Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung).
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Gewerbeordnung (GewO)
Die vollständigen Texte dieser Rechtsgrundlage finden Sie bei Bedarf über den folgenden Link zum Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet .
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Die Höhe der für eine Erlaubniserteilung anfallenden Gebühr beträgt zwischen 1.000 Euro und 1.800 Euro. Die Höhe der für eine Geeignetheitsbestätigung anfallenden Gebühr beträgt zwischen 60 Euro und 500 Euro.
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