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Homepage / Leichte Sprache / Dienstleistungen / Geburten·anmeldung mit eventueller Vaterschafts·anerkennung

Geburten·anmeldung mit eventueller Vaterschafts·anerkennung

Diese Information in schwerer Sprache.

Sie sind Eltern geworden.

Sie wollen Ihr Kind anmelden.

Das Standes·amt führt das Geburts·register.

Sie lassen die Geburt von Ihrem Kind in das Geburts·register eintragen.

Das Standes·amt trägt in das Geburts·register ein:

  • den Namen von dem Kind,
  • den Geburts·ort,
  • das Geburts·datum,
  • die Geburts·zeit,
  • die Mutter von dem Kind,
  • und vielleicht den Vater von dem Kind.

Was müssen Sie mitbringen?

Personal·ausweis

Sie müssen zur Anmeldung mitbringen:

  • gültige Personal·ausweise von Mutter und Vater
  • oder gültige Reise·pässe von Mutter und Vater

Die Geburt war in einem Kranken·haus.

Dann bringen Sie die Anzeige von dem Kranken·haus mit.

Oder die Geburt war zu Hause.

Dann bringen Sie die Bescheinigung von dem Arzt oder von der Hebamme mit.

Familien·stand

Der Standesbeamte muss Ihren Familien·stand kennen.

Zum Beispiel:

Sie sind ledig.

Oder Sie sind verheiratet.

Deshalb bringen Sie bitte alle Urkunden zu Ihrem Familien·stand mit.

Das sind Urkunden zu

  • Ihrer Geburt
  • Heirat
  • Scheidung
  • Tod vom Ehe·partner
  • Namens·änderungen

Bringen Sie ausländische Urkunden mit Übersetzung mit.

Haben Sie Fragen?

Der Standes·beamte berät Sie gerne.

Die Eltern sind verheiratet

Der Standes·beamte nimmt beide Eltern in den Geburts·eintrag auf.

Die Eltern sind nicht verheiratet

Der Standes·beamte nimmt die Mutter immer in den Geburts·eintrag auf.

Der Vater kann die Vaterschaft vor dem Standes·beamten anerkennen.

Die Mutter muss der Anerkennung von der Vaterschaft zustimmen.

Dann wird der Vater in den Geburts·eintrag aufgenommen.

Vielleicht hat der Vater die Vaterschaft schon vor einem Jugend·amt anerkannt.

Dann braucht der Vater die Vaterschaft beim Standes·amt nicht mehr anerkennen.

Das Jugend·amt hat dem Vater eine Urkunde gegeben.

Die Urkunde heißt in schwerer Sprache: Vaterschafts·anerkennungs·urkunde

Bitte bringen Sie die Vaterschafts·anerkennungs·urkunde mit.

Wichtige Hinweise

Eine Frau hebt den Zeigefinger.

Mutter und Vater vom Kind müssen persönlich kommen.

Mutter und Vater müssen vor dem Standes·beamten unterschreiben.

Die Vaterschafts·anerkennung hat große rechtliche Folgen.

Der Vater kann die Vaterschaft auch noch später anerkennen.

Dann ergänzt der Standes·beamte den Geburts·eintrag.

Die Eltern können auch sagen:

Wir möchten zusammen das Sorge·recht über das Kind haben.

In schwerer Sprache heißt das: Sorge·erklärung.

Sie müssen die Sorge·erklärung beim Jugend·amt abgeben.

Sie können Sorge·erklärung nicht beim Standesamt abgeben.

Der Familien·name für das Kind

Familien·name ist der Nach·name von der ganzen Familie.

Die Namens·gebung hängt vom Sorge·recht ab.

Mutter und Vater sind miteinander verheiratet.

Mutter und Vater haben gemeinsam das Sorge·recht.

Mutter und Vater haben einen gemeinsamen Ehe·namen.

Dann bekommt das Kind den Ehe·namen als Geburts·namen.

Mutter und Vater haben keinen gemeinsamen Ehe·namen.

Das Kind kann

  • den Familien·namen von der Mutter
  • oder den Familien·namen von dem Vater bekommen.

Mutter und Vater entscheiden das gemeinsam.

Nur gemeinsames Sorgerecht:

Mutter und Vater sind nicht miteinander verheiratet.

Mutter und Vater haben ein gemeinsames Sorge·recht.

Mutter und Vater entscheiden gemeinsam.

Das Kind kann

  • den Familien·namen von der Mutter
  • oder den Familien·namen von dem Vater bekommen.

Bitte bringen Sie die Urkunde über die gemeinsame Sorge mit.

Kein gemeinsames Sorgerecht

Mutter und Vater haben kein gemeinsames Sorge·recht.

Dann hat die Mutter alleine das Sorge·recht.

Das Kind bekommt den Familien·namen von der Mutter.

Aber die Mutter kann auch sagen:

Das Kind soll den Namen von dem Vater bekommen.

Der Vater muss einverstanden sein.

Der Vater muss die Vaterschaft anerkannt haben.

Dann bekommt das Kind den Namen vom Vater.

Wichtig:

Das Kind hat seinen Familien·namen bekommen.

Dann können Sie das nicht mehr rückgängig machen.

Der Vorname für das Kind

Die Namens·gebung hängt wieder vom Sorge·recht ab.

Mutter und Vater haben ein gemeinsames Sorge·recht.

Dann entscheiden Mutter und Vater gemeinsam über den Vornamen.

Ein Eltern·teil hat allein das Sorge·recht.

Dieser Eltern·teil entscheidet über den Vornamen.

Wichtig:

Das Kind hat seine Vornamen bekommen.

Dann können Sie das nicht mehr rückgängig machen.

Die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.

Sie können die Vornamen frei wählen.

Aber dem Kind muss es mit dem Namen gut gehen.

In schwerer Sprache heißt das:

Das Kindes·wohl beachten.

Der Standes·beamte hilft Ihnen gerne weiter.

Öffnungs·zeiten

Sie müssen vorher telefonisch einen Termin vereinbaren.

Die Telefon·nummern finden Sie unten.

Kosten

Sie erhalten 3 Geburts·urkunden kostenlos.

Die 3 Geburts·urkunden sind für:

  • Mutterschafts·hilfe bei der Kranken·kasse
  • Kinder·geld
  • Eltern·geld

Sie können weitere Geburts·urkunden bekommen.

Jede weitere Geburts·urkunde kostet 14 Euro.

Das gilt auch für internationale Geburts·urkunden.

Kontakt

Post·anschrift:
Stadt Herne
Fach·bereich Bürger·dienste
Standes·amt
Post·fach 10 18 20
44621 Herne

Standort:
Stadt Herne
Fach·bereich Bürger·dienste
Standes·amt
Rat·haus Herne
Friedrich-Ebert-Platz 2
44623 Herne
Link zum Stadtplan

Kontakt·personen:
Frau Angelika Greling
Telefon: 0 23 23 / 16 - 22 54
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 27
E-Mail: standesamt@herne.de
Zimmer 227

Frau Christa Hollstein
Telefon: 0 23 23 / 16 - 24 40
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 27
E-Mail: standesamt@herne.de
Zimmer 226

Frau Babette Uhrmann
Telefon: 0 23 23 / 16 - 22 33
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 27
E-Mail: standesamt@herne.de
Zimmer 231

2022-10-17