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Homepage / Wirtschaft, Bauen und Wohnen / Gewerbe und Umwelt / Abfälle / Gewerbeabfallverordnung – Bau- und Abbruchabfälle

Gewerbeabfallverordnung – Bau- und Abbruchabfälle

1. Vorbemerkung, gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle dürfen nicht mit ungefährlichen Abfällen vermischt werden. Der Bauherr sowie das beauftragte Abbruchunternehmen sind daher verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Rückbaumaßnahme zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die abzubrechenden Bauteile Schadstoffbelastungen (zum Beispiel Asbest, PCB, PAK, Dämmmaterialien wie Glaswolle vor 1996, Mineralöle, und so weiter) aufweisen. Diese müssen vor dem eigentlichem Abbruch von einer hierfür geeigneten Fachfirma entfernt und von den übrigen Baumaterialen getrennt (in der Regel als gefährlicher Abfall) entsorgt werden.

Zur Sicherstellung der abfallrechtlichen Anforderungen wird daher die Erstellung eines Abbruch- und Entsorgungskonzeptes noch vor Beginn der Maßnahme dringend empfohlen, welches auch zur Abschätzung der Entsorgungskosten genutzt werden kann.

Darüber hinaus wird eine bausachverständige Begleitung der Maßnahme für die Sicherstellung der richtigen Getrennthaltung der Abfälle, Abfalldeklaration und Anfertigung der Dokumentation entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung empfohlen.

2. Getrennte Sammlung

Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:

  1. Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
  2. Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
  3. Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
  4. Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
  5. Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
  6. Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
  7. Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
  8. Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
  9. Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
  10. Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).

3. Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung

Eine gemischte Erfassung von Wertstofffraktionen ist nur erlaubt, wenn eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn

  • für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz vor Ort zur Verfügung steht
  • oder bei mineralischen Abfällen eine getrennte Sammlung aufgrund rückbautechnischer oder rückbaustatischer Gründe ausscheidet.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die getrennte Sammlung insbesondere, wenn die Kosten

  • aufgrund geringer Mengen
  • oder hoher Verschmutzung

außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen.

4. Dokumentation der Getrenntsammlung und der Ausnahmen

Fallen bei einer Bau- oder Abbruchmaßnahme mehr als insgesamt 10 Kubikmeter Abfall an, ist das Erfüllen beziehungsweise das Nichterfüllen der Getrenntsammlung wie folgt zu dokumentieren:

  1. für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
  2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
  3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Die Dokumentation ist auf Verlangen der Unteren Abfallbehörde der Stadt Herne vorzulegen.

5. Pflicht zur Vorbehandlung oder Aufbereitung von Gemischen

Ist eine Abfalltrennung auf der Baustelle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die nicht getrennt gehaltenen Abfälle unverzüglich einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.

  1. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten in eine Vorbehandlungsanlage
  2. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten in eine Aufbereitungsanlage
  3. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit dem Abfallschlüssel 170904 in eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage

6. Ausnahme von der Vorbehandlung oder Aufbereitung von Gemischen

Erst, wenn auch die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dürfen verbleibende Abfallgemische einer sonstigen (zum Beispiel einer energetischen) Verwertung zugeführt werden.

7. Dokumentation der Vorbehandlung / Aufbereitung und der Ausnahmen

Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger, ansonsten der Beförderer schriftlich bestätigen lassen, dass die

  • Vorbehandlungsanlage die technischen Mindestanforderungen der Gewerbeabfallverordnung erfüllt beziehungsweise
  • in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden.

Der Beförderer muss dies dann seinerseits dem Abfallerzeuger bestätigen.

8. Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in der Gewerbeabfallverordnung genannten Pflichten können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

9. Weitere Informationen

Danny Rösner
Telefon: 0 23 23 / 16 - 23 13
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de

Philipp Große-Venhaus
Telefon: 0 23 23 / 16 - 28 86
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de

Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Langekampstraße 36
44652 Herne
Service-Hotline: 0 23 23 / 16 - 16 18
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 53
E-Mail: fb-umweltundstadtplanung@herne.de

2023-02-01