Es gibt Lebenssituationen, da ist ein Mensch alleine überfordert! Eine Erwachsenen-Betreuung (im Unterschied zur Minderjährigenvormundschaft) wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn jemand seine alltäglichen Angelegenheiten wegen einer psychischen Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr alleine regeln kann. Aufgabe der Einrichtung eines Betreuungsverhältnisses ist es, dass die Betroffenen unter Wahrung der weitestgehenden Selbstbestimmung unterstützt und begleitet werden.
Zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sollen nur notwendige persönliche Vorsprachen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird darum gebeten, grundsätzlich Anliegen, die nicht zwangsläufig den persönlichen Kontakt erfordern, erst einmal telefonisch, schriftlich oder per E-Mail vorzubringen. Im Bedarfsfall vereinbart der/die Sachbearbeiter/in mit Ihnen einen konkreten Vorsprachetermin. In dringenden Fällen wird Ihnen jeweils donnerstags in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr Gelegenheit gegeben, ohne Termin vorzusprechen.
Die Betreuungsstelle für Erwachsene ist krankheitsbedingt nicht besetzt. (Stand 27. September 2022)
§§ 1896 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG),
Betreuungsbehördengesetz (BtBG), Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Gemäß § 1896 BGB sind von Betreuung betroffen
Im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit wird auf Vorschlag der Betreuungsstelle ein geeigneter Betreuer vom zuständigen Amtsgericht bestellt. Als gesetzlicher Betreuer kann ein Angehöriger oder aber auch ein hauptberuflicher Betreuer vom Amtsgericht bestimmt werden. Er hat in jedem Fall Entscheidungen zum Wohle des Betreuten zu treffen, wobei dessen Wünsche soweit wie möglich zu berücksichtigen sind.
Die Aufgabe eines Betreuers beinhaltet die Regelung der finanziellen, gesundheitlichen oder anderer persönlicher Angelegenheiten. Dazu gehört zum Beispiel, den Betreuten regelmäßig zu besuchen, Gespräche zu führen und unterschiedliche Kontakte zu fördern, Formalitäten im Umgang mit Behörden zu erledigen, Miete, Versicherung und Ausgaben im Auge zu behalten, bei Gesunderhaltung und medizinischer Versorgung zu beraten sowie für Kranken- oder Altenpflege zu sorgen.
Sie können aber schon jetzt Vorsorge treffen, dass später im Bedarfsfall eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer eingesetzt wird. Darüber hinaus können Sie bereits heute Vollmachten erteilen, die eine spätere gesetzliche Betreuung unter Umständen überflüssig machen.
Daneben werden Angehörige von betreuungsbedürftigen Personen in allen Fragen der Erwachsenenbetreuung beraten und unterstützt. Die Betreuungsstelle schlägt Betreuer vor. Sie arbeitet eng mit dem Familiengericht und den Herner Betreuungsvereinen zusammen.
Im Rahmen der Erwachsenenbetreuung fallen unter anderem folgende Arbeiten an:
Betreuer kann:
Das Betreuungsrecht in Leichter Sprache
Betreuungsrecht - Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Informationen des Amtsgerichts Herne zur Betreuung
Patientenverfügung auf Grundlage der Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz (PDF, 365 KB)
Stadt Herne
Fachbereich Kinder-Jugend-Familie
rechtliche und wirtschaftliche Hilfen der Jugendhilfe
Postfach 10 18 20
44621 Herne
Stadt Herne
Fachbereich Kinder-Jugend-Familie
rechtliche und wirtschaftliche Hilfen der Jugendhilfe
Rathaus Wanne und Nebengebäude
Rathausstraße 6
44649 Herne
Link zum Stadtplan
Herr Ottmann
Telefon: 0 23 23 / 16 - 37 57
Telefax: 0 23 23 / 16-12 33 92 64
betreuungsstelle@herne.de
Zimmer: 60
Frau Laarmann
Telefon: 0 23 23 / 16 - 46 71
Telefax: 0 23 23 / 16-12 33 92 64
betreuungsstelle@herne.de
Zimmer: 59
Herr Wiesenfarth
Telefon: 0 23 23 / 16 - 46 91
Telefax: 0 23 23 / 16-12 33 92 64
betreuungsstelle@herne.de
Zimmer 61