Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates 1 besitzen, kann Ihnen nach der Einreise ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden.
Allerdings nur dann, wenn Sie einen Anspruch nach dem Aufenthaltsgesetz haben.
Ein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
Kein Anspruch besteht insbesondere in diesen Fällen:
1 Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind Schengen-Visa, Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber und Duldungen anderer Schengenstaaten.
2 Ausgenommen Großbritannien, Irland, Dänemark, Bulgarien, Rumänien, Kroatien und Zypern
Ausnahmen für bestimmte Staaten
Für bestimmte Staaten gelten besondere Vergünstigungen. Sie können jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, ohne dass ein Anspruch vorliegen muss.
Es handelt sich dabei um folgende Staaten:
3 Ausgenommen sind Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Angehörige dieser Staaten müssen mit einem nationalen Visum einreisen.
Erwerbstätigkeit
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates dürfen Sie in Deutschland nicht arbeiten.
Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates können Sie in einem Zeitraum von 180 Tagen für maximal 90 Tage in die folgenden Staaten des sogenannten Schengenraums reisen:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn