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Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) 1 und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) 2 und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.
1 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
2 Norwegen, Island und Liechtenstein
Nach drei Monaten Aufenthalt besteht nur dann ein Freizügigkeitsrecht, wenn eine
Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt. Sie sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleich gestellt.
Seit dem 1. Juli 2015 gilt dies auch für kroatische Staatsangehörige.
Ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR sowie ihre Familienangehörigen,
Mehr Informationen dazu:
Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Bürgern der EU (außer Deutschland) und des EWR
Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (EU/EWR)
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs.
Die Ausländerbehörde Herne kann an Unionsbürger und ihre Familienangehörigen keine Berechtigungsscheine für Integrationskurse ausstellen. Darauf zielende Anträge oder Vorsprachen sind deshalb zwecklos.
Eine Zulassung zu einem Integrationskurs ist allerdings möglich, wenn freie Plätze bei einem Integrationskursträger vorhanden sind. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen.
Auf der Website des BAMF finden Sie die nötigen Formulare und Informationen.
Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen genießen auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein an das Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger angelehntes Recht.