Als Fahrradfahrerin oder Fahrradfahrer ist man aktiver Teil des Geschehens im Straßenverkehr. Dies bringt immer Rechte, aber auch Pflichten mit sich. Beschilderungen und Markierungen bieten dabei allen Verkehrsteilnehmenden gute Anhaltspunkte zur Orientierung. (Der ADFC hat auf seiner Internetseite dieses Thema aufgegriffen.)
An Zebrastreifen haben Radfahrende nur Vorrang, wenn sie absteigen.
Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern erlaubt. In Fahrradstraßen und ab 16 Personen (geschlossener Verband) darf immer nebeneinander gefahren werden.
Radfahrende müssen ihre Geschwindigkeit dem Verkehr in geeignetem Maße anpassen. Tempo 50 im innerörtlichen Raum gilt zum Beispiel nur für die dort zugelassenen Kraftfahrzeuge.
Die Beschilderung "Radfahrer absteigen" auf Gehwegen ist als Handlungsempfehlung zu sehen. Man darf stattdessen auch auf die Fahrbahn ausweichen.
Ab 1,6 Promille ist das Führen des Rades ohne jeglichen Vorfall eine Straftat, im Kontext derer auch die Fahreignung für Kraftfahrzeuge überprüft werden kann. Haftbar ist man aber bei einem Unfall schon ab 0,3 Promille.
Ablenkungen durch elektronische Geräte am Rad sind verboten. Das Halten und Benutzen des Handys während der Fahrt wird zum Beispiel mit 55 Euro geahndet. Das Tragen von Kopfhörern ist nicht gestattet, wenn es die Hörfähigkeit wesentlich beeinflusst.
Generell gilt das Rechtsfahrgebot. Das heißt, dass eine Orientierung am rechten Fahrbahnrand stattfinden muss. Ein Sicherheitabstand von 0,8 bis 1 Meter zu Bordstein oder parkenden Autos ist jedoch gestattet. Dadurch soll das sogenannte "Dooring" verhindert werden. Dies umschreibt das Phänomen von Kollisionen Radfahrender mit gerade geöffneten Autotüren. (Autofahrer können dem mit dem "Holländischen Griff" entgegenwirken. Dabei nutzt man zum Öffnen der Tür, die von der Tür abgewandte Hand. So macht man schließlich automatisch einen Schulterblick.)
Das Fahren, Halten oder Parken von Kraftfahrzeugen auf Radwegen, Radfahrstreifen und Radschutzstreifen (dazu später mehr) ist nicht erlaubt.
Radfahren auf der Fahrbahn im Verkehrsfluss mit Automobilen ist erlaubt, denn das Rad gilt nach §2 Straßenverkehrsordnung (StVO) als Fahrzeug. Die Ausnahme besteht bei benutzungspflichten Radwegen.
Das Radfahren auf der Fahrbahn ist nicht erlaubt, sobald ein benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen ist. Dies wird durch die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 angeordnet. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Richtung, für die ausgeschildert wurde. Das bedeutet auch eine Benutzungspflicht für das linke Hochbord ("Bürgersteig"), wenn dementsprechend beschildert ist.
Bei einem benutzungspflichten gemeinsamen Geh- / Radweg (VZ 240) ist eine strikte Trennung zwischen Gehweg und Radweg nicht gegeben. Der gesamte Raum darf durch zu Fuß Gehende und Radfahrende genutzt werden. Wichtig dabei: Gegenseitige Rücksichtnahme. Radfahrende sollten sich zu Fuß Gehenden rechtzeitig durch Klingeln ankündigen, um Schreckmomente und damit unvorhersehbare Reaktionen zu vermeiden. Soweit es der Raum zulässt, muss der Fußverkehr den Radfahrenden eine Durchfahrt ermöglichen.
Benutzungpflichtige Radwege gekennzeichnet mit dem VZ 241 (getrennter Geh- / Radweg) bedeuten, dass Geh- und Radweg nebeneinander verlaufen. Die Radfahrenden dürfen hier, auch zum Überholen, den für sie gekenntzeichneten Bereich nicht verlassen.
Gehwege, die mit dem Verkehrzeichen 239 gekennzeichnet sind, dürfen nur von Kindern unter zehn Jahren mit dem Rad befahren werden. Wird das Verkehrszeichen 239 durch ein "Fahrrad frei" (VZ 1022-10) ergänzt, darf, muss aber nicht, auf dem Hochbord ("Bürgersteig") gefahren werden; dann in Schrittgeschwindigkeit.
Für Fußgängerzonen (VZ 242) gilt gleiches: Eine Benutzung in Schrittgeschwindigkeit ist durch Fahrräder erst nach Kennzeichnung "Fahrrad frei" erlaubt.
Einbahnstraßen können durch die entsprechende Ergänzung des VZ 1022-10 für den Radverkehr auch in Gegenrichtung freigegeben sein. Kraftfahrzeuge, die auf ihrer Fahrbahn ein Hinderniss umfahren müssen, müssen dem entgegenkommenden Radverkehr Vorrang gewähren, wenn die Fahrbahnbreite nicht auseicht.
In einer Fahrradstraße beziehungsweise Fahrradzone ist es dem Radverkehr erlaubt, den gesamten Fahrbahnbereich in entsprechender Fahrtrichtung zu nutzen.
Das Befahren mit anderen Verkehrsmitteln ist nur zulässig bei entsprechender Zusatzbeschilderung. Der motorisierte Verkehr ist dem Radverkehr untergeordnet und muss die Geschwindigkeit dem vorausfahrenden Radverkehr anpassen.
Radfahrende dürfen hier regulär nebeneinander fahren. Sie dürfen nur überholt werden, wenn ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei 30 Kilometern pro Stunde.
Ist kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden, darf mit 0,8 bis 1 Metern Abstand am rechten Fahrbahnrand auf der Straße gefahren werden. Dies ist auch sinnvoll, um dem sogenannten Dooring als Gefahrenquelle entgegenzuwirken. Dooring ist der Begriff für Kollisionen von gerade geöffneten Autotüren und Radfahrenden, die sich dem Auto nähern.
Kraftfahrzeuge, die auf ihrer Fahrbahn ein Hinderniss umfahren müssen, müssen dem entgegenkommenden Radverkehr Vorrang gewähren, wenn die Fahrbahnbreite nicht ausreicht.
Radschutzstreifen dürfen von anderen Verkehrsteilnehmenden bei Bedarf, zum Beispiel bei nicht ausreichender Fahrbahnbreite, mitgenutzt werden. Ansonsten gilt, dass das Fahren, Halten und Parken auf Schutzstreifen durch andere Verkehrsteilnehmernde nicht zulässig ist.
Kinder müssen bis zum achten Geburtstag auf dem Gehweg oder auf baulich getrennten Radwegen auf dem Hochbord fahren. Dabei dürfen sie von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden.
Kinder bis zum zehnten Lebensjahr dürfen wählen, ob sie auf dem Gehweg, Radweg oder auf der Fahrbahn fahren. Eine Begleitperson ist auf Gehwegen hier jedoch nicht gestattet.
Eltern sind die Hauptverantwortlichen, Kindern ein geeignetes Verhalten im Verkehr vorzuleben und beizubringen und sollten selbst einschätzen, ob sie das Kind im Straßenverkehr vorausfahren lassen oder lieber hinter sich.