Mehr Flexibilität ist bei einer Dienstleistung wohl kaum möglich: Ab sofort steht die Hygienebelehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes bei der Stadt Herne komplett online zur Verfügung. Von der Anmeldung bis zur Bescheinigung ist die gesamte Belehrung nun in Kooperation mit dem Dienstleister „mindlane“ vollständig digital durchführbar.
Wer die entsprechende Bescheinigung benötigt, kann sich den Anfahrtsweg zum Gesundheitsamt nun also sparen. Interessierte können die Infektionsschutzbelehrung jederzeit bequem von zu Hause aus durchführen – rund um die Uhr, auch am Wochenende und an Feiertagen. Nach erfolgreicher Teilnahme ist ein sofortiger Download der Bescheinigung möglich. Außerdem stehen insgesamt 17 verschiedene Sprachen zur Verfügung.
Wer die Online-Dienstleistung nutzen will, benötigt ein internetfähiges Endgerät (PC, Tablet, Smartphone), eine stabile Internetverbindung, eine Kamera-Funktion für die Identitätsprüfung und ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass). Die Gebühren betragen aktuell 25 Euro. Auch die Zahlungsabwicklung erfolgt online.
Alternativ ist es weiterhin möglich, einen Termin zur persönlichen Belehrung im Gesundheitsamt zu vereinbaren. Der Link zur Online-Dienstleistung und zur Terminvereinbarung im Gesundheitsamt ist über das Bürger-Service-Portal abrufbar: https://serviceportal.herne.de
Wer benötigt die Bescheinigung?
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Personen, die bei ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind verpflichtet maximal drei Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren die Teilnehmenden, wie Übertragungswege von Infektionskrankheiten minimiert und wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Nach der erfolgreichen Belehrung gibt es eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigen. Für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, besteht die Pflicht zur Durchführung einer Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt oder einen Arzt/ einer Ärztin mit entsprechender Berechtigung. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung, regelmäßig – also dauerhaft oder auch einmalig mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht – betrieben wird.
Die Pflicht zur Durchführung einer Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz richtet sich nicht an ehrenamtlich tätige Personen. Für rein ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa bei Vereins- oder Gemeindefesten, genügt die Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln. Ein entsprechendes Merkblatt dazu ist ebenfalls im https://serviceportal.herne.de hinterlegt.