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Umweltzone Herne

Der neue Luftreinhalteplan Ruhrgebiet ist am 15. Oktober 2011 in Kraft getreten. Als wesentliche Maßnahme enthält der Luftreinhalteplan die Festlegung einer zusammenhängenden, großräumigen Umweltzone Ruhrgebiet . Die zusammenhängende Umweltzone Ruhrgebiet tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Dabei wird das gesamte Stadtgebiet von Herne als Umweltzone ausgewiesen.

Wie für die Umweltzone Ruhrgebiet gelten für die Umweltzone Herne folgende Verkehrsverbote:

  • Bis 31. Dezember 2012 Einfahrverbot für Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette. Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette sind zulässig.
  • Ab 1. Januar 2013 Einfahrverbot für Fahrzeuge ohne oder mit roter Feinstaubplakette. Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette sind zulässig.
  • Ab 1. Juli 2014 Einfahrverbot für Fahrzeuge ohne oder mit roter und gelber Feinstaubplakette. Es sind nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette zulässig.

Von den Fahrverboten in den Umweltzonen bestehen gewisse Ausnahmeregelungen. Privatpersonen und Gewerbebetriebe haben die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für ihr Fahrzeug zu beantragen. Die Ausnahmen werden auf schriftlichen Antrag von der Straßenverkehrsbehörde erteilt.

Von den Fahrverboten in der Umweltzone Ruhrgebiet bestehen verschiedene Ausnahmeregelungen:

  • Generelle Ausnahmen von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen (bundeseinheitliche Regelung)
  • Befreiungen von Amts wegen vom Verkehrsverbot in den Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet
  • Befreiungen auf Antrag
    • Ausnahmeregelungen für Bewohner / ansässiges Gewerbe der zum 1. Januar 2012 neu zur Umweltzone Ruhrgebiet hinzukommenden Gebiete
    • Ausnahmeregelungen für Wohnmobile
    • Ausnahmegenehmigungen in Fällen wirtschaftlicher und sozialer Härte

Nach dem Anhang 3 zur 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) sind die nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen in Deutschland befreit:

  • Mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
  • Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  • Oldtimer (gem. § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 (sogenannte "H"-Kennzeichen) oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Rotes Kennzeichen) führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung gelten für folgende Kraftfahrzeuge / Sachverhalte die nachfolgenden Befreiungen von den Verkehrsverboten in den Umweltzonen des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet:

  • Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04).
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Absatz 1a oder § 19 Absatz 6 der StVZO.
  • Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).
  • Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Absatz 2 Nummer 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
  • PKW, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette), für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Die Regelung wird ab Umweltzone "grün" wirksam (ab 1. Juli 2014).

Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt auf Antrag auf Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Wohnmobil wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen.
  • Eine Nachrüstung des Wohnmobils, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500 Euro verbunden.

Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.

Antragsformular Wohnmobilbesitzer

Allgemeine Voraussetzungen

  1. Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen.
  2. Eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich. Durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.
  3. Dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung.
  4. Eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto- Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:
    • keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen: 1130 Euro,
    • Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560 Euro,
    • Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820 Euro,
    • Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110 Euro,
    • Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480 Euro,
    • Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020 Euro.

Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, kann für bestimmte Fahrtzwecke eine Ausnahme von den Verkehrsverboten erteilt werden.

Für private / gewerbliche Fahrtzwecke wie
  1. Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden,
  2. Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste,
  3. Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche,
  4. Quell- und Zielfahrten von Reisebussen sowie
  5. Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind.


für öffentliche Fahrtzwecke wie
  1. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten sowie
  2. Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen.


für soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe wie für
  1. Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen "G", nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen,
  2. Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (zum Beispiel historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden),
  3. Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- beziehungsweise Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf- /Einbauten, das heißt Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (zum Beispiel Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) sowie
  4. besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.

Antragsformular Ausnahmegenehmigung Privatpersonen

Antragsformular Ausnahmegenehmigung Gewerbetreibende

Darüber hinaus sieht der Luftreinhalteplan Ausnahmeregelungen vor

  • für Unternehmen die ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anpassen und
  • für Busse im ÖPNV

Die Ausnahmegenehmigungen gelten für die gesamte Umweltzone Ruhrgebiet. Die örtlich zuständigen Behörden erkennen erteilte Ausnahmegenehmigungen gegenseitig an. Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu beantragen.

Die Ausnahmebewilligung, aber auch der Ablehnungsbescheid (75 %), ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühren für Jahresausnahmegenehmigungen betragen:

  • für gewerbliche Zwecke 100 Euro
  • für private Zwecke 75 Euro

Postanschrift
Stadt Herne
Fachbereich Öffentliche Ordnung und Sport
Südstraße 8
44625 Herne

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag 8.30 Uhr bis 12 Uhr

Beate Mittermeier-Eising
Telefon: 0 23 23 / 16 - 20 74
E-Mail: beate.mittermeier-eising@herne.de

Stadt Herne
Fachbereich Öffentliche Ordnung
Südstraße 8-10
44625 Herne
E-Mail: ordnungsamt@herne.de

2021-07-08