörde (zukünftig Staatsangehörigkeitsbehörde) in der Umsetzung der rechtlichen Änderungen.

Wichtige Informationen finden Sie aktuell auf folgender Seite des Bundesministerium des Innern und für Heimat: Fragen und Antworten: Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Nach Aktualisierung des Internetauftritts stehen Ihnen dann auf der neuen Seite alle Informationen und auch Möglichkeiten im neuen Gewand zur Verfügung.

Einbürgerungen sind aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften möglich. Nachfolgend sind hier nur die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung aufgeführt.

Personen, die sich länger als acht Jahre rechtmäßig, ununterbrochen und gewöhnlich in Deutschland aufhalten, steht bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen ein Einbürgerungsanspruch zu (§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG):

  • Aufenthaltstitel für den ständigen Aufenthalt in Deutschland (Aufenthaltstitel nach §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes sind nicht ausreichend !) ODER Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates
  • gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen gelten bei: Asylberechtigten, Angehörigen der EU-Staaten und der Schweiz, Staaten die faktisch keine Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit vornehmen und gegebenenfalls unzumutbaren Bedingungen. Lassen Sie sich bitte im Einzelfall von uns beraten.)
  • Straffreiheit bzw. Verurteilungen in nur geringfügigem Umfang
  • Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest oder Hauptschulabschluss)
  • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes

Ehegatten und Kinder können gegebenenfalls unter Anrechnung verkürzter Aufenthaltszeiten mit eingebürgert werden.

Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Inlandsaufenthaltsdauer nur Zeiten eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes angerechnet werden können. Beispielsweise können Zeiten einer Duldung oder eines erfolglosen Asylverfahrens nicht berücksichtigt werden.

Ausnahmen:

Zu manchen der oben genannten Voraussetzungen sieht das Gesetz Besonderheiten und / oder Ausnahmen vor. Da diese sehr individuell sind, kann deren mögliche Anwendung bei einer ausführlichen und persönlichen Beratung geprüft werden.

Wegen der Komplexität des Staatsangehörigkeitsrechtes und zur Vermeidung unnötiger Kosten, vereinbaren Sie bitte vor der Antragstellung einen Beratungstermin, bei dem Sie ausführlich über die Erfolgsaussichten Ihres Antrages informiert werden. Auch sind die Unterlagen, die für den Antrag benötigt werden, von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig, so dass hier keine allgemeine Aufstellung der erforderlichen Unterlagen veröffentlicht werden kann.

Antragsformulare werden grundsätzlich erst nach der Beratung ausgehändigt. Damit ist sichergestellt, dass etwaige Fragen bereits mit Ihnen geklärt wurden.

Die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens ist gebührenpflichtig, auch bei eventueller Rücknahme oder Ablehnung Ihres Antrages wird eine anteilige Gebühr erhoben. Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren betragen für jeden Antragsteller ab 16 Jahren 255 Euro für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51 Euro. Die Gebühr wird nach Antragseingang in voller Höhe fällig. Bitte berücksichtigen Sie, dass für Sie persönlich weitere Kosten anfallen können, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden, die Ablegung des Sprach- oder Einbürgerungstestes und für die Durchführung des Entlassungsverfahrens bei Ihrem zuständigen Konsulat / Botschaft (die Höhe dieser Kosten sind über Ihr Konsulat / Botschaft zu erfragen.) Diese können von uns weder übernommen noch erstattet werden.

Antragsunterlagen erhalten Sie zusammen mit dem Termin nach vorheriger Kontaktaufnahme.
Bitte melden Sie sich hierzu telefonisch unter der Telefon-Nr.: 0 23 23 /16 – 44 99 (nach der Bandansage Nummer „5“ wählen)

Die Bürozeiten sind wie folgt:
Montag bis Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr / 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: 8 bis 12 Uhr

Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme nicht erfolgreich sein, besteht außerdem die Möglichkeit, Termine zur Antragstellung unter Verwendung des nachfolgenden Vordrucks per Mail anzufragen. Sie erhalten dann eine Rückmeldung per Mail und / oder Post.

Zum PDF-Formular. (PDF, 168 KB)

Bitte wählen Sie den beschriebenen Weg zur Kontaktaufnahme und Antragstellung. Eine Antragstellung über das Internet ist nicht vorgesehen. Eine Übermittlung per Mail OHNE vorherige Kontaktaufnahme kann zu längeren Bearbeitungszeiten und unnötigen Kosten führen.

Durchführung von Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren und Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit)

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises muss geprüft werden, welche etwaigen Erwerbs- oder Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen.

Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung für die Antragstellung zuständig.

Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.

Hinweis:

Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bedürfen eines Sachbescheidungsinteresses. Wenn dieses offensichtlich nicht vorliegt erfolgt keine Bearbeitung des Antrages.

Negativbescheinigungen :

Bescheinigungen über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit

Beibehaltungsantrag

Seit dem 1. Januar 2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).

Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen.

Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig. Für den Regierungsbezirk Arnsberg ist die Bezirksregierung in Arnsberg die Staatsangehörigkeitsbehörde, die über den Antrag die abschließende Entscheidung trifft. Sie können den Antrag bei der Stadt Herne stellen oder den Antrag direkt an die Bezirksregierung Arnsberg richten. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

Stadt Herne
Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen
Shamrockring 1
44623 Herne
Haus 4
E-Mail: einbuergerung@herne.de
Telefon: 0 23 23 / 16 - 44 99

Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.

https://www.bayernportal.de

Einladung mit Verpflichtungserklärung für Gäste aus dem Ausland

Die Aufnahme von Verpflichtungserklärungen ist nur zu folgenden Zeiten möglich: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13:30 bis 15:30 Uhr

Wer Besuch von ausländischen Verwandten, Freunden oder Bekannten erwartet, muss eventuell mehr tun, als für einen vollen Kühlschrank, frische Bettwäsche und gute Ausflugsideen zu sorgen.
Gäste aus bestimmten Ländern benötigen für ihren Besuch in Deutschland ein Visum, das sie bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen. In vielen Fällen brauchen sie dazu eine Verpflichtungserklärung des Gastgebers, also von Ihnen. Und das ist nicht nur eine Formularfrage, sondern bedarf gründlicher Überlegung: Immerhin gehen Sie damit eine finanzielle Verpflichtung und Bürgschaft ein.
Die Verpflichtungserklärung können Sie bei uns abgeben.

Mit der Verpflichtungserklärung bestätigen Sie gegenüber der Behörde die Personalien Ihres Gastes. Vor allem aber soll sie das Risiko abdecken, dass Ihr Gast nicht genug Geld für seinen Aufenthalt in Deutschland hat.
Damit in diesem Fall nicht die öffentliche Hand zahlen muss, wird diese Erklärung zur Bedingung für die Einreise gemacht. Denn Sie verpflichten sich, sämtliche Kosten zu tragen, die der Aufenthalt und die Ausreise Ihres Gastes verursachen. Sollten öffentliche Stellen Aufwendungen haben, verpflichten Sie sich, diese zu erstatten. Das gilt auch, wenn sich Ihr Gast nach dem Besuch bei Ihnen unerlaubt weiter in Deutschland aufhält.

Zu den Kosten gehören insbesondere

  • der Lebensunterhalt
  • die Versorgung im Krankheitsfall (Arzthonorare, Medikamente und Krankenhausaufenthalte)
  • die Ausreisekosten, zum Beispiel Flugticket oder Fahrten zum Flughafen

Bei Visumbeantragung benötigen Ihre Gäste den Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz in Deutschland. Angebote machen fast alle (privaten) Versicherungsgesellschaften. Durch den Abschluss einer Reiseversicherung können Sie Ihr Risiko mindern.

Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde ist eine Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen nach § 850 c Zivilprozessordnung vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen  der bzw. des Verpflichtenden erforderlich. Diese Prüfung erfolgt durch die Ausländerbehörde. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie auf dieser Seite unter "weitere Informationen".

Wenn Sie bei uns eine Verpflichtungserklärung für Ihren Besuch abgeben wollen, bringen Sie bitte Folgendes mit:

  • Ihren Personalausweis oder Pass
  • Mietvertrag; bei Eigentum: Nachweis der monatlichen Belastung
  • Gehaltsabrechungen der letzten 6 Monate (auch vom Ehegatten), Rentenbescheid oder
  • bei Selbstständigen, aktuelle Gewinnbescheinigung nach Abzug der Steuern und Krankenversicherung vom Steuerberater (NICHT BWA)

Eine Einkommensbestätigung (PDF, 13 KB) . Die Gebühr beträgt zurzeit 29 Euro

  • kompletter Name
  • Geburtsdatum und -ort
  • Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer und die Anschrift im Heimatland.
  • Sind die Unterlagen und alle Angaben vollständig, erhalten Sie die Original-Ausfertigung und übermitteln diese Ihrem Gast. Er legt diese bei der deutschen Auslandsvertretung mit dem Visumantrag vor.

Wichtig: Bei Ehegatten kann die Verpflichtungserklärung nur vom Hauptverdiener abgegeben werden.

2024-10-21