Mit dem Bürgerbegehren können Bürger*innen beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden.
Ist der Antrag zulässig, kann der Rat dem Begehren entsprechen.
Entspricht der Rat dem Begehren nicht, folgt ein Bürgerentscheid. Findet das Begehren dann eine Mehrheit, hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
In kreisfreien Städten kann sich ein Bürgerbegehren beziehungsweise ein Bürgerentscheid auch auf die Angelegenheiten einer Bezirksvertretung beziehen.
Zu beachten ist, dass entweder der Rat oder die jeweilige Bezirksvertretung tatsächlich für die Entscheidung in der entsprechenden Angelegenheit zuständig ist.
Ein Bürgerbegehren ist nicht zulässig über die innere Organisation der Verwaltung und über Personalangelegenheiten. Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über die Haushaltssatzung, Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne, kommunale Abgaben und Bauleitpläne.
Die Stadt Herne ist ihren Bürger*innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der Einhaltung der formellen Voraussetzungen zu Beginn des Verfahrens behilflich. Eine umfassende Rechtsberatung oder die Erteilung von Ratschlägen ist in diesem Zusammenhang nicht möglich.
Alle Bürger*innen der Stadt Herne oder eines Stadtbezirkes können ein Bürgerbegehren initiieren.
Das bedeutet, dass alle Personen, die auch für die Kommunalwahlen in Herne wahlberechtigt sind, in Herne ein Bürgerbegehren durchführen können.
Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzt, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und mit Hauptwohnsitz in Herne gemeldet ist.
Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden.
Richtet es sich gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Stadt Herne eingegangen sein.
Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag, an dem dieser gefasst wurde.
Bürgerbegehren sind nur gültig, wenn sie in der von der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Form eingereicht werden.
Ferner müssen Bürgerbegehren von einer bestimmten Anzahl von Herner Bürger*innen mitgetragen werden. Sie müssen dies durch Unterzeichnung auf Unterschriftenlisten deutlich machen.
Bürger*innen, die beabsichtigen ein Bürgerbegehren durchzuführen, müssen dies der Verwaltung schriftlich mitteilen.
Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Die Frage muss so formuliert sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
Außerdem müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Antragsteller*innen zu vertreten (Vertretungsberechtigte).
Nach Eingang der Mitteilung ist die Verwaltung in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung des Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit (Kostenschätzung der Verwaltung).
Sobald die Vertretungsberechtigten die Kostenschätzung der Verwaltung erhalten haben, können sie die Unterschriftenlisten erstellen, mit denen die erforderlichen Unterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt werden können.
Jede Unterschriftenliste muss
enthalten.
Die Unterschrift einer Herner Bürgerin beziehungsweise eines Herner Bürgers auf der Unterschriftenliste ist dann gültig, wenn die Person anhand des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und der Anschrift zweifelsfrei identifiziert werden kann. Zudem muss jede Person abstimmungsberechtigt sein. Abstimmungsberechtigt ist jede Person, die bei den Kommunalwahlen in Herne wahlberechtigt ist.
Die Angaben werden von der Verwaltung geprüft.
Wenn die Kostenschätzung der Verwaltung vorliegt, bestehen zwei Möglichkeiten:
Erste Möglichkeit:
Es wird direkt mit der Unterschriftensammlung begonnen.
Das Bürgerbegehren muss von fünf von Hundert (5 %) der Herner Bürger*innen unterzeichnet sein (Quorum).
Maßgeblich ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl an wahlberechtigten Personen.
Zweite Möglichkeit:
Die Vertretungsberechtigten können bereits vor der Sammlung der Unterschriften eine Entscheidung beantragen, ob das Bürgerbegehren formal zulässig ist und die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – mit Ausnahme der Zahl der erforderlichen Unterschriften (notwendiges Quorum).
Dieser Antrag ist von den Vertretungsberechtigten und mindestens 25 Bürger*innen aus Herne auf Unterschriftenlisten zu unterzeichnen. Die oben genannte Form der Unterschriftenlisten muss auch bei diesem Antrag eingehalten werden.
Nach Eingang des Antrages und Gültigkeitsprüfung der Unterschriften hat der Rat der Stadt Herne innerhalb von acht Wochen über die Zulässigkeit zu entscheiden.
Nach Feststellung der formalen Zulässigkeit kann mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen werden.
Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, können die Unterschriften zur Prüfung bei der Verwaltung eingereicht werden. Das Datum der Übergabe ist maßgeblich für die Wahrung der Fristen.
Die Unterschriften werden dann auf ihre Gültigkeit geprüft. Über das Prüfergebnis wird der Rat informiert.
Anschließend stellt der Rat fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Der Rat kann dem Bürgerbegehren entsprechen oder das Bürgerbegehren ablehnen.
Kommt es zu einer Ablehnung, wird innerhalb von drei Monaten nach diesem Beschluss ein Bürgerentscheid durchgeführt.