Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich einen Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Beschäftigung nach der Geburt ihres Kindes zu verschaffen, um sich ihrem Kind widmen zu können.
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres.
Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit auch auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist.
Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist grundsätzlich unabhängig vom Bezug von Elterngeld möglich!
Zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sollen nur notwendige persönliche Vorsprachen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird darum gebeten, grundsätzlich Anliegen, die nicht zwangsläufig den persönlichen Kontakt erfordern, erst einmal telefonisch, schriftlich oder per E-Mail vorzubringen. Im Bedarfsfall vereinbart der/die Sachbearbeiter/in mit Ihnen einen konkreten Vorsprachetermin. In dringenden Fällen wird Ihnen jeweils donnerstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Gelegenheit gegeben, ohne Termin vorzusprechen."
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Abhängig Beschäftigte haben nach § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit, wenn
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