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Sie wollen für einen langfristigen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen einreisen, zum Beispiel für ein Studium, als Ehegatte oder Kind oder für eine Arbeit?
Für bestimmte Staaten gelten besondere Vergünstigungen. Sie können auch ohne Visum jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen.
Es handelt sich dabei um folgende Staaten:
Andorra 1
Australien
Brasilien 1
El Salvador 1
Honduras 1
Israel
Japan
Kanada
Monaco 1
Neuseeland
Republik Korea (Südkorea)
San Marino 1
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Vereinigte Staaten von Amerika
1 Ausgenommen sind Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Angehörige dieser Staaten müssen dann mit einem nationalen Visum einreisen.
Angehörige anderer Staaten müssen mit einem nationalen Visum (Visumkategorie D) einreisen.
Wo bekommen Sie das nationale Visum?
Für die Beantragung und Erteilung eines nationalen Visums sind die Auslandsvertretungen (Botschaft oder Generalkonsulat) der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Herkunftsstaat oder dem Staat Ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.
Wie wird das Visum beantragt?
Sie müssen die in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare ausfüllen und dort einreichen.
In dem Antrag müssen insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts angegeben werden. Je nach Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich.
Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Alle Ungenauigkeiten und Unklarheiten können dazu führen, dass ein Visum abgelehnt wird.
Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Auslandsvertretung unter www.[Ort der Botschaft].diplo.de, zum Beispiel www.istanbul.diplo.de
Beteiligung der Ausländerbehörde erforderlich?
Eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu einem nationalen Visum ist erforderlich bei einem Aufenthalt
Eine Zustimmung der Ausländerbehörde zu einem nationalen Visum ist nicht erforderlich bei einem Aufenthalt zur Suche nach einem Arbeitsplatz oder für eine Beschäftigung, die in der Beschäftigungsverordnung genannt ist.
Wie läuft das Verfahren mit Beteiligung der Ausländerbehörde?
Wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt wird, sendet die deutsche Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde.
Die Weiterleitung der schutzbedürftigen Daten erfolgt vorab elektronisch und parallel über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes und nimmt hierbei durchschnittlich zwei bis drei Wochen in Anspruch.
Bei Eingang des Antrages prüft die Ausländerbehörde die Unterlagen und stellt noch erforderliche Ermittlungen an. Häufig ist es notwendig, dass die in Herne wohnhaften beziehungsweise ansässigen Referenzpersonen (zum Beispiel Ehegatte) weitere Unterlagen beibringen oder Angaben machen müssen.
Nach Abschluss der Bearbeitung gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab.
Bitte beachten Sie:
Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist ein interner Verwaltungsvorgang, der sich ausschließlich an die Auslandsvertretung richtet. Die Auslandsvertretung trifft in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung des Visums und unterrichtet die Antragsteller.
Gegen ablehnende Entscheidungen können Rechtsmittel bei der deutschen Auslandsvertretung eingelegt werden (nicht bei der Ausländerbehörde).
Nach der Einreise mit einem nationalen Visum wird eine Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU erteilt: Mehr Informationen dazu.