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Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer,
die im Bundesgebiet geboren
oder als Minderjährige mit oder zu ihren Eltern in das Bundesgebiet gezogen sind
und
seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
das 16. Lebensjahr vollendet haben
Voraussetzungen
Vollendung des 16. Lebensjahres Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Auch volljährige Ausländer können die Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten, wenn die Einreise in das Bundesgebiet zum Familiennachzug und die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgte.
5 Jahre Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis muss aus familiären Gründen erteilt worden sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen vorliegen. Minderjährige müssen bereits im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahrs seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Ausbildung oder gesicherter Lebensunterhalt Es muss ein Ausbildungsverhältnis vorliegen, das zu einem anerkannten schulischen, beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss führt. Dies ist der Fall bei einem oder einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen
Schulbesuch,
Betrieblichen Ausbildung
Studium.
Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss. Wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Lebensunterhalt ohne öffentliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII (Bürgergeld oder Sozialhilfe) gesichert sein.
Keine Straftaten Schon Geldstrafen können die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindern.
Hauptwohnsitz in Herne
Persönliches Erscheinen mit Termin zusammen mit den Eltern
Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.
Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht oder der Elternteil mit alleinigem Sorgerecht.
Nur Volljährige, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können allein kommen.
Nachweise zum Lebensunterhalt (im Original und Kopie) Wird keine schulische, berufliche oder akademische Ausbildung absolviert, sind Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt vorzulegen, wie zum Beispiel
Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis (nicht älter als 14 Tage) sowie die Gehaltsabrechnungen seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder
Unterlagen zu einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.
Bei Minderjährigen ohne schulisches oder berufliches Ausbildungsverhältnis sind Nachweise der Eltern zum Lebensunterhalt vorzulegen.
Ausbildungsnachweise (im Original und in Kopie) Vorzulegen sind
bei Schülern: sämtliche Schulzeugnisse und eine aktuelle Schulbescheinigung
bei Auszubildenden: der Ausbildungsvertrag, Ausbildungszeugnisse und eine aktuelle Bescheinigung der Ausbildungsstelle
bei Studierenden: eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zum Studienfortschritt (zum Beispiel bestandene Zwischenprüfungen, Credit Points o.ä.)
Bei Bedarf: Schriftliche Vollmacht eines Elternteils Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern zusammen erscheinen und gemeinsam den Antrag für ihr minderjähriges Kind stellen. Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, muss er dem anderen sorgeberechtigten Elternteil eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Mit dieser Vollmacht kann der andere Elternteil die Niederlassungserlaubnis für das gemeinsame Kind beantragen.
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