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Homepage / Wirtschaft, Bauen und Wohnen / Gewerbe und Umwelt / Abfälle / Gewerbeabfallverordnung - Siedlungsabfälle

Gewerbeabfallverordnung - Siedlungsabfälle

Getrennte Erfassung

Gewerbliche Abfallerzeuger müssen entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung mindestens

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Textilien,
  • Bioabfälle und
  • weitere gewerbliche Siedlungsabfälle, die Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind,

jeweils getrennt sammeln sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen.

Wurde im Vorjahr eine Getrenntsammelquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht, darf ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zugeführt werden.

Gemischte Erfassung

Eine gemischte Erfassung von Wertstofffraktionen soll die Ausnahme bleiben und ist nur dann erlaubt, wenn eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, beispielsweise wenn nicht genug Platz vor Ort zur Verfügung steht oder nur sehr geringe Mengen (weniger als 50 Kilogramm pro Woche) der jeweiligen Abfallfraktion anfallen.

Gemischte Wertstoffe sind einer Anlage zuzuführen, die eine qualitativ hochwertige Vorbehandlung gewährleistet.

Energetische Verwertung

Erst, wenn auch die Vorbehandlung der Wertstoffgemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dürfen verbleibende Abfallgemische einer energetischen Verwertung zugeführt werden. In diesen Gemischen dürfen keinerlei medizinische oder tiermedizinische Abfälle enthalten sein sowie Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur in solch geringen Mengen enthalten sein, dass sie die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen.

Dokumentation

Das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen von Getrennthaltepflichten ist wie folgt zu dokumentieren:

  1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
  2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
  3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Die Dokumentation ist auf Verlangen der Unteren Abfallbehörde der Stadt Herne vorzulegen.

Beseitigung

Gewerbeabfälle, die nicht verwertet werden können, sind grundsätzlich Entsorgung Herne zu überlassen.

Die Abfallsatzung (PDF, 190 KB) sieht hier vor, dass die erforderliche Zahl an Restabfallbehältern in der Regel anhand der Beschäftigtenzahl eines Betriebes ermittelt wird. Sind zu wenige Restabfallbehälter vorhanden, kann entsorgung herne weitere Behälter aufstellen.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Abfallgebühren mit speziellen Gebühren zur Abfuhr gewerblicher Siedlungsabfälle.

Weitere Informationen

Danny Rösner
Telefon: 0 23 23 / 16 - 23 13
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de

Philipp Große-Venhaus
Telefon: 0 23 23 / 16 - 28 86
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de

Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Langekampstraße 36
44652 Herne
Service-Hotline: 0 23 23 / 16 - 16 18
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 53
E-Mail: fb-umweltundstadtplanung@herne.de

2023-02-01