Der Halter eines geschützten Tieres muss der Naturschutzbehörde seine Besitzberechtigung nachweisen. In der Regel geht es dabei um den Nachweis der rechtmäßigen Zucht, Einfuhr oder des so genannten Vorerwerbs (Erwerb vor der Unterschutzstellung einer Art).
Wie der Nachweis zu führen ist, hängt vom Schutzstatus der betreffenden Art ab. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. CITES- oder EG-Bescheinigung
Für Arten, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und den entsprechenden EG-Bestimmungen als selten oder vom Aussterben bedroht eingestuft sind, benötigen Sie eine CITES- oder EG-Bescheinigung. Diese behördliche Bescheinigung erlaubt erst eine Vermarktung der Tiere. Dies gilt zum Beispiel für
Bei Besitzwechsel übergibt der bisherige Eigentümer die Dokumente an den neuen Eigentümer. Wenn in den Bescheinigungen keine Beschränkung auf den eingetragenen Inhaber eingetragen ist, dürfen sie zur Vermarktung durch jeden weiteren Tierhalter benutzt werden.
Wichtig:
Bei Dokumenten, die vor dem 22. September 2001 ausgestellt wurden, muss dies ausdrücklich vermerkt sein. Im Zweifel sollte man den Rat der zuständigen Naturschutzbehörde einholen. Der Verkauf unter Verwendung ungültiger Bescheinigungen ist ebenso wie die Vermarktung ohne Dokumente verboten.
2. Sonstige Nachweise
Für Arten, die nach den EG-Bestimmungen als weniger gefährdet betrachtet werden oder die nur nach deutschem Recht besonders geschützt sind, kann der Nachweis mit jedem sonstigen Beweismittel erbracht werden.
Dies betrifft die meisten im Handel anzutreffenden geschützten Tierarten wie zum Beispiel
Wichtig ist hier, dass der rechtmäßige Ursprung der Exemplare nachvollzogen werden kann, zum Beispiel durch eine schriftliche Bestätigung des Züchters oder durch eine Einfuhrgenehmigung. Bei Angaben zu amtlichen Dokumenten müssen Sie deshalb neben der Registriernummer auch die ausstellende Behörde benennen. Stammt Ihr Tier aus einer Nachzucht, müssen Sie dies verbindlich und überprüfbar nachweisen können.
Auch die vor 1997 für jetzt nicht mehr dokumentenpflichtige Tiere ausgestellten (blauen) "CITES"-Bescheinigungen sind weiterhin für Nachweiszwecke gültig und verwendbar.
Marion Kandil
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