Die folgenden Informationen gelten nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedslands sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Zu den Informationen für Staatsangehörige dieser Länder
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Stellenbeschreibung)
Jede beliebige Beschäftigung dürfen ausüben
Eine konkret definierte Beschäftigung dürfen ausüben
Inhaber einer gültigen
wenn das Dokument darüber eine Aussage trifft, zum Beispiel mit der Nebenbestimmung “Beschäftigung erlaubt als Spezialitätenkoch im Restaurant XYZ”. In diesem Beispiel bedarf schon der Wechsel in ein anderes Restaurant einer erneuten Zustimmung der Ausländerbehörde.
Die Erlaubnis einer Beschäftigung kann beantragt werden
Für Fachkräfte
Sonstige, nicht qualifzierte Beschäftigungen
Zum 1. August.2012 wurde die Blaue Karte EU als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Sie wird ausländischen Arbeitnehmern zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt, wenn aus dieser Beschäftigung ein gesetzlich bestimmtes Mindestgehalt erzielt wird.
Die Vorteile der Blauen Karte EU im Einzelnen:
Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Arbeitsmigration von Fachkräften aus Drittstaaten neu gestaltet.
Die bereits bestehenden Möglichkeiten der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung wurden erweitert, zum Beispiel mit dem „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ (§ 81a Aufenthaltsgesetz).
Fachkräften aus Drittstaaten soll damit die schnelle Anerkennung ihrer Qualifikationen, die Erteilung des Einreise-Visums, die sofortige Arbeitsaufnahme nach der Einreise und ein langfristiger Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht werden.
Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach §§16a, 16d, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und nach § 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Arbeitgeber können zur Durchführung des verfahrens Dritte beauftragen.
In Nordrhein-Westfalen ist für das beschleunigtes Fachkräfteverfahren die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung (ZFE) bei der Bezirksregierung Köln zuständig.
Die ZFE ist unter folgendem Link erreichbar:
Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Bezirksregierung Köln
Weitere Informationen finden Interessierte auch im Flyer Beschäftigungserlaubnis (PDF, 270 KB) .