Gefährliche Abfälle dürfen nicht mit ungefährlichen Abfällen vermischt werden. Der Bauherr sowie das beauftragte Abbruchunternehmen sind daher verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Rückbaumaßnahme zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die abzubrechenden Bauteile Schadstoffbelastungen (zum Beispiel Asbest, PCB, PAK, Dämmmaterialien wie Glaswolle vor 1996, Mineralöle, und so weiter) aufweisen. Diese müssen vor dem eigentlichem Abbruch von einer hierfür geeigneten Fachfirma entfernt und von den übrigen Baumaterialen getrennt (in der Regel als gefährlicher Abfall) entsorgt werden.
Zur Sicherstellung der abfallrechtlichen Anforderungen wird daher die Erstellung eines Abbruch- und Entsorgungskonzeptes noch vor Beginn der Maßnahme dringend empfohlen, welches auch zur Abschätzung der Entsorgungskosten genutzt werden kann.
Darüber hinaus wird eine bausachverständige Begleitung der Maßnahme für die Sicherstellung der richtigen Getrennthaltung der Abfälle, Abfalldeklaration und Anfertigung der Dokumentation entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung empfohlen.
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt sammeln, befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
Eine gemischte Erfassung von Wertstofffraktionen ist nur erlaubt, wenn eine Trennung vor Ort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist die getrennte Sammlung insbesondere, wenn die Kosten
außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen.
Fallen bei einer Bau- oder Abbruchmaßnahme mehr als insgesamt 10 Kubikmeter Abfall an, ist das Erfüllen beziehungsweise das Nichterfüllen der Getrenntsammlung wie folgt zu dokumentieren:
Die Dokumentation ist auf Verlangen der Unteren Abfallbehörde der Stadt Herne vorzulegen.
Ist eine Abfalltrennung auf der Baustelle technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die nicht getrennt gehaltenen Abfälle unverzüglich einer geeigneten Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.
Erst, wenn auch die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dürfen verbleibende Abfallgemische einer sonstigen (zum Beispiel einer energetischen) Verwertung zugeführt werden.
Vor der erstmaligen Übergabe muss sich bei Direktanlieferung der Abfallerzeuger, ansonsten der Beförderer schriftlich bestätigen lassen, dass die
Der Beförderer muss dies dann seinerseits dem Abfallerzeuger bestätigen.
Verstöße gegen die in der Gewerbeabfallverordnung genannten Pflichten können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Danny Rösner
Telefon: 0 23 23 / 16 - 23 13
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de
Philipp Große-Venhaus
Telefon: 0 23 23 / 16 - 28 86
E-Mail: abfallwirtschaft@herne.de
Stadt Herne
Fachbereich Umwelt und Stadtplanung
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