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Fachbetriebe

Bitte beachten Sie die Hinweise zur Fachbetriebspflicht!

Fachbetriebe nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz für Dienst- und Werkleistungen an Heizölverbrauchertankanlagen
Name Straße PLZ Ort Telefon Telefax E-Mail Internet
Küßner Industriemontagen GmbH Feldstraße 14 48361 Beelen 0 25 86 / 88 28 90 0 25 86 / 8 82 89 15 info@kuessner-gmbh.de www.kuessner-gmbh.de
Arthur Steinebach GmbH Rathenaustraße 20 44795 Bochum 02 34 / 93 74 90 02 34 / 9 37 49 99 bochum@steinebachgmbh.de www.steinebachgmbh.de
Firma Braun Marmelshagen 37 44809 Bochum 02 34 / 52 06 30 02 34 / 57 76 58 ts-braun@t-online.de www.tankschutz-braun.de
Anlagentechnik Wuttke GmbH Gahlensche Straße 91 44809 Bochum 02 34 / 90 29 90 02 34 / 9 02 99 11 mail@wuttke-bochum.de www.wuttke-bochum.de
VWT Tanktechnik Rhein-Ruhr GmbH Lohrheidestraße 5 44866 Bochum 0 23 27 / 5 44 80 0 23 27 / 54 48 18 firma@vwt-tanktechnik.de www.vwt-tanktechnik.de
FK Wärmetechnik Kundendienst GmbH Tankweg 46 44147 Dortmund 02 31 / 9 82 30 50 02 31 / 98 23 05 19 fk.waermetechnik@t-online.de -
Nadermann Kommandantenstraße 42 47057 Duisburg 02 03 / 37 88 30 02 03 / 35 39 10 - -
Karl van Rissenbeck GmbH Ostermannstraße 4 – 6 45884 Gelsenkirchen 02 09 / 13 78 25 02 09 / 13 03 88 - -
Laudon GmbH & Co. KG Hafenstraße 3 45881 Gelsenkirchen 02 09 / 94 08 50 02 09 / 9 40 85 25 info@laudon.de www.laudon.de
Wärmetechnik LEICKEL GmbH Dorstener Straße 259 44653 Herne 0 23 25 / 4 60 90 0 23 25 / 4 84 34 info@leickel.de www.leickel.de
Breuer Heizungsbau GmbH & Co. KG Hertener Straße 61 44653 Herne 0 23 23 / 9 92 50 0 23 23 / 99 25 25 - -
Lobbe Tankschutz GmbH Steinhausen 51 41352 Korschenbroich 0 21 66 / 98 79 10 0 21 66 / 85 09 65 tankschutz@lobbe.de www.lobbe.de
Elektro Pieper GmbH & Co. KG Hertener Straße 35 45657 Recklinghausen 0 23 61 / 1 80 20 0 23 61 / 18 02 50 info@elektro-pieper.de www.elektro-pieper.de
REBA Wintergärten GmbH
Abteilung Tankbau
Blitzkuhlenstraße 111 45659 Recklinghausen 0 23 61 / 9 36 50 0 23 61 / 93 65 09 - www.reba-wintergarten.de

Die Stadt Herne übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; sie ist mit keinerlei Wertung verbunden. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, weitere Firmen in die Liste aufzunehmen. Interessierte Firmen wenden sich bitte an den Fachbereich Umwelt und Stadtplanung, M.Sc. Gamze Özkan, Telefon 0 23 23 / 16 - 30 61.

Fachbetriebspflicht

Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Heizöl ist zum Beispiel ein wassergefährdender Stoff) ist verpflichtet, sich sofern er nicht selber die Voraussetzungen als Fachbetrieb erfüllt, sich eines nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zugelassenen Fachbetriebes für Arbeiten an seiner Anlage zu bedienen. Das Wasserhaushaltsgesetz definiert im § 19 l die Anforderungen und Qualifikation eines solchen Fachbetriebes.

Anlagen mit einem Gesamtvolumen von weniger oder gleich 10.000 Litern, sowie Feuerungsanlagen müssen nicht von Fachbetrieben, die nach § 19 l WHG zertifiziert sind, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt oder gereinigt werden. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, eine Prüfung durch einen Sachverständigen notwendig wird, wenn dem beauftragten Unternehmen die Qualifizierung als Fachbetrieb nach § 19 l WHG fehlt.

Anlagen über 10.000 Liter sind grundsätzlich fachbetriebspflichtig und prüfpflichtig durch einen Sachverständigen.

Diese vorgenannte Regelung gilt so nur in Nordrhein-Westfalen. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.

Ein Fachbetrieb nach § 19 l WHG muss

  • über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügen, durch das die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 g Absatz 3 WHG gewährleistet wird,
  • berechtigt sein, ein Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben,
  • mindestens alle 2 Jahre überprüft werden.

Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Bereiche einer Anlage beschränken.

Wer einen Betrieb mit Arbeiten betraut oder Arbeiten durchführt, für die die Qualifikation als Fachbetrieb nach § 19 l WHG vorgeschrieben ist, handelt ordnungswidrig, wenn der Betrieb oder er selber nicht über die entsprechende Qualifikation verfügt. Eine solche Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet.  

2025-06-16