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Beschäftigung - ausländische Arbeitnehmer

Die folgenden Informationen gelten nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedslands sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

Zu den Informationen für Staatsangehörige dieser Länder

  • Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist. Die Beschäftigungserlaubnis wird immer von der Ausländerbehörde zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt. Eine gesonderte „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es bereits seit 1. Januar 2005 nicht mehr.
  • Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten. Sie benötigen dafür
    • das Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – Stellenbeschreibung” (vom Arbeitgeber auszufüllen)
    • und eine aussagekräftige Einstellungszusage oder besser einen Arbeitsvertrag.

  • Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen Zustimmungsverfahren mit den Operativen Services der Bundesagentur für Arbeit

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Stellenbeschreibung)

Jede beliebige Beschäftigung dürfen ausüben

  • Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
  • Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise mit der Nebenbestimmung
    • “Erwerbstätigkeit gestattet” oder
    • “Beschäftigung gestattet”.

  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 – 36 Aufenthaltsgesetz, auch wenn noch die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde” enthalten sein sollte

Eine konkret definierte Beschäftigung dürfen ausüben
Inhaber einer gültigen

  • Aufenthaltserlaubnis,
  • eines Visums,
  • Fiktionsbescheinigung,
  • Duldung,
  • Aufenthaltsgestattung,
  • Grenzübertrittsbescheinigung oder
  • Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise

wenn das Dokument darüber eine Aussage trifft, zum Beispiel mit der Nebenbestimmung “Beschäftigung erlaubt als Spezialitätenkoch im Restaurant XYZ”. In diesem Beispiel bedarf schon der Wechsel in ein anderes Restaurant einer erneuten Zustimmung der Ausländerbehörde.

Die Erlaubnis einer Beschäftigung kann beantragt werden

  • Bei einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Fiktionsbescheinigung, Duldung, Aufenthaltsgestattung, Grenzübertrittsbescheinigung oder Bescheinigung über die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ausreise
  • wenn darin die Nebenbestimmung “Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG)” enthalten ist.

Zum 1. August.2012 wurde die Blaue Karte EU als neuer Aufenthaltstitel eingeführt. Sie wird ausländischen Arbeitnehmern zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt, wenn aus dieser Beschäftigung ein gesetzlich bestimmtes Mindestgehalt erzielt wird.

  • Eine Blaue Karte EU, die in Deutschland ausgestellt wurde, berechtigt zum Aufenthalt und zur Ausübung einer konkreten, hochqualifizierten Beschäftigung in Deutschland.
  • Sie berechtigt hingegen nicht automatisch zur Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Dafür wäre die Einholung einer Blauen Karte EU im anderen EU-Mitgliedsstaat erforderlich.
  • Umgekehrt ist mit einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedsstaates nicht automatisch die Beschäftigung in Deutschland erlaubt. Dazu müsste dann wiederum eine Blaue Karte EU in Deutschland beantragt werden

Die Vorteile der Blauen Karte EU im Einzelnen:

  • Die Ausstellung ist – je nach Laufzeit des Arbeitsvertrags – für bis zu 4 Jahre möglich.
  • Es gelten kürzere Fristen für die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts. So ist eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 33 Monaten Beschäftigung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen sogar bereits nach 21 Monaten.
  • Voraufenthaltszeiten mit einer Blauen Karte EU in einem anderen EU-Mitgliedstaat verkürzen die Frist für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
  • Eine Abwesenheit vom Bundesgebiet ist für bis zu 12 Monate möglich, ohne dass der Aufenthaltstitel erlischt.

Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Arbeitsmigration von Fachkräften aus Drittstaaten neu gestaltet.

Die bereits bestehenden Möglichkeiten der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung wurden erweitert, zum Beispiel mit dem „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ (§ 81a Aufenthaltsgesetz).

Fachkräften aus Drittstaaten soll damit die schnelle Anerkennung ihrer Qualifikationen, die Erteilung des Einreise-Visums, die sofortige Arbeitsaufnahme nach der Einreise und ein langfristiger Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht werden.

Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach §§16a, 16d, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und nach § 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Arbeitgeber können zur Durchführung des verfahrens Dritte beauftragen.

In Nordrhein-Westfalen ist für das beschleunigtes Fachkräfteverfahren die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung (ZFE) bei der Bezirksregierung Köln zuständig.

Die ZFE ist unter folgendem Link erreichbar:
Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Bezirksregierung Köln

Weitere Informationen finden Interessierte auch im Flyer Beschäftigungserlaubnis (PDF, 270 KB) .

2025-01-28